Ticktverkauf geplatzt, trotzdem Abmahnung

Angenommen, ein Fußballverein verbietet es in seinen gültigen AGB, dass erworbene Tickets entgeltlich weiterveräußert werden (außer aus dringendem Grund). Weiter angenommen, ein Ticketbesitzer bietet bei ebay sein Ticket (zum Normalpreis) an (ohne einen dringenden Grund zu haben), der Käufer erscheint aber nicht zur Ticketübergabe.
Wurde dann entgeltlich weiterveräußert und damit gegen die AGB verstoßen?

Es gilt:

  • Der Sachverhalt kann bewiesen werden (Ticket ist nicht am Eingang registriert worden, vor Eintreffen der Abmahnung eröffneter Fall bei ebay wegen Nichtzahlung und entsprechnder Email-Verkehr mit Käufer).
  • Die AGB verbieten nicht das Anbieten des Tickets zum Normalpreis, sondern nur das Anbieten zum überhöhten Preis. Es geht also nur um die Frage der entgeltlichen Weiterveräußerung.
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Zur Veräußerung gehört auch der erfolgreiche Abschluss des Geschäftes, also Geld gegen Ticket.
Alles vorher (wenn persönliche Übergabe vereinbart ist) dient der Vertragsanbahnung.
Ohne Abschluss, Übergabe Ticket, Empfang des Geldes ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Und damit auch kein Verstoß gegen die AGB des Fussballclubs.

Die bloße Verkaufsabsicht ist (mindestens nach meiner Auffassung) noch kein Verstoß.

MfG
duck313

Hallo!

M.W. und meiner persönlichen Auffassung sind diese AGB in diesem Punkt nicht gültig. Diese Auffassung ist auch das allwissende Internet:

Darf ich meine gekauften Eintrittskarten weiter verkaufen?
„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dann entschieden, dass der private
Weiterverkauf von Eintrittskarten auf Internetauktionsplattformen oder
vor Konzerthallen etc. grundsätzlich zulässig ist. Der Bundesgerichtshof
hat dabei die Rechte privater Weiterverkäufer gestärkt.“

Darf ich als Privatperson ein Ticket, das ich unmittelbar beim Veranstalter erworben habe, weiterverkaufen?
Ja, private Käufer, die das Ticket zum privaten Gebrauch erworben haben, kann der Weiterverkauf nicht verboten werden. Die Veranstalter versuchen zwar ein solches Weiterverkaufs-Verbot durch die Verwendung von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen, bzw. Allgemeine Ticketbedingungen, ATB) und durch einen zusätzlichen Kartenaufdruck (“Der Weiterverkauf ist nicht gestattet”) durchzusetzen. Diese AGB sind bei einem generellen Weiterverkaufsverbot gegenüber Privatpersonen aber unwirksam. Zwar dürfen die Veranstalter in ihren AGB festlegen, dass der Verkauf der Karten ausschließlich zum privaten Gebrauch erfolgt und darüber hinaus grundsätzlich auch eine Weitververäußerung unter bestimmten Umständen verbieten. Ein generelles Weiterverkaufsverbot benachteiligt den privaten Käufer im Ergebnis aber in unangemessener Art und Weise und ist deshalb unwirksam. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ohne eine eingehende Prüfung von AGB in einem wegweisenden Urteil zum Unmut der Veranstalter festgestellt hat, dass es privaten Käufern möglich sein muss, im Falle einer Erkrankung oder einer Verhinderung die Karte weiterverkaufen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2008 – I ZR 74/06). Dies entspricht dem Grundsatz der Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern, welcher durch ein generelles Verbot des Weiterverkaufs ad absurdum geführt werden würde.

Anders sieht es aus, wenn es eine auf dich personalisierte Eintrittskarte ist.

Gruß
Falke

Danke für die Einschätzungen.

@Falke: Ich hatte bewusst geschrieben, dass die AGB gültig sind. Denn sie erfüllen genau die Forderung aus dem von dir zitierten Urteil. Es gibt in ihnen nämlich kein generelles Weiterverkaufsverbot. Der Weiterverkauf ist nach ihnen erlaubt, wenn ein dringender Grund vorliegt. Genau, wie es das Urteil verlangt.
Es geht also tatsächlich um die Frage ob hier weiterveräußert wurde.
Dazu hat sich duck313 ja dankenswerterweise nachvollziehbar geäußert.

Du laberst mal wieder Müll.

Das ist Blödsinn. Lies mal hier nach: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag

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Hallo!

Dann muss ich zugeben, dass ich deine Fragen nicht wirklich verstanden habe. Prinzipiell zweifle ich erst einmal die AGB an.

Du schreibst, dass die AGB gültig sind. Allerdings verbieten diese doch den Weiterverkauf, außer bei einem wichtigen Grund. Dies ist schon eine Einschränkung, welche so nicht zulässig ist. Daher sind m.E. diese AGB eben nicht gültig.

Ist ein Vertrag zustande gekommen? M.E. ja, da für einen Vertrag eine Willenserklärung für den Verkauf vorliegen muss (Angebot/Antrag), auf welche die Willenserklärung der Gegenseite (Annahme) erfolgt. Beides lag vor.

Höherer Preis? Auch ein höherer Verkaufspreis als aufgedruckt wäre lt. BGH erlaubt. Auch von dieser Seite gibt es keinerlei Probleme.

Bitte erläutere noch einmal im Detail, worin nun deine Problemstellung liegt.

Gruß
Falke

Hallo,

erstmal herzlichen Dank, dass du dich mit meiner Anfrage auseinandersetzt!
Ich denke die AGB sind gültig, weil die Forderung aus dem von dir zitierten BGH-Urteil erfüllt wird. Dieser fordert nämlich, „dass es privaten Käufern möglich sein muss, im Falle einer Erkrankung oder einer Verhinderung die Karte weiterverkaufen zu können.“
Genau das ist in den von mir zitierten AGB umgesetzt: „ein Fußballverein verbietet es in seinen gültigen AGB, dass erworbene Tickets entgeltlich weiterveräußert werden (außer aus dringendem Grund)“. Krankheit oder Verhinderung sind solche dringenden Gründe.

Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, ist hier meines Erachtens irrelevant. Die AGB untersagen nicht das Schließen eines Vertrages zum Weiterverkauf, sondern - wie von mir zitiert - „die entgeltliche Weiterveräußerung“. Ich bin juristischer Laie, aber es erscheint mir naheliegend, dass zu einer vollständigen entgeltlichen Weiterveräußerung die Übergabe einer Ware sowie die Zahlung eines Geldbetrages gehört. Beides hat es nicht gegeben.
Jooge

Es geht nicht um die Frage, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, sondern um die Frage, ob im beschriebenen Fall entgeltlich weiterveräußert wurde. Denn das ist in den AGB untersagt.
Jooge

das der Käufer nicht kam ist dein persönliches Pech aber mit dem ende der Auktion und einem gültigen gebot ist ein vertrag zustande gekommen.

wenn der süße Abmahnanwalt der Käufer ist, würde ich auf den kauf des tickets bestehen und den abmahnanwalt abmahnen.

bevor dieser Anwalt meine Abmahnung erhält, würde ich noch ein Inkasso einschalten. Danach der Anwalt. Peter m. Neumeyer wäre da ein guter.

danach würde ich eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer über diesen Anwalt einlegen und den kompletten Sachverhalt dort schriftlich per email äußern.

Merke: man KANN sich gegen Anwälte wehren und ihnen das leben so schwer machen, dass die sich 3 mal es überlegen, ob sie dich anschreiben.

doch, genau darum geht es. oder wie stellst du dir eine weiterveräußerung ohne kaufvertrag vor?

das ist nicht richtig. der vertrag wurde geschlossen und damit ist die veräußerung erfolgt. dass die karten nicht übergeben wurden heißt nicht, dass der vertrag ungeschehen gemacht wurde oder dass die karten weiterhin dem verkäufer gehören, es heißt nur, dass der käufer weiterhin einen anspruch auf die karten hat. dass das geld nicht übergeben wurde macht den vertrag nicht ungeschehen, sondern bedeutet nur, dass weiterhin das geld geschuldet wird.

du musst das eine vom anderen trennen.
wenn du ein auto kaufen willst, einen vertrag unterschreibst - und der verkäufer plötzlich ein höheres angebot bekommt. ist der vertrag dann nicht mehr geschlossen, weil ja kein geld geflossen ist und das auto noch auf dem hof steht?
wenn du irgendwas bestellst und die lieferung kommt nicht an oder es wird etwas falsches geliefert, besteht dann auch kein vertrag? woraus willst du dann schadensersatz fordern?

also: selbstverständlich ist ein vertrag geschlossen worden. und das ist genau gar nicht irrelevant.

Hallo und nochmal vielen Dank für deine Antworten!

Nach Rücksprache mit der Abmahnkanzlei, steht (im hier konstruierten Fall) nun nur noch der Vorwurf im Raum, dass bei dem Verkauf über ebay (der generell den Anforderungen der AGB entspricht) nicht die Ticket-AGB angegeben wurden.
In den AGB ist aber nicht erwähnt, dass die AGB beim Weiterverkauf angebeben werden müssen.
Kann man daraus trotzdem einen Vergehen konstruieren, weil das keine Bestimmung ist, die in AGB erwähnt werden muss?
Oder muss so etwas in den AGB erwähnt werden, wenn man sich später darauf berufen möchte?
Jooge

seltsamer vorwurf. da sollte der vorwerfer doch mal erklären, worauf sich diese forderung stützt.

ein gesetz gibt es selbstverständlich nicht dafür, und agb werden nur dann wirksam, wenn sie beim vertragsabschluss auch bekannt sind.

vielleicht irgendwas falsch verstanden?

Hi,

das ist ja genau der Vorwurf: Die AGB wurden beim Verkauf über ebay nicht wirksam, weil sie nicht angegeben wurden. Der Käufer hat also ein Ticket erworben, ohne die AGB geshen oder ihnen zugestimmt zu haben.

Jooge

es gibt keine gesetzliche pflicht zu agb. weshalb dieser vorwurf keinen sinn ergibt.

es fehlen informationen, die das ganze erklären könnten.

Hallo,
dass es keine gesetzliche Pflicht zu AGB gibt, ist unstrittig.
Im vorliegen Fall bestehen aber AGB (nämlich die Ticket-AGB). Sie wurden beim Weiterverkauf aber nicht angegeben. Das ist der Vorwurf.
Jooge

ich wiederhole nochmal:

es gibt auch genau gar keine gesetzliche pflicht, agb irgendeines vertrages bei einem anderen vertrag zu erwähnen, geschweige denn zu verwenden.

und so gilt immer noch: