Theoretisches Gemauschel im Mietvertrag

Okay, noch mal von vorn:

Angenommen jemand hat seine Traumwohnung gefunden und bräuchte nur noch den Vertrag unterzeichnen- entdeckt dann allerdings Details im Vertrag entdeckt, die nicht ganz rechtens erscheinen:

Angenommen es wären zB zu hohe Beträge bei der Kleinreparaturenregelung eingefügt, zB 150,-€ pro Reparatur statt der gesetzlich empfohlenen 75-100,-€.
Und dann fände sich noch eine Sonderklausel, laut der der zukünftige Mieter Kraft seines handwerklichen Geschicks nicht nur die Wohnung „renovieren und im guten Zustand halten“, sondern auch „kleine Reparaturen eigenständig durchführen“ soll.

Wie könnte sich der angehende Mieter und Wohnungsinteressent da am besten verhalten? Die Ausgangssituation wäre zum Diskutieren ja denkbar schlecht, da der Vermieter ja noch abspringen könnte, falls er sich unter Druck gesetzt fühlen täte…

Könnte man der Person raten:

  • klaglos zu unterzeichnen- hauptsache die Wohnung ist sicher- und
    darauf zu vertrauen, dass die Regelungen ohnehin nichtig bzw.
    anfechtbar wären?
  • oder sollte besser vorher noch dem Mieterschutzbund beigetreten
    werden?
  • oder sollte unter solchen theoretischen Bedingungen besser gar
    nichts unterzeichnet oder gar ganz auf die Wohnung verzichtet
    werden??

Herzliche theoretische Grüße,
von parole-emil!

unwirksame Vertragsklauseln sind unwirksam.
Soll heissen: selbst bei Vertragsunterzeichnung wird der Vermieter diese Klauseln nicht durchsetzen können (die Unwirksamkeit vorausgesetzt).

Kleinreparaturenregelung eingefügt, zB 150,-€ pro Reparatur statt der gesetzlich empfohlenen 75-100,-€.

Der Betrag pro Einzelfall ist keinesfalls gesetzlich empfohlen, sondern ergibt sich aus Urteilen! D.h. die Vertragsklausel wäre jeweils im aktuellen Streitfall gerichtlich zu prüfen.
Dabei sollte man sich aber bewusst sein, dass die ominösen 75 Euro aus Urteilen des OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385 sowie BGH, Urteil v. 06.05.92, Az. VIII ZR 129/91 resultieren - vor 21/22 Jahren wurden also maximal 150 DM je Einzelfall für zulässig erachtet.
Wie die Gerichte heute urteilen würden, kann niemand vorhersagen. Allerdings dürften auch die Gerichte wissen, was eine Handwerkerstunde vor mehr als 20 Jahren gekostet hat und was sie heute kostet.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinr…

unwirksame Vertragsklauseln sind unwirksam.
(die Unwirksamkeit vorausgesetzt).

Genau da liegt aber auch ein ganz wichtiger Knackpunkt - d.h. vor allen anderen Überlegungen wäre zu bewerten, ob überhaupt „Klauseln“ im rechtlichen Sinne vorliegen (d.h. formularmäßige Vertragsvereinbarungen), die sich an AGB-Recht messen lassen müssen (Inhaltskontrolle nach den §§ 305 bis 310 BGB).

(was) Könnte man der Person raten:

Da kann jeder Rat in die Hose gehen - was letztendlich der richtige Weg war hängt davon ab, ob die grundsätzliche rechtliche Einschätzung zutreffend war, wie risikobereit die betroffene Person ist und wann, welcher Richter dazu möglicherweise eine neue „Beurteilung“ vorzunehmen hat.

also erst nochmal gut informieren - dann entscheiden - z.B.:
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/bagatellschaeden…
http://www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/down…

Und dabei immer bedenken: alles was man so an Ausführungen lesen kann, sind Interpretationen bestehender Gesetze und bereits ergangener Urteile zu ganz bestimmten Einzelfällen. Eine Garantie, dass ein Streitfall vor Gericht ebenso ausgehen würde, kann niemand geben!

1 Like