Ticket für falsch Parken

Hallo zusammen .

Ich frage mich mit dieser nun geschehenen Geschichte , ob man die Stadt an der Moselmündung um taufen sollte auf Schildburg oder so ähnlich .

aber zur Sache :

Ein Monteur hat einen Arbeitsauftrag der sich auf ca 14 Tage erstreckt
( 5.12 bis 16.12 ) er stellt seinen Audi A6 Avant auf einen öffentlichen Parkplatz neben einer Gaststätte , nicht weit von seiner Arbeitstelle ab.
jeden Tag auf fast der selben Parknieche.

Die Parkniechen sind ähnlich der Parkplätze an Discountern angeordnet , nebeneinander , an der Seite wo der Monteur gehalten hat , ist an der Front eine grosse Reklame Plakatwand , zur zeit mit einem roten Plakat eines grossen Elektronic Unternehmens .
Er stellt täglich sein Fahrzeug gegen 7.15 ab und kommt gegen 17 Uhr wieder um nach Hause zu fahren.

Am 15.12 zieht er Abends einen Brief der Stadtkasse aus seinem Briefkasten 15 Euro Ordnungswidrigkeit wegen falsch parken.

Der Monteur ist sich keiner Schuld bewusst , doch dann liest er weiter und sieht ein Foto .
Ihm wird zur Ordnungswidrigkeit gemacht mit Datum 5.12.2011 fotografiert um 14.20 Uhr , das sein Fahrzeug hinten mit der Stosstange rund 15 cm über die weisse Parkniechenlinie ragt .

Der Monteur hatte das zwar bemerkt beim Einparken , da er aber mit der Fahrzeugfront nur wenige cm ( ca 3 - 5 cm )bis zur Plakatwand geparkt hatte , lies er den Wagen so stehen , die Parknieche war zu kurz für den Audi
( der Audi ist laut Kfz Schein 462 , die Parknieche schätzt der Monteur auf 450 )

zum einen stammt diese Ordnungswidrigkeit vom 5.12 und der Monteur war alle darauf folgenden Tagen auch dort , d.h. der Monteur erwartet jetzt wohl jeden Tag Post von der Stadtkasse .

Ärgerniss No 1 : hätte das Ordnungsamt einen Zettel an den Scheibenwischer gemacht , hätte der Monteur sich am nächsten Tag einen anderen Parkplatz gesucht .

Ärgerniss No 2 : Die 15 cm mehr stören dort nicht in der Parkplatzzufahrt , wenn ein „Maler“ die Parkplätze verlängern würde , würde das keinen Einfluss auf den Durchgangsverkehr nehmen , der Zufahrtsweg wäre immer noch breit genug für 2 Fahrzeuge im Gegenverkehr zu diesem Parkplatz

Frage : ist so etwas überhaupt zulässig , das man Parkniechen NUR für Fiat 500 , Citroen C1 , Smart 4two , VW Polo , Seat Marbella usw baut und bei den grösseren Wagen einfach abkassiert und sich über diese nie versiegende Quelle freut , anstelle das Manko , das es so wohl seit Jahren gibt , zu beheben .

Toni

Moin!

(irrelevantes aus Zitat gelöscht)

Ihm wird zur Ordnungswidrigkeit gemacht mit Datum 5.12.2011
fotografiert um 14.20 Uhr , das sein Fahrzeug hinten mit der
Stosstange rund 15 cm über die weisse Parkniechenlinie ragt .

Der Monteur hatte das zwar bemerkt beim Einparken , da er aber
mit der Fahrzeugfront nur wenige cm ( ca 3 - 5 cm )bis zur
Plakatwand geparkt hatte , lies er den Wagen so stehen , die
Parknieche war zu kurz für den Audi


(irrelevantes aus Zitat gelöscht)

Man muss innerhalb der Markierungen parken. Shit happens.

Dass die meisten Kommunen in Zeiten der Krise abzocken was geht, ist bekannt.
Was erwartest Du nun? Dass Dir hier jemand einen Kulanzwert nennt, um welchen man über die weisse Markierung herausstehen darf? Diesen gibt es nicht.

Gruß,
M.

Was erwartest Du nun? Dass Dir hier jemand einen Kulanzwert
nennt, um welchen man über die weisse Markierung herausstehen
darf? Diesen gibt es nicht.

aber es gibt eine mindestgröße für parkbuchten. was, wenn diese zu klein bemessen war?

justin

aber es gibt eine mindestgröße für parkbuchten. was, wenn
diese zu klein bemessen war?

justin

und du kannst uns bestimmt die entsprechende verwaltungsvorschrift oder eine andere quelle nennen?
danke
JW III

Hallo

Was erwartest Du nun? Dass Dir hier jemand einen Kulanzwert
nennt, um welchen man über die weisse Markierung herausstehen
darf? Diesen gibt es nicht.

aber es gibt eine mindestgröße für parkbuchten. was, wenn
diese zu klein bemessen war?

Wo steht denn so eine Mindestgrösse? Wahrscheinlich doch in irgendwelchen Verwaltungsvorschriften - also kann man versuchen, auf dem Klageweg eine Änderung zu erzwingen, das ändert aber regelmässig nichts an der aktuellen Wirksamkeit, oder liege ich da völlig falsch?

Gruß,
DW.

Moin!

Was erwartest Du nun? Dass Dir hier jemand einen Kulanzwert
nennt, um welchen man über die weisse Markierung herausstehen
darf? Diesen gibt es nicht.

aber es gibt eine mindestgröße für parkbuchten.

Nicht dass ich wüsste.

was, wenn
diese zu klein bemessen war?

Dann dürfen da nur entsprechend kleine Autos parken, fürchte ich…

Im Ernst: es kommt sicherlich auch auf die Gegebenheiten vor Ort an. Es ist ja nicht überall Platz für Deine Norm-Parkbucht.

M.

Hallo,

aber es gibt eine mindestgröße für parkbuchten.

Und die wäre, bzw. wo steht die?

Cu Rene

Falsch Parken?
Hallo,

die 15 € sind ein Verwarnungsgeldangebot, das man annehmen kann oder auch nicht. Nimmt man es an, ist die Sache erledigt. Nimmt man es nicht an und will die Verwaltungsbehörde unbedingt ahnden, so muss sie weiter tätig werden, d.h. sie leitet ein Bußgeldverfahren ein, das ggf. letztlich durch einen Richter entschieden wird.

Ich vermute mal, dass das ordungswidrige Handeln (wenn man überhaupt davon sprechen kann) kaum ausreicht, ein Bußgeld zu verhängen. Die Frage stellt sich auch, welch andere Möglichkeit der Betroffene überhaupt gehabt hat.

Zur Größe der Parkbuchten:

"Dazu gibt es Richtlinien, also unverbindliche Vorgaben, z.B. die Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-L) oder die Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) und andere. Auszug aus der EAE: >[Zitat:] „„Der Parkraumbedarf richtet sich in erster Linie nach Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke und nach dem darauf bezogenen Verkehrsaufkommen. Er ist im Einzelfall aus dem zu erwartenden Bedarf der Anwohner, der Beschäftigten, der Besucher und der Kunden zu ermitteln und durch eine angemessene Verteilung auf Stellplätze im privaten Bereich und auf Parkmöglichkeiten im öffentlichen Bereich zu berücksichtigen.““

Die Abmessungen hängen davon ab, ob Längs-, Schräg- oder Senkrechtparken vorgesehen ist. Beim Längsparken geht man bei Pkw-Stellplätzen im Normalfall von einer Breite von 2 m und einer Länge von 5,75 m aus, unter beengten Verhältnissen werden 5,25 m empfohlen. In München z.B. werden auch in besonders beengten Fällen Parkstreifen mit lediglich 1,60 m Breite angelegt. Schrägparken (abhängig auch vom Aufstellwinkel) Breite 2,25 bis 2,50 m; Tiefe 3,95 bis 4,15 m. Senkrechtparken Breite 2,25 bis 2,50 m; Tiefe 4,00 bis 4,30 m. Zusätzlich soll bei den beiden letzten Aufstellmöglichkeiten zwischen Stellplatz und Fahrbahn noch ein 75 cm breiter Sicherheitsstreifen berücksichtigt werden.

Natürlich bemühen sich die Straßenbau- und -verkehrsbehörden, Parkplätze in einer Größe anzulegen bzw. zu markieren, auf denen auch größere Fahrzeuge parken können. Oft lassen das die räumlichen Verhältnisse aber nicht zu, so dass dann beispielsweise breitere Fahrzeuge wie kleine Lkw usw. eben dort nicht parken dürfen. "

(Quelle: http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?ms…)

Gruss

Iru

Hallo,

Was erwartest Du nun? Dass Dir hier jemand einen Kulanzwert nennt, um welchen man über die weisse Markierung herausstehen darf? Diesen gibt es nicht.

aber es gibt eine mindestgröße für parkbuchten. was, wenn diese zu klein bemessen war?

Also mir fallen da nur die Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-L) oder die Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) ein, gibt auch noch was neueres, fällt mir aber jetzt nicht ein. Daneben wird es sicher in Abhängigkeit der lokalen Situation noch andere Empfehlungen geben. Ich glaube, für das senkrecht parken werden da so ungefähr 4,30 m empfohlen.
Ein Anspruch auf eine Mindestgröße kann man daraus nicht ableiten. Entscheidend wäre hier, was vor Ort eben daraus gemacht wird. Ist es für das eigene Auto zu klein, hat man Pech. Häufig genug ist den Parkenden auch nicht klar, warum es notwendig sein könnte, dass sie eben nur so groß sein können. Andere Verkehsteilnehmer mit bestimmten Sicht- und Platzbedürfnissen existieren ja nicht.
Möglicherweise sind die Parknischen auch schon älter. Neue Richtlinen bzw. Empfehlungen epfehlen vielleicht größerer Abmaße, aber das gilt dann auch nur für neu angelegte Parkplätze. Der Bestandsschutz kann da auch mal für den Neuwagenbesitzer ungünstig sein. Man stelle sich nur vor, man müßte für jede Änderung der StVO ein Auffrischungssemniar belegen. Da wäre das Geheule groß.

Grüße

Hai!

In München z.B. werden auch in
besonders beengten Fällen Parkstreifen mit lediglich 1,60 m
Breite angelegt.

Das ist dann bestimmt ein Motorradstellplatz. :smile:

Welches Auto soll da denn reinpassen? Selbst bei einem Smart mit
1,51m gehen dann keine Türen mehr auf.

Der Plem

Hallo,

In München z.B. werden auch in
besonders beengten Fällen Parkstreifen mit lediglich 1,60 m
Breite angelegt.

Das ist dann bestimmt ein Motorradstellplatz. :smile:

Welches Auto soll da denn reinpassen? Selbst bei einem Smart
mit 1,51m gehen dann keine Türen mehr auf.

Na ja, da die Rede von Parkstreifen ist, gehe ich davon aus, dass die Fahrzeuge hintereinander und nicht nebeneinander stehen. Und stehen sie hintereinander, so gehen die Türen selbst bei einem 1,60 m breiten Auto durchaus auf.

Gruss

Iru

"Dazu gibt es Richtlinien, also unverbindliche Vorgaben, z.B.
die Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-L)

Boah, das wird auch durchs Zitieren nicht besser.
RAS-L = Richtlinien für die Anlage von Straßen – Linienführung
Da gehts um Verlauf der Straße, Achsen, Gradienten, Querschnitte. http://www.scribd.com/doc/68065554/RAS-L-1995-Horizo…

Dort steht null komma null zu Thema Parkflächen.

Und zum Thema Aktualität der EAHV:
Die EAHV wurden von der der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln herausgegeben und 2007 durch die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (kurz RASt) ersetzt. Die RASt lösten auch die EAE (Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen) ab.

Musste mal klar gestellt werden.
Gruß!
T.