Liebe Rechtskundige,
nach dem Thüringer Schulgesetz ist ein Verbleib an einem Gynasium nicht möglich, wenn man ein zweites Mal in Folge „sitzen geblieben“ ist. In verschiedenen anderen Bundesländer ist das nicht so.
Meine Fragen:
Widerspricht das Thüringer Schulgesetz dem Grundgesetz und dem Recht auf freier Bildung?
Widerspricht das Thüringer Schulgesetz dem Gleichheitsgrundsatz?
Im Moment erlebe ich durch ein Kind diese Restriktionen aus dem Thüringer Schulgesetz. In Erinnerung an den Robert vom Gutenberggymnasium in Erfurt, wird mir deutlich, dass es so zu solchen Auswüchsen kommen kann.
In Bildungsfragen dieser Art ist das Grundgesetz höher zu werten als Länderrecht, oder sehe ich das falsch? Sollte man hier eine Verfassungsklage anstreben?
Wie immer danke ich schon jetzt für gute Antworten.
Ich bitte allerdings, dass sich sogenannte Bildungsexperten zurückhalten und nur kaltes nüchternes Recht zu Wort kommt.
Danke
Gruß
Michael
leider wird hier eine Verfassungsklage sowohl vor dem BVerfG (Grundgesetz) oder dem Staatsgerichtshof (Landesverfassung) nicht weiterhelfen.
Zum „Recht auf Bildung“:
Zunächst ist es sehr strittig, ob es ein solches Recht in den Verfassungen überhaupt gibt. Explizit geregelt ist es nicht. Teilweise wird ein solches Recht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) entnommen. Zumindest das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, das BVerfG hat sich hierzu noch nicht explizit geäußert. Aber selbst wenn man ein solches Recht annimmt, so ist dieses sehr unkonkret und bewirkt eher, dass jemandem sogenannte allgemeine Bildungschancen eingeräumt werden müssen. Das bedeutet etwa, dass im Schulbezirk auch ein Gymnasium existieren muss, dass eine ausreichende Finanzausstattung für die Schulen besteht, etc.
Der hier konkrete Fall, unter welchen Voraussetzungen der Gymnasialweg beschritten werden kann, ist vor dem Recht auf Bildung kaum (bzw. nicht) justiziabel. Natürlich darf ein Ausschluss nicht auf völliger Willkür beruhen. Das wiederholte Sitzenbleiben in 2 aufeinander folgenden Klassen ist jedoch, wie bei mir in Hessen, eine legitime Entscheidung. Die durch das Recht auf Bildung allenfalls rudimentär gewährleistete Chance auf auf einen Gymnasialabschluss wird hierdurch nicht verletzt. Dass das im Einzelfall ungerecht und hart ist, ist verständlich. Letztlich handelt es sich hierbei aber um eine typische politische und keine juristische Entscheidung.
Zum „Gleichheitssatz“
Dieser wird ebenfalls nicht verletzt. Der Gleichheitssatz ist nicht derart verallgemeinderungsfähig, dass man Vergleiche zu irgendwelchen anderen Schulen in ggf. gar anderen Bundesländern heranziehen wird. Insgesamt wird der Anwendungsbereich des Art. 3 I GG oft stark überschätzt. Dieser bindet, da hier das SchulG als Gesetz angesprochen wurde, ohnehin immer nur den jeweiligen Gesetzgeber innerhalb seines Hoheitsbereiches. Das bedeutet, dass das Land Thüringen zwar durch seine eigene Gesetzgebung Schüler nicht ungleich behandeln darf. Es ist jedoch keinesfalls, jedenfalls nicht durch den Gleichheitssatz (zum Recht auf Bildung, s.o.), an die Regelungen anderer Bundesländer gebunden.
Bzgl. einer Klage vor dem thüringer Staatsgerichtshof wegen der Verletzung von Landesverfassungsrecht will ich hier aber keine abschließende AUssage treffen, da ich mich mit der Materie nicht explizit auskenne. Dennoch ist auch hier ein anderes Ergebnis aufgrund der Ähnlichkeit der Landeverfassungen kaum zu erwarten.
Gruß,
Dea
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da nicht nur Thüringen diese Regelung hat, sondern auch viele Altbundesländer sie schon seit ewigen Zeiten besitzen, würde ich mal davon ausgehen, dass sie schon oft angegangen worden sein dürften - offenbar aber wohl erfolglos.
Man müsste jetzt speziell zu Thüringen sich den Text im Detail ansehen und dann mal überprüfen, inwieweit dieser ggf. von den Texten in anderen Bundesländern abweicht, und was es zu ggf. identischen Texten bislang an Rechtsprechung gibt.
Ich schätze allerdings die Chancen eines erfolgreichen Angriffs auf eine solche Standardmaßnahme als sehr gering ein.
Gruß vom Wiz
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Ich erlaube mir folgende Frage/Anregung: Macht es wirklich Sinn, ein Kind, das 2 Mal (in der gleichen Klassenstufe) sitzen bleibt auf dem Gymnasium zu lassen? Auch später kann man wieder auf weiterführende Schulen wechseln.