Person A sirbt und hinterlässt ein Testament. Person A hat keine Verwandten mehr und bestimmt in seinem Testament 3 Personen wie folgt: Person B erbt zu 50%, Person C zu 33% und Person D zu 17%. Außerdem wurde verfügt, das Person B gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein soll. Person B kündigt die Wohnung und löst diese in einvernehmen aller Erben auf, sowie alle kostenpflichtigen nicht mehr benötigten Verträge (Hausrat und Haftpflicht, Zeitschriftenabo etc). Nun soll das Auto verkauft werden. Person D und B sind sich einig, Person C verweigert den Verkauf und will sich selber um Autoverkauf kümmern. Kann die Person B, die auch Testamentsvollstrecker ist, sich darüber hinweg setzen, das Auto verkaufen und den erzielten Verkaufsbetrag auf das Nachlasskonto einzahlen?
wenn eine Auseinandersetzungsvollstreckung angeordnet ist, und der B ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis des zuständigen Nachlassgerichts hat, dann liegt es in seiner Verantwortung den Nachlass wirtschaftlich zu verwerten. D.h. wenn er ein vernünftiges Kaufangebot hat, darf er zu diesem Preis verkaufen. Problematisch sind dann höchstens Fälle, in denen einer der Erben oder mehrere Erben den Gegenstand in natura übernehmen wollen.
Abschrift des Testamentes wurde vom Nachlassgericht zu gestellt, aus dem geht hervor das Person B Testamentsvollstrecker ist. Laut Aussage des Nachlassgerichtes ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis nicht unbedingt notwendig. Person B hat die Bank gebeten, das Konto des Verstorbenen auf zu lösen und den Betrag dem Testament entsprechend an die einzelnen Erben zu überweisen (B 50%, C 33% und D 17%). Die Bank verweigert dies und will, das alle 3 Erben bei der Bank eintreffen und dies unterschreiben, obwohl das Testament dort vor gelegt wurde. Den Erben C und D ist das zur Zeit aber nicht möglich (privat und beruflich Verhindert, zu große Entfernung). Sie möchten aber, das Erbe B (zugleich Testamentsvollstrecker) den Nachlass abwickelt und entsprechend des Testamentes an die Erben auszahlt.