Thüringer Bauamt will, dass Fenster zugemauert werden?

Hallo, das Haus steht schon über 200 Jahre. Und jetzt sagt das Bauamt nach §30 (8) ThürBO sollen Fenster zugemauert werden?!?!
Aber wenn Nachbar Übergangsrecht unterschreibt/gibt, dann nicht?!?
Wo ist hier die Logik?
Habe Nachbar schon gefragt, sagt aber ein, weil sein Grundstück dann an Wert verliert.
Es muss aber eine Ausnahme geben. Habe aber noch nicht das richtige gefunden.
Vielleicht hat jemand schon Erfahrung und das richtige Formular oder Ausnahme.
Super von euch zu hören
LG & Danke

hi,

Greift §89, weil umgebaut wird?

Aus den 3 Zeilen ohne näheren Hintergrund, kann man vermutlich nur raten, woran es nun genau liegen mag.

grüße
lipi

1 Like

§ 30 (8) beschreibt das Verbot von Öffnungen in Brandwänden.

Und Brandwände sind Trennwände zum Nachbarn auf Grenze, wenn Haus an Haus steht oder wenn die Abstände (Normabstand 3+3 = 6 m) nicht eingehalten werden. Hier kann es zu Feuerüberschlag kommen.
Hat Nachbar noch nicht gebaut verliert er Fläche,weil er weiter abrücken muss um „deinen“ fehlenden Abstand auf seinem Land darzustellen.
Biete ihm Geld an für Zustimmung.

Interessehalber beschreib doch mal die Baulage dort, Skizze oder Lageplan wäre ideal zur Beurteilung.

MfG
duck313

6 Like

und wie lange existiert das Fenster an der Stelle?

hat das Gebäude ggf Denkmal oder ensembelschutz?

1 Like

Die Brand-oder Feuerwand gibt es schon solange, wie es Behausungen gibt.
Selbst in der „gesetzlosen“ Zeit, (das war nach dem 2. Weltkrieg, weil alle Gesetze, die nationalistischen Charakter hatten, eingestampft wurden) gab es in den einzelnemn Bundesländern sog. Feuerschutzgesetze die auch die Brandwand regelten.
Das eigene Haus vor dem des Nachbarn zu schützen und umgekehrt ist also ein Kernanliegen.
Es gibt nun für ein Fenster in der Brandwand keinerlei Legitimation. Diese Wand ist nach allen Bauordnungen oder der Musterbauordnung öffnungslos. Es gibt zwar Ausnahmen (technologisch notwendig…), diese betreffen jedoch sog. innere Brandwände.
Eine Unterschrift (Duldung) durch den Nachbarn) ist Unfug! Und ja, es ist u.U. rechtwidrig. Daran würde sich ein Feuer sowieso nicht halten. Da es sich um den Schutz von Eigentum und um die Sicherung körperlicher Unversehrtheit handelt, muss das Fenster verschlossen werden (kein Bestandsrecht für ein Unrecht).
Man könnte versuchen das Fenster als festverglastes, feuerbeständiges Fenster gestalten zu lassen (neues Fenster, Bestätigung des Bauamtes).
Übrigens trifft das auch für ein Nachbargebäude zu. Und auch dann, wenn noch kein Nachbargebäude vorhanden ist.

1 Like

Das wage ich stark zu bezweifeln, alte Häuser teilen sich oft eine einzelne Wand. Da ist ncihts mit Doppelwand oder Brandwand. Es wurde einfach an die bestehende Wand angebaut.

Nein, das ist falsch.
Der Nachbar ist nicht verpflichtet, den fehlenden Brandabstand des Nachbargebäudes auf seinem Grundstück zu realisieren.
Wenn ein Gebäude näher als min. 2,50 m (ich denke in BW können es sogar 2 m sein) an der Grundstücksgrenze steht, dann kann der Nachbar auch die Grenze ausbauen.
Beide Gebäude müssen dann je eine Brandwand haben (ohne Öffnung).

Natürlich hat sich die Definition dieser Wand verändert.

Der Grundsatz, bei einer Grenzbebauung die Grenzwand als Brandwand (früher Feuerwand genannt) auszuführen, ist historisch (Baureglungsverordnung, Baugestaltungsverordnung 1936, MBO 1959, Bezirksbauordnung -BBO- vom 11. Dezember 1959 (Reg. Amtsblatt Detmold 1959 S. 273), BauO NRW 1962). Alle Bauordnungen der vergangen Zeit haben diese Vorgaben gemacht. Die Zerstörung von nachbarschaftlichen Eigentum war und ist eine besonderer Einschnitt in die Rechte der Bürger. Die Meinung, dass die Grenzbebauung eines Gebäudes, mit Fenster „Bestand“ besitzt, ist n.m.E. nicht richtig.
Diese raumabschließende Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Feuerwiderstandsdauer von meist 90 Minuten und tlw. mit Anforderungen an eine erhöhte mechanische Standfestigkeit und ggf. mit Überhöhung wird auch zur Unterteilung von „ausgedehnten“ Gebäuden gefordert § 32 BauO NRW (z.B.). Ab einer Gebäudelänge von 40 m muss grundsätzlich diese Unterteilung erfolgen. Ausnahmen von dieser Regel existieren im Bereich „Sonderbau“ (z.B. Industriebauten).

3 Like

Das ist doch gerade nicht der Fall !
Denn warum wird dem Frager eine Ausnahmegenehmigung bei Zustimmung des Nachbarns in Aussicht gestellt ?

Noch mal kurz:
Eine „Ausnahmegenehmigung“ gibt es nicht! Sie wäre u.U. rechtwidrig (keine Rechtgrundlage).
Auch ein einzeln an der Grenze (< 2,50 m in Th) errichtetes oder bestehendes Gebäude muss eine BW besitzen.
Das Fenster kann man nicht dem Nachbarn „abkaufen“! Das wäre eine falsche Auskunft.

Immer langsam mit den jungen Pferden.
Diese Behauptung („Unfug“) muss nicht zwingend stimmen.
Ohne die Situation genau zu kennen, ist nicht möglich zu beurteilen, was dort sinnvoll und rechtlich möglich ist. Wir haben alte Gebäude, Grenzbebauung, Übergangsrecht und vielleicht noch mehr, was noch nicht bekannt ist. So etwas muss man sich erstmal näher ansehen.

Die „Absprache“ mit dem Nachbarn ist immer sinnvoll.
Der Tipp von einer Baubehörde jedoch als „zeitweilige Legalisierung“ eines Gesetzesverstoßes ist schon mind. Unfug (VwVfG TH).
Das ist kein Verwaltungshandeln, sondern sicher ein privater Tipp. Den hätte man aber besser für sich behalten müssen.
Anders wäre die Eintragung des Fensters in Baulastregister (ö/r). Aber das geht auch nur, aus öffentlichen Interesse und das liegt hier vielleicht nicht vor.
und was das „Übergangsrecht“ anbetrifft, hoffentlich ist das auch beim „roten Hahn“ bekannt.
Einen Mangel kann man nur in einer angemessenen Frist und mit solchen Mitteln beseitigen.
Die Lage ist aber klar: § 30 ThürBO-Brandwand, Verlangen der Behörde Fenster zu schließen.
in einer BW sind im Abstand von 5 m zur Ecke (Winkel <120°) oder entlang der Grenze <einem Abstand von 2,50 m keine Fenster erlaubt. (Nachbarschaftsrecht eine and. Sache)
Ob das eine „erhebliche und unmittelbare Gefahr“ darstellt, darüber haben sich schon viele Anwälte gestritten. Das wäre das Kriterium für den Verlust des Bestandsrechtes.
Weil es aber schon immer die Pflicht zur BW gab, auch vor 200 Jahren, ist das Gebäude damals unrechtmäßig errichtet worden oder es kam durch eine Grundstücksteilung dazu.
Ein Nachweis des Bestandsrecht für das Fenster dürfte schwer werden.

Stimmt.

IM Verwaltungsverfahrensgesetz steht viel. Auf welchen Paragraph wird hier Bezug genommen, denn „Baurecht“ wird dort schwerlich geregelt.

Meine Erfahrung: Manchmal denken die Damen und Herren Grundeigentümer nicht an eine Lösung, die mit einem kurzen Denken ums Eck eine Lösung sein könnte. Eine Rechtsberatung ist der Behörde nicht erlaubt, aber ein kleiner Hinweis könnte hilfreich sein. Es wird immer gern von "Bürgernähe geredet, soll nun der Behördenbeschäftigte sich einen Hinweis verkneifen, weil er merkt, dass die Betroffenen überhaupt keine Kenntnis der ganzen Angelegenheit haben?

Das sollte eine Frage der uns nicht bekannten Örtlichkeit sein.

Auch hier verweise ich auf die uns unbekannte Örtlichkeit. Ist es ein Mangel, der auch anders zu beheben wäre?

Wenn sich die Anwälte streiten (müssen) dann scheint es nicht ganz so klar zu sein. Da mag es Spielraum geben.

Ich frage mich gerade etwas ganz anderes: Warum kommt das Bauamt „jetzt“ an und fordert die Beseitigung von etwas, das es schon lange so gibt? Was ist der Anlass? Soll an dem Gebäude soweiso etwas verändert werden? Oder beim Nachbarn? Oder was?
Die Antwort auf diese Frage könnte von Bedeutung sein.

Sagt wer? Welches Landesrecht galt damals (vor 1822, vielleicht vor 1800)?

So ganz klar, dass man es mit „Unfug“ bezeichnen kann ist es vielleicht dann doch nicht.

Das ist möglich, aber ohne die Kenntnis der ganzen Geschichte nicht zu beurteilen.

@neukristin: Was ist denn die ganze Geschichte? Nicht nur die eine Aussage „des Bauamtes“?

Hallo, habe Nachbar schon gefragt. Aber er hat dem anderen Nachbarn schon ein Überfahrtsrecht gegeben.
Und uns gibt er nichts schriftliches- Ihm sind die Fenster egal.

Ich verstehe nichts mehr :slight_smile:

Hast Du denn nicht in diesem Thread gelesen, dass der Mensch vom Bauamt sich hier offensichtlich zu weit aus dem Fenster gelehnt hat, und es nicht von der Duldung durch einen Nachbarn abhängt, ob eine Brandwand eine Brandwand ist oder nicht?

Schöne Grüße

MM