Hallo Experten,
ich habe hier ein Testament mit u.a. folgenden Inhalten:
„… Mein Haus vermache ich meiner Schwester , meinem Neffen sowie meiner Nichte . … Mein übriges Vermögen vermache ich ebenfalls meinen nächsten Angehörigen. …“.
Ist diese Formulierung eindeutig in Hinblick auf die Erbanteile sowie in Bezug auf das übrige Vermögen auf die Erben? Konkret frage ich mich, ob die o.g. Formulierung den Schluss zulässt, dass es noch weitere Erben als die drei genannten geben könnte.
ich denke, dazu wird Ihnen keiner der Experten hier eine Antwort geben können, da eine kostenlose Rechtsberatung in diesem Rahmen weder möglich noch zulässig ist. Im Zweifel sollten Sie mit so etwas ohnehin zu einem Notar gehen. Nur so viel kann ich sagen: Eindeutig ist das nicht. Aber wenn Sie sowieso alles den gleichen Personen vererben wollen, warum machen Sie es dann so kompliziert?
Ganz ehrlich, das Testament ist Müll…
Wer soll denn nun zu welchem Anteil erben? Was ist, wenn das Haus nicht mehr da ist etc.?
Im Moment sind Erben ALLE, die drei die das Haus bekommen sollen und die nächsten Angehörgen, wobei die Frage ist, wer sind die nächsten Angehörigen?
Wenn dsa Testament erst gemacht werden soll, folgender Vorschlag die Einsetzen, die Erben sollen mit konkreten Anteilen und dann kann man immernoch sagn, A soll aber das Haus bekommen und B soll das restliche Vermögen bekommen.
Weitere Erben könnte es sehr wohl geben. Das kommt auf den Wert des übrigens Vermögens an (Vermögensgruppentheorie, § 2087 II BGB)
Um hier klarheit zu haben wäre ein Erbschein zu beantragen. Dann muss sich das Gericht (Nachlassrichter) damit auseinandersetzen. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens sollten die Fragen geklärt werden.
denke mal, das hier wirklich die genannten die nächsten Angehörigen sind. Falls es noch Kinder gibt, so haben diese einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben. also den im Testament genannten Personen.
Hallo,
so geht es leider nicht, wenn die Erklärungen korrekt sein sollen. Das Gericht erteilt nämlich keinen Erbschein worin steht, „…der bekammt das und der bekommt jenes“. Im Erbschein steht ausschließlich:
Herr… erbt 1/2 Anteil
Frau… erbt 1/4 Anteil und
Frau…erbt 1/4 Anteil.
Sie können auch Prozente angeben aber keine Gegenstände oder Kontenbezeichnungen. Dann müsste das Gericht den jeweiligen Wert schätzen lassen, wenn diese Sachen und Konten überhaupt zum Zeitpunkt des Todes noch existieren, und dann die Quoten errechnen. Es ist dann nämlich Sache der Erben, sich hinsichtlich des Nachlasses „auseinanderzusetzen“. Sie können sich dann daran halten, wer was bekommen soll, müssen es aber nicht.
Sie sollten also im Testament die Quoten (Bruchteile) nennen und dann hinzusetzen. Ich wünsche, dass „X“ das Haus und „Y“ das Bankvermögen usw. bekommen sollen.
Sie können auch über bestimmte Dinge ein Vermächtnis aussetzen und schreiben "Frau „Z“ bekommt als Vermächtnis den „Gegenstand“. Das macht man, wenn diese Person nicht zu den Erben zählen und nur diesen Gegenstand bekommen soll. Dann steht im Erbschein zu lasten der Erben: Es wurde ein Vermächtnis ausgesetzt an Person „XX“.
Ich hoffe damit Klarheit geschaffen zu haben.
MfG
PB
So sollte man sein Testament n i c h t formulieren. Es ist aber dank der im Erbrecht vorgesehenen Lösung, die in derartigen Zweifelsfällen eintritt, vollziehbar. Hinsichtlich der Immobilie ist klar, dass die genannten Personen zu je einem Drittel dieses erhalten. Bei der weiteren Bestimmung kommt der Paragr. 2067 des BGB´s zum Zuge, der da lautet:
„§ 2067 Verwandte des Erblassers
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere
Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit
des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer
gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet
Anwendung.“
Da ich die Verw.verhältnisse nicht kenne, kann ich keine Erbteile nennen. Das anfangs genannte Manko dieses Test. wird sich unangenehm dann darstellen, wenn Sie einen Erbschein vom Amtsgericht haben wollen, da in diesem Erbschein „die Erben“ mit ihren Anteilen angegeben werden müssen. Zusammen mit Ihrem Notar oder mit dem Amtsgericht werden Sie diese Frage beackern müssen. Kurzum: Im Test. sind leider nur Vermächtnisse statt Erben bestimmt worden. Die Sache muss anhand der Nachlasswerte und des Verhältnisses zueinander geklärt werden. Viel Erfolg. Für weitere Fragen bin ich offen.
H.G.
Diese Formulierung sollten Sie dringend vermeiden. Denn wörtlich genommen haben Sie gar keinen zum Erben eingesetzt.
Es ist meist auch nicht gut, so viele Miterben für eine Grundstück einzusetzen.
Ich gehe davon aus, dass Sie sich beim Fachmann beraten, wenn es um sich um Kleinigkeiten handelt, wie die Installation des Bades oder das Verlegen von Parkett geht.
Lassen Sie sich auch erbrechtlich beraten - am Besten vom Fachanwalt für Erbrecht, vor allen dann, wenn es um Ihr gesamtes Vermögen geht! Ansonsten gibt es viel, was schief gehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2 http://www.dr-erbrecht.de
Erst mal vielen Dank für die Kommentare.
Nun weiß ich wenigstens, was _ich_ nicht in mein Testament schreiben darf .
Leider wusste das der Verstorbene nicht so genau. Anlass zur Frage war, dass die Formulierung von einigen Betroffenen durchaus akzeptiert wurde (die drei Genannten erben je 1/3), andere wiederum nicht und da wollte ich mal eine Expertenmeinung hören.
VG
das kann ich nicht beurteilen. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass der Testierende nur eine Schwester hat, die wiederum zwei Kinder hat. Wenn es keine weiteren Geschwister bzw. Nichten und Neffen gibt, ist m.E. die Formulierung eindeutig, sonst m.E. nicht.