Teure Weiterbildung - Bindung an den Arbeitgeber

Hallo,

wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine größere, teure Weiterbildung bezahlt bekommt, ist es häufig üblich, dass der AN eine Vereinbarung unterschreiben muss, wonach er die Kosten der Fortbildung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist anteilig (d.h. gemäss des Anteils der bereits abgelaufenen Frist) zurückzahlen muss.

Dazu habe ich ein paar Fragen:

a) gibt es eine maximale Dauer für diese Frist, oder kann der AG hier beliebig lange Zeiträume vertraglich vereinbaren?

b) kann der Arbeitgeber generell die Rückzahlung von Kosten bei Beendigung der Beschäftigung verlangen, oder nur, wenn die Beendigung durch Eigenkündigung des AN erfolgte?

c) für die Fortbildung entstehen üblicherweise neben den eigentlichen Kosten der Weiterbildung (Kosten der Bildungsstätte) auch Kosten durch den Ausfall der Arbeitskraft, sofern die Weiterbildung während der Arbeitszeit erfolgte. Darf der AG auch diese letzteren Kosten dem AN bei Kündigung auferlegen, oder nur die für die Fortbildung selbst?

d) sofern ein AN eine solche Vereinbarung unterschrieben hat und dann wegen Schwangerschaft ausfällt und anschließend Elternzeit nimmt, ruht dann die Frist?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,

gibt es eine maximale Dauer für diese Frist,

Es gibt weder eine allgemeingültig festgelegte Höchst- noch eine Mindestfrist dafür.

oder kann der
AG hier beliebig lange Zeiträume vertraglich vereinbaren?

Kann er auch wiederum nicht.

Siehe http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

kann der Arbeitgeber generell die Rückzahlung von Kosten
bei Beendigung der Beschäftigung verlangen,

Grundvoraussetzung ist überhaupt erst mal eine Vereinbarung. Keine Vereinbarung = keine Rückzahlung.

oder nur, wenn die
Beendigung durch Eigenkündigung des AN erfolgte?

Das wäre ein klassischer Grund. Ein schlauer AG denkt aber bei einer Vereinbarung auch an Fälle, der Kündigung durch den AG, die durch den AN ‚‚verursacht‘‘ wurden. Sonst könnte der AN ja denken ‚‚Prima, jetzt hab ich diese Bindung, da kann ich mir ja alles erlauben, was ich will. Die Rückzahlungsvereinbarung gilt ja nur, wenn ich kündige.‘‘.

Darf der AG auch diese letzteren Kosten dem AN bei
Kündigung auferlegen, oder nur die für die Fortbildung selbst?

Kommt auf den Wortlaut der Vereinbarung an.

sofern ein AN eine solche Vereinbarung unterschrieben hat
und dann wegen Schwangerschaft ausfällt und anschließend
Elternzeit nimmt, ruht dann die Frist?

Nein, die läuft in der Regel weiter. Das ist ja eine rein zeitliche Frist und an ‚‚Unterbrechungen‘‘ wie Elternzeit, lange Krankheit, Urlaub o.ä. wird dabei eher nicht gedacht.
Außerdem wäre das ja absurd -> Gerade bei Elternzeit. Man stelle sich vor: Die AN fällt - zufälligerweise - (durch Geburt mehrerer Kinder hintereinander) für X Jahre aus und hätte im Anschluss noch immer die Kosten ‚‚abzuarbeiten‘‘.

MfG

Darf der AG auch diese letzteren Kosten dem AN bei
Kündigung auferlegen, oder nur die für die Fortbildung selbst?

Kommt auf den Wortlaut der Vereinbarung an.

Das heißt, Kosten durch den Arbeitsausfall sind auch grundsätzlich umlegbar, sofern das vorher vereinbart wurde. Muss denn der AG diese Kosten zumindest in der vertraglichen Vereinbarung genau in einer Summe beziffern oder kann er eine allgemeine Formulierung wie „alle hierdurch entstandenen Kosten“ verwenden und die tatsächliche Klärung der Kosten damit auf später verschieben?

Das heißt, Kosten durch den Arbeitsausfall sind auch
grundsätzlich umlegbar, sofern das vorher vereinbart wurde.

Ja.

oder kann er eine
allgemeine Formulierung wie „alle hierdurch entstandenen
Kosten“ verwenden und die tatsächliche Klärung der Kosten
damit auf später verschieben?

Könnte er. Wobei ich „alle hierdurch entstandenen Kosten“ als Formulierung auch noch etwas zu wischiwaschi fände.