Hallo zusammen!
Wie verhält es sich eigentlich mit den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers bei Erbschaft (Immobilie) im europä. Ausland?
Angenommen der Test.Vollstr. ist vom deutschen Gericht bestellt (hat also Urkunde), die vererbte Immobilie befindet sich im europäischen Ausland (z.B. Frankreich) und die Landesgerichte erkennen den Testamentsvollstrecker überhaupt nicht an. Ist dann die Tätigkeit des TV beendet? Und müssen sich die Erben dann selbst kümmern? Oder wie müsste dann verfahren werden? Darf ein europäisches Gericht überhaupt die Gesetze eine anderen Staates ignorieren, bzw. sich darüber hinweg setzen?
Wäre schön, wenn jemand dazu eine Idee hat!
FROHES NEUES JAHR!
Gruss, Nanamee
Hallo,
der Testamenstvollstrecker hat einen „Berufskollegen“ in Frankreich zu beauftragen, wobei dann die weitere Abwicklung nach franz. Recht durch franz. Testamentsvollstrecker, falls es dies dann in Frankreich gibt, erfolgen muss. Gibt es dort keinen Testamentsvollstrecker, so gibt es dort aber sicherlich eine ähnliche Institution, also ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers,sich hier weiterhin zu kümmern.
Es werden hier sicherlich keine europäischen Rechte verletzt, aber es ist immer noch so, dass ein deutscher RA in Frankreich nicht prozessieren darf, so wie ein franz. Ra in Deutschland nicht prozessieren darf, aber ein dt. RA kann in Frankreich einen Kollegen beauftragen.
Der Testamentsvollstrecker kann ja, wenn er nicht weiter kommt, in Frankreich einen RA konsultieren bzw. sich an eine RA-Kanzlei hier in Deutschland wenden, welche in Kooperation mit einer franz. Kanzlei steht.
lG