Frage ist halt nur noch: WEnn die Wartung nach Auszug stattgefunden hat, wieso sollst Du sie dann bezahlen? Du warst zu diesem Zeitpunkt doch nicht mehr Mieter – oder sagt Dein Mietvertrag da was anderes bzgl. der Wartung?
hallo ofori, es kommt erstmal darauf an, was in deinem mietvertrag steht, also ob diese position bei den nebenkosten aufgeführt sind. wartungen von heizung oder thermen sind nämlich umlagefähig,also vom mieter zu zahlen. für reparaturen aber darf dir der vermieter überhaupt nichts abziehen,auch wenn es im vertrag stehen würde, so wäre dies unwirksam. reparaturen sind grundsätzlich vom vermieter zu tragen. gruß, mama64
Prinzipiell kann der Vermieter die Kosten für die Wartung einer Therme auf den Mieter umlegen (sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde). Die Kosten für die Reparatur dürfen jedoch nicht auf den Mieter umgewälzt werden:
meiner Meinung nach hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Er ist ja auch verantwortlich dafür, dass die Therme einwandfrei funktioniert. Und der Oberwitz: Im Übergabeprotokoll werden keine Mängel aufgeführt, jetzt sollen Sie welche zahlen? Aber mit Sicherheit nicht! Fordern Sie Ihr Geld zurück, falls der VM rumzickt, Anwalt mit ins Boot holen!
Thermenwartung kann über die Nebenkosten umgelegt werden auf den Mieter.
Thermenreparatur ganz bestimmt nicht. Das Geld bekommt ihr vom Vermieter wieder.
Übrigens muss der Vermieter die Kaution mitsamt der Zinsen zurückzahlen an Euch,heißt im Klartext: wenn die Kaution 500 EUR beträgt, bekommt ihr 500 EUR plus Zinsen minus Thermenwartung als Geld zurück.
meines Wissens ist die Thermenwartung Sache des Vermieters. Der Vermieter erhält ja monatlich einen Mietzins für den Gebrauch seines Objekts. Grundsätzlich gehen alle Kosten die in einer Wohnung anfallen auf den Vermieter.
Oft wird in Mietverträgen ein Teil der Kosten auf den Mieter abgewälzt. Dies sind meist Renovierungsarbeiten in Form von Wände streichen.
Eine Thermenwartung kann vom Vermieter jährlich auf Kosten des Mieters verlangt werden. Dies muss aber im Mietvertrag stehen.
Eine Thermenreparatur allerdings nicht, wenn die Therme regelmässig gewartet wurde. So trifft auf Sie keine Schuld.
Wer hat den letztes Jahr die Thermenwartung bezahlt?
An Ihrer Stelle würde ich dem Vermieter einen Brief schreiben, indem Sie ihn auf seine Vermieterpflichten hinweisen und auf Auszahlung der vollen Kaution bestehen. Andernfalls müssen Sie klagen bzw. einen Rechtsanwalt einschalten um zu Ihrem Recht zu gelangen. Das bedeutet aber auch, dass Sie das Geld evtl. erst in einem Jahr bekommen. Je nachdem wie sehr sich der Vermieter sträubt zu zahlen und die Angelegenheit hinauszögert.
Morgen,
wenn es mietvertraglich vereinbart ist, können entstehende Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Die umzulegenden Nebenkosten ermittelt man anhand der Summe der im Abrechnungszeitraum entstandenen Kosten. Somit ist auch eine Thermenwartung nach oder vor Einzug Teil der Abrechnung. Allerdings, wie bei allen anderen NK auch, wird nur der Anteil berechnet, der auf den Mieter fällt. Beispiel: Wartungskosten 120,-, Mietvertrag vom 1.1. - 30.9., Anteil des Mieters (vereinfacht berechnet) 120 / 12 x 9 = 90€
Kosten für Reparaturen können nicht umgelegt werden, außer es handelt sich um Wartungskosten (neue Düse etc.)
Wäre die Frage nicht in einem fiktiven Fall, sondern in einem tatsächlichen Mietverhältnis, würde ich raten einen Fachanwalt oder Mieterverein aufzusuchen
Hallo,
wurde die Thermenreparatur nach dem Übergabeprotokoll durchgeführt, nichts bezahlen !!!
Nach meiner Meinung ist der Vermieter für die Therme verantwortlich.
Hallo !
Also beim Übergabeprotokoll wurde nichts bemängelt. Wurde die Therme getestet bei der Übergabe ? Nun eine Thermenwartung ist normalerweise sache des Vermieters. Genauso auch die Reperatur denn sowas fällt nicht unter die Klausel : Schönheitsreperatur oder kleine Reperaturen die der Mieter zu erledigen hat. Er müßte euch also grobe Fahrlässigkeit nachweisen das ihr mit Gewalt die Therme geschrottet hat. Falls ihr eine Rechtsschutz mit Mieterrecht habt am besten per Anwalt klären lassen.
Grüße
Die Belastung mit einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten Kostenaufwand, der neben der Miete und u. U. einem für Kleinreparaturen zulässigerweise angesetzten Höchstbetrag aufzubringen ist, benachteiligt aber den Mieter unangemessen i. S. des § 9 AGB-Gesetz.
Außerdem darf der Mieter per Mietvertrag nur zur Bezahlung der Kleinreparatur bzw. Wartuung verpflichtet werden - nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Derartige Vornahmeklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam. Sie stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 BGB dar.
Mit anderen Worten: gibt es keine maximale Begrenzung der Kosten für Thermenwartung und -reparatur, dann ist dies eine unwirksame Klausel, Auszug hin oder her.
Ich würde den Vermieter freundlich um Rückzahlung der einbehaltenen Kaution bitten.
Hallo ofori,
sorry, da kenne ich mich leider auch nicht aus, würde aber annehmen, dass Sie nach Auszug und Abnahme nicht mehr verpflichtet sind Wartungskosten zu übernehmen.
LG