ich stolpere bei machen Veranstaltungen jetzt auf Formulierungen wie:
Alle Personen müssen bei Einlass eine offizielle Bestätigung eines negativen Corona-Schnelltests aus einem Testzentrum nachweisen (private Selbsttests genügen nicht). Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Dies gilt für alle Zuschauer:innen, unabhängig von dem jeweiligen Impf- oder Genesungsstatus.
§ 7 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen
(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Ausnahme von Geboten oder Verboten für Personen, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind, vorgesehen ist oder erlassen wird, gilt diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen.
(2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt.
Auf Nachfrage kam von einem Veranstalter die Anwort, dass sie auf dem Test bestehen und das das durch das Hausrecht abgedeckt sein. Mal davon abgesehen, dass sie sich mit dieser Ansicht ja mehr selbst schaden, ist dieses Verhalten OK?
Hallo,
du hast dir die Frage schon selbst beantwortet - das Argument mit dem Hausrecht halte ich für das Entscheidende. Das ist auch durchaus kein Einzelfall.
Die Frage, ob der Veranstalter sich damit schadet, sehe ich nicht, es sei denn, es wollen von den vielleicht zugelassenen 1000 Personen 800 mit vollständiger Impfung oder einem Nachweis als Genesende/r rein und nur 200 nur mit negativem Testnachweis. Das könnte ihn zum Umdenken bewegen, aber das wird in der Realität nicht vorkommen, diese Konstellation.
Meine Meinung.
Gruss
Czauderna
Ja, ist es. Der Veranstalter dürfte auch einen Impfnachweis gegen Masern und Schuppenflechte verlangen, wenn ihm danach ist. Auch Restaurants müssen jetzt noch nicht öffnen, sondern sie dürfen. Die Verordnungen beschreiben das Minimum der notwendigen Schutzmaßnahmen, nicht das Maximum. Das kann jeder Veranstalter, jeder Gastronom, jeder Händler usw. selbst bestimmen.
Naja, auch das Hausrecht hat irgendwo seine Grenzen.
Bei 1000 Leuten wird die Konstellation in der Größe vermutlich nicht eintreffen, aber wenn schon aus Platzgründen nur 80 Zuschauer in einen Saal dürfen und dann kommen die Leute nicht, dann schadet er sich mit dieser Regel mehr selbst, als dem Gast. Der guckt sich den Künstler dann nämlich dort an, wo die Auflagen angenehmer sind.
Der Wirt hat gar keine Chance einen gefälschten Nachweis zu erkennen. Selbst die Polizei hat zugegeben, dass sie eine Fälschung nicht erkennen können, wenn sie nicht gerade zu plump gemacht ist.
sehr schön erkannt, und da er nicht doof ist, setzt er seine eigenen Regeln. Wie wär’s denn, wenn Du Deine Erkenntnis auch in Deinen Meinungsfindungsprozess einfließen ließest? Dann hätte sich dieser eher unnütze Fred in Wohlgefallen aufgelöst.
Das ist natürlich richtig. Aber was hat das bitte mit deiner folgenden Ausführung zu tun?
Mag ja sein, dass der Wirst sich mit dieser Regel keinen Gefallen tut. Aber wo ist das das Hausrecht an seine Grenzen gestoßen? Auch wenn ein Wirt allen potentiellen Gästen den Zutritt verwehren will, so ist das voll und ganz vom Hausrecht gedeckt. Ja, er schneidet sich damit ins eigene Fleisch. Aber das hat rein gar nichts damit zu tun, dass das Hausrecht an irgendwelche Grenzen stößt…