Thema: Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung
Muß bei einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung ein Notar die Schriftstücke notariell beglaubigen? Und wenn ja, wieso, und sind die Unterlagen sonst ungültig?
Thema: Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung
Muß bei einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung ein Notar die Schriftstücke notariell beglaubigen? Und wenn ja, wieso, und sind die Unterlagen sonst ungültig?
Hallo,
Muß bei einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung ein
Notar die Schriftstücke notariell beglaubigen? Und wenn ja,
wieso, und sind die Unterlagen sonst ungültig?
Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der/die Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und im Original vorlegen kann.
Dasselbe gilt auch für die Patientenverfügung die schriftlich vorliegen muss und mit Datum (und selbstverständlich Unterschrift) versehen sein sollte, das man ruhig ständig aktualiesieren kann.
Vordrucke sind meistens hilfreich und umfassen die wichtigsten Punkte.
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, stört allerdings auch nicht, im Gegenteil…
Hilfreich ist aber auch schon eine Gegenzeichnung der Verfügung durch den Hausarzt. Das zeigt im Bedarfsfall dem behandelnden Arzt, dass der Pat. über seine Einlassungen auch inhaltlich aufgeklärt ist.
Gruß
rolli
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, stört
allerdings auch nicht, im Gegenteil…
Hilfreich ist aber auch schon eine Gegenzeichnung der
Verfügung durch den Hausarzt. Das zeigt im Bedarfsfall dem
behandelnden Arzt, dass der Pat. über seine Einlassungen auch
inhaltlich aufgeklärt ist.
Hallo,
eine Vorsorgevollmacht sollte immer öffentlich beglaubigt sein. Dies kann durch einen Notar erfolgen oder seit einigen Jahren (wesentlich kostengünstiger) durch die Betreuungsbehörde.
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/B…
Eine Vorsorgevollmacht soll ja einer möglichen Betreuungsanordnung durch das Amtsgericht vorbeugen. Soweit die Vollmacht nicht in der o.g. Form errichtet ist wird das Gericht diese nicht anerkennen (im Übrigen auch nicht Ärzte, Banken, Grundbuchamt…).
ml.
Hallo,
Hallo,
eine Vorsorgevollmacht sollte immer öffentlich beglaubigt
sein. Dies kann durch einen Notar erfolgen oder seit einigen
Jahren (wesentlich kostengünstiger) durch die
Betreuungsbehörde.
die Betreuungsbehörde/Betreuungsvereine hatte ich bzgl. der Vorsorgevollmacht beim schreiben meiner Zeilen, nicht auf dem Schirm…
Es ist natürlich sehr hilfreich wenn eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt ist, und bestimmte Vollmachten müssen ja auch derart beglaubigt sein.
Zu „sollte“:
Für diejenigen, welche nicht notariell beglaubigt sein müssen gilt natürlich - genau wie eine Patientenverfügung - dass sie eine Willenserklärung sind. Und diese müssen, genau so wie die Patientenverfügung, nicht notariell beglaubigt werden. Wenn diese so beglaubigt sind, um so besser! Für viele, denen die Existens von Betreuungsbehörden/Vereinen unbekannt ist, bleibt es halt auch eine Kostenfrage!
Etwas anderes ist es, wenn es um - ich zitiere aus dem Link:
„die Rechtswirksamkeit nicht von der Geschäftsfähigkeit, sondern der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit abhängt“
Eine Vorsorgevollmacht soll ja einer möglichen
Betreuungsanordnung durch das Amtsgericht vorbeugen. Soweit
die Vollmacht nicht in der o.g. Form errichtet ist wird das
Gericht diese nicht anerkennen (im Übrigen auch nicht Ärzte,
Banken, Grundbuchamt…).
Ärzte interessiert nicht (hat es nicht zu interessieren), wie irgendwelche Regelungen abseits der Willenserklärung - die medizinische Behandlung betreffend -, formuliert und weiterführend behandelt werden. Er unterscheidet zwischen dem, was für ihn relevant Patientenverfügung genannt ist, und der Vorsorgevollmacht die andere, vorgenannte Bereiche, tangieren.
ml.
Gruß
rolli