Liebe/-r Experte/-in,
mein Vater ist verstorben. Es besteht ein Berliner Testament, in dem fünf Kinder namentlich benannt sind, die zu gleichen Teilen erben. Ein Kind ist vor dem Erbfall verstorben. Sind die beiden Kinder der Verstorbenen nun Nacherben? Ich konnte lesen, dass zwischen gesetzlicher Erbfolge und testamentarischen Erben unterschieden wird. Ist es nun so, dass die namentlich genannte Verstorbene einfach „wegfällt“ und die Erbengemeinschaft nun aus VIER Erben besteht? Lieber Herr Gintermann, meine Anfrage eilt sehr, da wir am Sonntag ein Erbentreffen haben, bei dem der Enkel auch erscheinen wird (der übrigens sämtliche Papiere meines Vaters unmittelbar nach dem Tod meines Vaters mitgenommen hat und wir keine Einsicht haben konnten), der sich als sehr bestimmend innerhalb dieser Gemeinschaft aufführt. Gern würde ich hören, dass der Enkel nichts in der Erbengemeinschaft zu suchen hat.
Vielen Dank für Ihre baldige Antwort.
Freundliche Grüße
Kolloquium
P. S. Oder sind wir bereits Nacherben, da Vater (Mutter bereits 1975 verstorben) ja Allein- bzw. Vorerbe war?
Der Begriff Nacherbe hat in anderer Hinsicht eine Bedeutung. Hier geht es um Ersatzerbe/en bei Wegfall durch Tod o.ä. Beim Berliner T. werden die Erben des Längstlebenden als Schlusserben bezeichnet. –
Nun zur Frage: Da offenbar eine Ersatzerbenbestimmung fehlt, ist zunächst festzustellen (Auslegung), was der Testator gemeint haben könnte. Ergibt sich nichts, dann gilt § 1069 BGB wonach als Ersatzerbe/n das oder die Kind/er des weggefallenen Kindes anzunehmen ist/sind.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.890-mal Fragen beantwortet)
Vielen Dank für Ihre Antwort. Darf ich noch mal nachhaken? (Entschuldigung)
Da offenbar eine Ersatzerbenbestimmung fehlt,
ist zunächst festzustellen (Auslegung), was der Testator
gemeint haben könnte.
Wie soll ich mit der „Auslegung“ umgehen? Ein Anwalt meines Neffen wird sicherlich eine Auslegung bemühen, aus der hervorgeht, der Enkel sei als Sohn einer der Schlusserbin erbberechtigt. „Mein“ Anwalt wird mir zuliebe auslegen, dass er als Erbe wegfällt und nur noch vier (von fünf) erben.
Hierzu noch einmal Wortlaut des Testaments von 1975:
„Erben nach dem Todes des Letztlebenden sollen unsere Töchter B., M., H., M. und I. sein.“ (B. ist verstorben)
Auslegung: sollen nur unsere Töchter sein und nicht deren Kinder???
Auslegung bedeutet: Wenn weder der wörtliche Text noch eine logische Folgerung hieraus der Wille erkennbar zum Ausdruck kommt, muss der Wille des Testators „ermittelt“ werden. In einem Urteil heißt es zum Beispiel hierzu: „Auch die … sieht keinerlei Anhaltspunkte für einen auch nur hypothetischen Willen zu einer Ersatzerbberufung. Da die vorrangige individuelle Auslegung mithin ohne Ergebnis bleibt, kommt die Regel des § 2069 BGB zum Zuge.“–
In meiner ersten Antwort ist 1069 falsch getippt.
Im Erbscheinsverfahren können die streitenden Parteien ihre jeweiligen Argumente für ihre Auslegung darlegen. Das Gericht entscheidet dann, -aber zunächst in erster Instanz.
H.G.
H.G.