Hallo Gabriela,
das ist eine schöne Frage…!
Also, Du meinst mit Betriebsausflug sicher Betriebsveranstaltung („korinthenk…“).
Die von der Rechtsprechung entwickelten Regelungen sind NICHT unmittelbar anwendbar. Sie betreffen nur das Verhältnis AG zu Angestellten. Die Freien sind halt Freie, wenn sie nicht scheinselbständig sind.
Dann stellt sich die Frage, was das für Zuwendungen sind. Das könnte Repräsentations- oder Werbeaufwand sein. Es können auch Geschenke sein. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Tätigkeit.
Handelt es sich um eien Veranstaltung, die z. B. anläßlich des Abschlusses eines wichigen Projektes durchgeführt wird, läßt sich m. W. die Auffassung vertreten, dass alle Kosten im engen Zusammenhang mit dem Projekt stehen, Kosten des Projektes sind und im vollen Umfang als Betriebsausgabe absetzbar sind. Hinsichtlich der Bewirtungskosten stellt sich die Frage, ob die Regelung im § 4 EStG lex specialis ist und die Bewirtungskosten daher nur zu 70 % ansetzbar sind. Das würde ich wohl bejahen.
Besteht ein solcher Zusammenhang mit einem Projekt nicht und dient die Veranstaltung auch nicht Werbemaßnahmen oder der Selbstdarstellung des Unternehmens, handelt es sich um Bewirtungskosten und bei den Karten um Geschenke an Geschäftsfreunde.
ACHTUNG: Die Gechäftsfreunde haben den Zufluß der Gecshenke zu versteueren! Das kann unangenehme Folgen auslösen, wenn so ein Thema bei einer BP hochkommt und dann Kontrollmitteilungen an die FA der Gecshäftsfreunde geschrieben werden. Lädt man nämlich Mitarbeiter eines Geschäftsfreunde ein bzw. bedenkt man diese, haben die einen einkommensteuerpflichtigen Zufluss zu versteuern ! Und wenn der Gechäftsfreund das wußte, muß er ggf sogar LSt einbehalten…das kann Unfrieden stiften.
Die Abgrenzungen sid fließend und das ist in BPs ein sehr leidiges Thema.