Thermenwartung angemessene Fristen

Hallo,

Thermenwartung (Gasetagenehizung) ist im Mietvertrag nicht auf Mieter umgelegt.

Muss die Thermenwartung dann vom Vermieter bezahlt werden?
Hat ein Mieter einen Anspruch darauf, dass die Therme regelmäßig gereinigt wird?
Falls ja, welche Fristen sind dann angemessen?

Danke vorab TM

Ich kann mir keine aktuelle Vertragsgestaltung vorstellen, in der der Betrieb der Heizungsanlage nicht auf den Mieter umgelegt wurde. Das Wort ‚Thermenwartung‘ mag nicht im Vertragstext auftauchen, dann wird der Tatbestand durch Worte wie ‚Betrieb der Anlage‘ ‚Wartung‘ ‚Reinigung‘ o.ä. erfasst. Hier würde ich mich in meinem Vertrag mal auf die Suche machen, bevor ich einen Streit anfange.

Wartung ist erforderlich, wenn der Schornsteinfeger es fordert. Einen Anspruch auf regelmäßige Wartung sehe ich nicht, außer in vernünftigem Werterhalt (VM-Sache)

Hallo,

Ich kann mir keine aktuelle Vertragsgestaltung vorstellen, in
der der Betrieb der Heizungsanlage nicht auf den Mieter
umgelegt wurde.

verstehe ich zwar, da unüblich, ist aber so :wink:

Sowas gibt es in seltenen Fällen trotzdem, da ja Vertragsfreiheit herrscht. Wie z.B. auch vereinbarte (!) Nachmieterklausel und Verzicht auf Eigenbedarf.

Das Wort ‚Thermenwartung‘ mag nicht im
Vertragstext auftauchen, dann wird der Tatbestand durch Worte
wie ‚Betrieb der Anlage‘ ‚Wartung‘ ‚Reinigung‘ o.ä. erfasst.

Nein definitiv nicht. Trotzdem danke für diesen wichtigen Hinweis.

Wartung ist erforderlich, wenn der Schornsteinfeger es
fordert. Einen Anspruch auf regelmäßige Wartung sehe ich
nicht, außer in vernünftigem Werterhalt (VM-Sache)

Danke, so dachte ich mir das auch.

TM

Hallo,

Wartung ist erforderlich, wenn der Schornsteinfeger es
fordert. Einen Anspruch auf regelmäßige Wartung sehe ich
nicht, außer in vernünftigem Werterhalt (VM-Sache)

Das stimmt zwar, aber vielleicht sollte man - ohne die Frage nach dem Kostenträger - noch einen anderen Aspekt betrachten: Wartung ist auch für den Mieter sinnvoll.

Sog. Thermen [die Geräte heißen im Fachchinesisch: Umlauf-Wasserheizer (nur Heizung), Kombi-Umlaufwasserheizer (Heizung u. Warmwasser) oder Durchlaufwasserheizer (nur Warmwasser)] sind meist in der Wohnung installiert.

Dort sind auch bei größter Reinlichkeit unvermeidbar: Staub, Flusen, Spraydämpfe, fetthaltiger Kochdunst usw. Die setzen sich in den Innenkörper der Therme und können Folgendes bewirken:

-Verminderter Wärmeübergang mit der Folge eines erhöhten Energieverbrauchs und höherer Energiekosten. Es fällt auch mehr CO2 an.

  • Ist der Innenkörper sehr verschmutzt, kann sich dieser Schmutz entzünden und zum Wohnungsbrand ausdehnen.
  • Ggf. wird auch das bei der Verbrennung entstehende Abgas nicht richtig oder vollständig abgeführt. Es kann zu einem bedrohlichen Abgasrückstau kommen.

Also: Wartung ist wichtig. Und sie gehört in die Hände von Fachleuten.
Normalerweise ist ein Turnus von 12 Monaten ausreichend. Je nach Aufstellort können auch kürzere Fristen sinnvoll sein. 12 Mte. sollten allerdings nicht wesentlich überschritten werden.

Um Spekulationen vorzubeugen: Es besteht in dieser Sache kein Eigeninteresse - ich bin nicht auf diesem Sektor tätig und bin auch kein Schornsteinfeger, beruflich allerdings mit solchen Fragen befasst.

Gruß
Zemionow

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Es geht nicht darum ob es sinnvoll ist oder nicht (klar ist es sinnvoll)
Es geht darum, ob ein Mieter ein Recht auf die Durchführung hat. Es ist richtig, dass sich der Leistungsgrad der Anlage verschlechtert. Aber diese Entwicklung erfolgt täglich. Es müsste also täglich gereinigt werden, da sich die Mietsache verschlechtert. Was ist aber, wenn die Anlage bei Bezug schon verdreckt war?
Ich bin vielmehr der Ansicht, dass ein Anrecht des Mieters erst dann besteht, wenn Grenzwerte überschritten werden und diese Überschreitungen stellt der Schornsteinfeger fest.

@That’s me
auch nicht vllt die II BV erwähnt?

vnA

@That’s me
auch nicht vllt die II BV erwähnt?

Nein, definitiv nicht. Aber damit du endlich zufrieden bist *liebguck*, tippe ich halt mal ab, was in dem fiktiven MV stehen würde :wink:

Auch der Verteilerschlüssel ist nicht im MV festgelegt, sondern ergab sich durch Konkludenz.

Im MV steht nur: Zusätzlich zur Miete zahlt der Mieter für die folgenden Betriebskosten:
Schornsteinfeger, Grundsteuer, Versicherungen, Wasser, Strom Haus allgemein, Garten. Angekreuzt -> Eine Vorauszahlung in Höhe von X DM monatlich.

Sogar Müll fehlt und hätte eigentlich nie bezahlt werden müssen.
Es ist ein sehr sehr mieterfreundlicher MV, wo nichtmal die Schönheitsreparaturen vom Mieter übernommen werden müssen :wink:

Aber danke, dass du so aufpasst! Man muss ja immer davon ausgehen, dass die Fragesteller keinerlei Hintergrundwissen haben. Ist bei mir aber nicht der Fall.

Schade. Vermieter verlangen meist jährliche Reinigung, weil es Sinn macht. Der Mieter hat aber keine Chance auf eine Reinigung zu bestehen, solange die Werte korrekt sind. Im Rahmen des Weltklimagipfels gehört das eigentlich auch geändert.

TM

Hallo,

Das stimmt zwar, aber vielleicht sollte man - ohne die Frage
nach dem Kostenträger - noch einen anderen Aspekt betrachten:
Wartung ist auch für den Mieter sinnvoll.

Genau darum hätte der fiktive Mieter ja gerne die Möglichkeit genutzt, vom Vermieter zumindest ab und zu Mal eine Reinigung zu verlangen. Diese obliegt in diesem Falle eigentlich dem Vermieter.

Aber einen Rechtsanspruch lässt sich wohl nicht ableiten, solange die Werte stimmen. Also muss er es letztlich doch selbst zahlen :frowning:

Danke TM

Hallo,

grundsätzlich gilt, das Thermen, auf Kosten des VM, vom VM beauftragt gewartet werden müssen.

Die Kosten sind allerdings gemäß Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar, wenn so im Mietvertrag vereinbart.

Regelungen, nach denen der Mieter auf seine Kosten jährlich eine Wartung durchzuführen hat sind nur dann rechtsgültig vereinbart wenn zu den Kosten eine Obergrenze angesetzt wird, siehe hier auch bestehende Vorschriften zur Kleinreparaturklausel.

In der Regel hält man einen jährlichen Zyklus für die Wartung einer Therme für angebracht (soweit ich weiss).

„Zwingen“ wird man den VM zur Einhaltung einer solchen turnusmäßigen Wartung wohl nicht können, jedenfalls ist mir keine Handhabe bekannt. Allerdings hat er ja den ordnungsgemäßen Betrieb der Heizung zu verantworten. Wenn diese wegen fehlender Wartung früher ausfällt, als ihm lieb sein kann…

Gruß
Nita

Hallo,

Es geht darum, ob ein Mieter ein Recht auf die Durchführung
hat.

In die Diskussion wollte ich mit meinem Beitrag eigentlich nicht einsteigen.

Es müsste also täglich gereinigt werden, da sich die Mietsache
verschlechtert.

Das wäre sicherlich übertrieben und nicht zumutbar.
Wenn das in angemessenen Zeitabständen geschieht, also bei der Heizung normalerweise einmal jährlich, wäre dies nach aller Erfahrung gerichtsfest.

Ich bin vielmehr der Ansicht, dass ein Anrecht des Mieters
erst dann besteht, wenn Grenzwerte überschritten werden und
diese Überschreitungen stellt der Schornsteinfeger fest.

Die Pflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhaltet auch eine Prüfungs – und Wartungspflicht. Demnach muss der Vermieter in angemessenen Zeitabständen prüfen, ob sich das Mietobjekt noch in einem zum "vertragsgemäßen Gebrauch " geeigneten Zustand befindet.

Der Mieter kann somit vom Vermieter die Beseitigung des Mangels, z. B. durch eine Wartung verlangen, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Heizung beeinträchtigt oder überhaupt nicht möglich ist,

  • z. B. eine Mindest-Raumtemperatur unterschritten wird (m. E 18 °C für Küche/Schlafzimmer, 21°- 22°C für die anderen Räume) oder auch

  • bei Überschreitung der Grenzwerte für den Schadstoffausstoß. Allerdings braucht der Mieter in diesem Fall keine Wartung verlangen. Das macht schon der Schornsteinfeger gegenüber dem Vermieter aufgrund der ihm verliehenen hoheitlichen Befugnisse.

Gruß
Zemionow

Hallo nita,

Die Kosten sind allerdings gemäß Betriebskostenverordnung auf
den Mieter umlegbar, wenn so im Mietvertrag vereinbart.

Regelungen, nach denen der Mieter auf seine Kosten jährlich
eine Wartung durchzuführen hat sind nur dann rechtsgültig
vereinbart wenn zu den Kosten eine Obergrenze angesetzt wird,
siehe hier auch bestehende Vorschriften zur
Kleinreparaturklausel.

bist Du Dir sicher, dass die Kleinreparaturklausel auch für Wartung gilt? Ich habe aus früheren Mietverhältnissen durchaus in Erinnerung, dass die WARTUNG immer umgelegt werden durfte, und zwar zu vollen Kosten, während eben REPARATUREN immer vom Vermieter zu zahlen waren.

Hatte ein paar mal Diskussionen deswegen.

Gruß, Karin

Hi,

das sollte nur ein Hinweis darauf sein, dass man sich anhand der Kleinreparaturklausel anschauen kann, wie z.B. eine Höchstgrenze für Zahlungen (Wartung) ausgehandelt und rechtsgültig vereinbart werden kann. Es gelten nämlich die gleichen Grundsätze und Grenzen!

Es bedeutet nicht, das auf die Wartung die Kleinreparaturklausel angewandt wird. Klar hast du recht: Wartung und Reparatur sind absolut zwei Dinge.

Jetzt verständlicher? Sonst bitte noch mal fragen. Danke.

Gruß
Nita

Hallo,

@That’s me
auch nicht vllt die II BV erwähnt?

Nein, definitiv nicht.

Viele tun sich schwer mit diesem Begriff der nun mal von Definition abstammt.
Etwas per Definition auszuschließen beinhaltet sozusagen schon mal etwas subjektives…
Eine Antwort darauf wäre überflüssig.

Aber damit du endlich zufrieden bist
*liebguck*,

Hmm, wie kann man sich dies so vorstellen? ;-D

tippe ich halt mal ab, was in dem fiktiven MV
stehen würde :wink:

Auch der Verteilerschlüssel ist nicht im MV festgelegt,
sondern ergab sich durch Konkludenz.

Im MV steht nur: Zusätzlich zur Miete zahlt der Mieter für die
folgenden Betriebskosten:
Schornsteinfeger, Grundsteuer, Versicherungen, Wasser, Strom
Haus allgemein, Garten. Angekreuzt -> Eine Vorauszahlung in
Höhe von X DM monatlich.

Das es dies noch so gibt…

Sogar Müll fehlt und hätte eigentlich nie bezahlt werden
müssen.

Hmm, wie lange wäre die letzte Mieterhöhung her… :smile:

Es ist ein sehr sehr mieterfreundlicher MV, wo nichtmal die
Schönheitsreparaturen vom Mieter übernommen werden müssen :wink:

Aber danke, dass du so aufpasst! Man muss ja immer davon
ausgehen, dass die Fragesteller keinerlei Hintergrundwissen
haben. Ist bei mir aber nicht der Fall.

Na, warum wird dann gefragt?

Schade. Vermieter verlangen meist jährliche Reinigung,

???
Von was, dem Treppenhaus?

weil es
Sinn macht.

Reinigen macht Sinn, wenn es ausreichend schmutzig wäre…

Der Mieter hat aber keine Chance auf eine
Reinigung zu bestehen,

Der M kann natürlich von VM eine Zustimmung bekommen auf eigene Kosten eine Reinigung vornehmen zu lassen. Auch unabhänig davon ob es Sinn macht.

solange die Werte korrekt sind.

Wo wäre auch den da der Sinn?
Ein jährliche Reinigung macht auch nur Sinn, wenn damit ein Wartung mit erfolgt, weil beides getrennt nur zusäzliche Rescourcen erfordert. Und auch nur als Prophylaxe, sonst wäre es ja keine Wartung, sondern eine Reparatur.

Im
Rahmen des Weltklimagipfels gehört das eigentlich auch
geändert.

??? So, was denn?

Wenn die Werte innerhalb der Toleraz sind, ist dem Umweltschutz genüge geleistet worden. Deshalb gibt es ja den Grenzwert.

Wenn eine Wartung nur alle 2 Jahre nötig wäre, so spart dies auch Rescourcen bzw. Aufwand und schont damit die Umwelt (und damit auch den Geldbeutel).

Diese teuer überzogene Schutzformel von oben, das mit fremden Geld alles zu retten wäre, geht sowieso nicht auf.

Nur wenn es das eigene Geld kostet, ändern sich die Menschen wirklich nachhaltig, nicht wenn es um das Geld zB des VM geht.
Deshalb wird meist auch ein verbrauchsabhäniger MV der Nebenkosten vereinbart. Nur so wird auch gespart, zB auch an Müll, der hier …

Es würde imho auf einer Klimakonferenz Sinn machen zu beschließen, daß jeder Verbraucher (Verschmutzer) seinen eigenen Anteil selbst regelt, aber auch selbst zu bezahlen hat (Verursacherprinzip).

vlg MC