Hallo,
Ein Freund von mir (höhö) kauft und verkauft seit einigen Monaten Tickets im Netz. Jetzt möchte er Gewerbe anmelden, da man als privater Verkäufer ab einer unbestimmten Zahl von gleichartigen Verkäufen praktisch als Gewerbetreibender gilt. Sollte das einem missgünstigen Mitbewerber auffallen, so kann er einen wegen Unlauterem Wettbewerb (bitte berichtigt mich,wenn ich falsch liege) abmahnen.
Als Privabperson Tickets zu verkaufen ist nicht weiter bedenklich, da der Weiterverkauf erlaubt ist, auch zu höheren Preisen als denen, die aufgedruckt sind. Man bricht damit vieleicht den Vertrag mit dem Veranstalter der jeweiligen Veranstaltung für die die Tickets zum Einlass berechtigen, aber selbst wenn der Veranstalter dass erführe, kann er maximal die betroffenen Tickets für die Veranstaltung sperren, so dass den neuen Käufern kein Einlass mehr zu der Veranstaltung gewährt wird(–> Deshalb immer darauf achten, das bei Angeboten z.B. auf ebay immer die Platznummern abgedeckt sind!). Ausserdem kann man angeben, dass man die Tickets ja gar nicht direkt vom Veranstalter oder einem vom ihm autorisierten Verkäufer, sondern über eine Zwischeninstanz (z.B. einen verhinderten Fan) erworben hat. Somit besteht zwischen einem selbst und dem Veranstalter gar kein Vertrag, der gebrochen werden könnte.
http://www.drbuecker.de/beitrag/178/BGH_zum_Schwarzh…
So,
Und nun meine eigentliche Frage:
Muss ein Gewerbetreibender auf Verlangen (z.B. des Veranstalters) nachweisen können, dass er/sie die Karten nicht direkt von ihm/ihr, sondern einer dritten Person erworben hat?
Lieber Captain,
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G e w e r b l i c h e r Weiterverkauf ist m.W. in den meisten AGBs der
Tickethändler untersagt.
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Kann das wohl nicht Dein Ernst sein, auf Ebay Tix anbieten zu wollen, bei denen
die Platznummer abgedeckt ist. Und der Käufer verläßt sich dann einfach drauf,
dass er irgendwo gut sitzt?
Ich rate Dir dringend, einen Branchenanwalt zu konsultieren.
Grüße,
m
Hi, tut mir Leid, ich bin kein Jurist und kann diese Frage nicht beantworten. Beste Grüße, Nico
Lieber Martin,
Danke für deine schnelle Antwort.
zu 2.) Das Abdecken der Platznummern dient ausschließlich dem Schutz des Kunden. Sollte z.B. bei ebay ein Veranstalter durch ein der Auktion beigefügtes Bild der Eintrittskarte die Platznummer eindeutig identifizieren können (mit Block, Reihe und Platznr.), dann kann er diese Plätze sperren und den Käufern der Tickets den Eintritt zu der Veranstaltung untersagen. Es kann ja in der Angebotsbeschreibung Block und Reihe angegeben sein, nur eben nicht die Platznummer.
Zu1.) Ja, das stimmt. Das habe ich glaube ich auch in meiner Frage deutlich gemacht. Deshalb frage ich ja auch danach, ob ein gewerblicher Verkäufer (vor allem Kleingewerbetreibender ohne Buchführungspflicht) nachweisen können muss, woher er seine Karten bezogen hat.
Grüße,
Capt.Crunch
Hi Captain,
abschließend mein Rat: Such die Beratung durch einen Branchenanwalt. Also nicht
von irgendeinem Anwalt, sondern von einem, den Dir beispielsweise der
Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (www.idkv.de) empfehlen kann.
Grüße,
ms
Hallo Capt. Crunch,
ich habe mir deine Frage ein wenig durch den Kopf gehen lassen.
Als erstes muss ich dazu sagen, dass ich wohl nciht der richtige Ansprechpartner für solche juristischen Fragen bin.
Der Auszug aus dem GBH hat jedoch geholfen, wobei Absatz 3 ja deutlich erklärt das der Beklagte (in dem Fall, dein Freund:wink: ) mit den Karten handeln darf, weil er Sie von einer Privatperson erhalten hat.
Zu deiner eigentlichen Frage;
Ich persönlich glaube nicht das eine Verpflichtung besteht einem dritten Auskunft zu geben, da der Abschluss des Kartenkaufs schon erfolgt ist. Allerdings weiss ich es nicht genau und ‚denke‘ das es so ist. Ausserdem auch nur als Privatperson. Gewerblich kann ich dir leider nicht sagen, wie die Vorraussetzungen sind. Ich würde deinem Freund raten mich mal mit einem Juristen zu unterhalten. Vielleicht gibt es dort eine allgemeine Regelung, welche auch den Online Sektor abdeckt.
Also ich hoffe ich konnte ein wenig helfen, leider weiss ich auch nicht besser Bescheid und möchte bei so einem heiklen Thema auch nicht zuviel Halbwissen von mir geben.
MFG V.
Vielen Dank für deine Antwort!
Ich werde ihm raten einen Branchenanwalt zu konsultieren.
CC