Thema Stellenbeschreibung

Kann man mehrere Stellenbeschreibungen gleichzeitig haben, also quasi 2 unterschiedlichen Arbeitsplätzen verpflichtet sein? Oder muss die geforderte Arbeitsleistung in einer einzigen Stellenbeschreibung dokumentiert sein? Kennt sich da jemand aus?

Hallo,

grundsätzlich kann man auch zwei unterschiedlichen Arbeitsplätzen verpflichtet sein - die Aufgaben müssen nicht in einer Stellenbeschreibung zusammengetragen werden. Es muss natürlich darauf geachtet werden, dass
a) der Mitarbeiter über die verschiedenen Rollen/Aufgaben, für die er verantwortlich ist, auch informiert ist.
b) das Arbeitsvolumen insgesamt bewältigbar bleibt (sprich: nicht einfach zwei Stellen, die eine Vollzeitkraft erfordern, zusammenfassen und dann den Mitarbeiter zusehen lassen, wie er damit klar kommt).

Viele Grüße
tinastar

Hallo Tinastar

danke für die schnelle Antwort. Stellenbeschreibung1 ist täglich Brot, Stellenbeschreibung2 Vertretungsfunktion in einem anderen Betriebsteil! Was erwartet mich arbeitsrechtlich, wenn ich die Bereitschaft zur Erfüllung der SB2 aufgrund Überforderungsempfinden niederlegen will? Wäre eine Abmahnung oder gar der Vorwurf der Arbeitsverweigerung gerechtfertigt? Die Erfüllung SB1 findet in vollem Umfang statt. Muss der AG das Begehren des AN akzeptieren oder kann er auf die Erfüllung bestehen? Die Entlohnung erfolgt basierend auf SB1 (+Zulage für Vertretung), wobei inhaltlich in SB1 keine Aufgaben in anderen Bereichen beschrieben sind. SB2 wurde allerdings auch nie durch SB1 ersetzt, hat daher wohl noch Gültigkeit. Bisherige Androhungen beschränken sich auf Gehaltseinbußen (logisch und nachvollziehbar), Schlagworte wie Kündigung, Abmahnung oder Arbeitsverweigerung blieben aus. AG-Seite prüft allerdings noch, wie sie damit umgehen muss. Würde nur gern vorab wissen, ob meine einst signalisierte Bereitschaft mir zur Verpflichtung ausgelegt werden kann. Danke vorab und Grüsse zurück

Hallo bibo,

ich denke, dass Sie wegen Ihrer Anfrage keine Abmahnung fürchten müssen. Eine Abmahnung wäre dann gerechtfertigt, wenn Sie Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen, also z. B. einfach die Vertretungsaufgaben links liegen lassen, obwohl Sie dafür zuständig sind.

Wenn Sie aber aktiv auf Ihren Arbeitgeber zugehen und sagen, dass Ihnen das zu viel ist und Sie wieder ihren ursprünglichen Job wollen, kann man Ihnen daraus arbeitsrechtlich keinen Vorwurf machen.

Allerdings wird Ihr Arbeitgeber ggf. etwas säuerlich sein - je nach dem unter welchen Umständen Ihnen die zusätzliche Aufgabe damals gegeben worden ist. Beim Arbeitgeber bleibt so vielleicht der Eindruck hängen, dass Sie entweder nicht besonders belastbar oder nicht besonders flexibel sind. Das ist aber kein Anlass für arbeitsrechtliche Schritte. Es ist aber i.d.R. hilfreich, die Gründe für Ihren Wunsch offen zu kommunizieren. Wenn Sie das Gefühl haben, den beiden Aufgaben nicht gerecht werden zu können, ist es auch richtig, das zu sagen. Sonst geht am Ende noch etwas ernsthaft schief, und dann sagt jeder „warum haben Sie das denn nicht gleich gesagt…“

Kommunizieren Sie auch deutlich, dass Sie mit der Streichung der Vertreterzulage einverstanden sind.

Rechnen Sie damit, dass Ihr Arbeitgeber nicht gleich eine Lösung aus dem Hut zaubern kann. Vermutlich muss erst mal jemand gefunden werden, der die Vertreteraufgabe dann übernimmt. Es wird also sicherlich zu einer Übergangsphase kommen, in der Sie beide Aufgaben weiterhin bewältigen müssen.

Im schlimmsten Fall kann Ihr Arbeitgeber auch argumentieren, dass er leider keine Alternative findet und Sie den Job deshalb weitermachen müssen. Dokumentieren Sie auch für diesen Fall die Gespräche, die Sie jetzt mit Ihrem Arbeitgeber führen. Wenn wirklich mal etwas passiert, weil Ihnen ein Fehler unterläuft, ist es für Sie wichtig, zeigen zu können, dass der Arbeitgeber Mitverantwortung trägt.

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat? Wenn ja, können Sie sich dort auch beraten und unterstützen lassen.

Viele Grüße
tinastar