Testamentsklausel: Abgeschlossene Berufsausbildung

Nehmen wir an, das Großmutter G in ihrem Testament ihren Enkel E bedacht hat. Jedoch auf Grund des Alters des Enkels eine Klausel in das Testerment gesetzt hat in der steht , dass das Erbe erst ausgezahlt werden darf, wenn E eine abgeschlossene Berufsausbildung hat oder mit erreichen des 28 Lebensjahres. Durch G wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der das Erbe bis dahin verwalten und ohne Risiko anlegen sollte.  Der Hintergrund dieser Klausel sollte dafür sein, dass E seinen Lebensunterhalt selber finanzieren kann, bevor das Erbe ausgezahlt wird. 

E fängt nach ein paar Jahren ein Studium an, in dem er sich schon selber finanziert ohne aufnahme von Krediten und fängt zwischendurch eine 8 wöchige Ausbildung zum Steward bei einer bekannten Airline an und besteht diese. Er arbeitet vollzeit und studiert nebenher weiter hat aber noch nicht das 28. Lebensjahr erreicht. 

Nun stellt sich die Frage, ob diese Ausbildung,  die mit einem „Trainingszertifikat“ belegt ist, als abgeschlossene Ausbildung laut Testament geltend ist.  T ist in der ihm aufgetragenen Rolle als Verwalter der Aufgabe nicht richtig nachgekommen und kann den lückenlosen Verbleib des Geldes nicht nachweisen.  Ausserdem bekommt E keine Antwort darüber, ob ein derzeitiger Anspruch auf Auszahlung besteht.  Wie sieht das erbrechtlich aus und was kann E wegen der eventuellen Veruntreuung des Erbes unternehmen.

Wenn er durch die Ausbildung den Abschluß als
-Flugbegleiter oder
-Flight Attendant (IHK)

erworben hat,so ist das eine qualifizierte Ausbildung und damit der Testamentsvorschrift genüge getan.

Wenn der Verdacht auf Veruntreung des Erbes besteht,sollte man umgehend einen Rechtsanwalt einschalten.

Hallo,

http://dejure.org/gesetze/BGB/2219.html

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/t…

Was darf man sich unter „lückenlosem Verbleib“ vorstellen? Fehlt nun Geld/Sachwerte oder war es nur für einen gewissen Zeitraum nicht vorhanden? Wie hat der Erbe den T denn aufgefordert, Auskünfte zu geben? Oder denkt der Erbe nur, dass der T für den E recherchieren müsse, ob das Zertifikat ausreichend sei?

Die Airline gibt sicher gerne Auskunft darüber, ob ein 8-wöchiges Training incl. Zertifikat eine abgeschlossene Berufsausbildung darstellt.

Gruß
vdmaster

Flugbegleiter/in  ist kein anerkannter Ausbildungsberuf nach IHK aber im Testament ist auch nicht erklärt wonach eine Ausbildung definiert wird. G interpretierte eine abgeschlossene Ausbildung mit der Sicherstellung der eigen Finanzierung auf langer Sicht.

 Zu dem Veruntreuungsverdacht: T hat 8 Jahre keine freiwilligen Auskünft über das Erbe gegeben. Erst nach längerer Nachfrage über einsicht der vollständigen Unterlagen gab T Auskunft. Sehr widerwillig und nicht vollständig wie gefordert. Auf einem dieser Auszüge war ein Geldabgang von mehreren tausend Euro der nicht nachvollziehbar war. Auf Nachfrage sagte T, dass es noch Kosten für die Beerdigung wären und das sich E darüber keine Gedanken machen müsste. Was E jedoch stutzig machte, ist das diese besagten Beerdigungskosten 2 Jahr nach der Beerdigung aufgetreten  waren und das Erbe bereits ausgezahlt wurde. Dazu muss erklärt werden, dass der ganze Erbteil auf 3 Personen in gleichen Teilen aufgeteilt wurde und die anderen Erben ihren Teil schon lange erhalten hatten.

Das Erbe hat nun nach 8 Jahren fast den selben Betrag wie zu der Zeit der Auszahlung (ein paar hundert Euro mehr) und E hat den Verdacht, dass alle getätigten Anlagen des Geldes nur getätigt wurden, um den Verlust auszugleichen. Vorher und nacher wurde das Geld nicht mehr Angelegt

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Wenn er durch die Ausbildung den Abschluß als
-Flugbegleiter oder
-Flight Attendant (IHK)

erworben hat,so ist das eine qualifizierte Ausbildung und

Da Flugbegleiter kein Ausbildungsberuf laut Bundesausbildungsgesetz ist, ist das natürlich falsch.

Ein „Trainingszertifikat“ ist keine Berufsausbildung i. S. d. § 1 Abs. 2 BBiG. Hierzu dürfte nach dem gemutmassten Willen der Erblasserein vielmehr der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs zählen.

Inwiefern dem Testamentsvollstrecker eine nicht ordnungsgemä0e Verwaltung des Nachlasses n. § 2216 BGB vorgeworfen werden kann, erschliesst sich mir nicht. Selbstverständlich dar er dafür auch über Gelder verfügen und hat Auskunft über den Stand seiner Arbeit zu geben, § 2218 Abs. 1 BGB i.a. § 666 BGB.

G imager

Es geht um eine Abgeschlossene Berufsausbildung,nicht um eine staatliche Anerkennung.
Denn Ausbildung ist alles ,was eine Person in die Lage versetzt seinen Lebensunterhalt danach selbstständig damit bestreiten zu können.
Gerade bei Großen Betrieben des Verkehrssektors (Bahn,Post/Flugzeug/Schiff) werden interne Ausbildungen absolviert,die für die entsprechenden Tätigkeit maßgeschneidert sind.