Tiefgaragennutzung, Motorrad auf Freifläche?

Hallo,
ich habe zwei Tiefgaragenstellplätze angemietet in einer Kleinen Wohngemeinschaft. Dort stehen meine zwei Autos und mein Motorrad habe ich ebenfalls in der Tiefgarage auf der Freifläche an der Wand abgestellt (gegenüber der anderen Garagenparkplätze). Ich wurde aufgefordert mein Motorrad umgehend zu entfernen da es sonst kostenpflichtig entfernt werden würde (laut eines Eigentümers der sich dadurch behindert gefühlt hat und öfters rangieren musste). Angeblich wurde bei einer Eigentümerversammlung beschlossen dass drei Motorradparkplätze, die ebenfalls an der Selben Mauer entlang stehen, genehmigt worden sind.
Ich habe zu meinem Mietvertrag ein Blatt über die Tiefgaragennutzung bekommen, da aber nur Brandschutz usw. erläutert wird…
Jetzt meine Fragen:
Darf ich mein Motorrad weiterhin dort abstellen oder muss ich es entfernen?
Darf mein Motorrad kostenpflichtig abgeschleppt werden?
Wo ist die Freiflächennutung in der Tiefgarage geregelt?
Muss nicht jeder Tiefgaragennutzer über evtl. vereinbahrungen oder Regelungen informiert werden?
Was kann ich tun und ab wann mache ich mich eigentlich Stafbar?

Vielen Dank schon mal im voraus für eure Antworten,

MfG

RE Hallo,
die Belange zur Garage sind allgemein in der Garagenverordnung Ihres Bundeslandes und speziell in der Baugenehmigung Ihres Gebäudes geregelt. In den Plananlagen zur Baugenehmigung sind die genehmigten Parkflächen eingezeichnet.
In der Garagenverordnung ist auch definiert, dass ein Stellplatz genau einem Kraftfahrzeug zugeordnet ist, egal ob PKW oder Motorrad oder Mofa.
Wenn Sie aber zusätzliche Parkflächen schaffen, müsste der/ die Eigentümer einen Antrag auf Nutzungsänderung bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen. Die kontrolliert dann, ob von der Nutzungsänderung eine Gefährdung ausgeht und entscheidet je nachdem, unter Umständen mit Auflagen.
Der/ die Eigentümer haben meiner Meinung nach Recht und Sie begingen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie mehrere Kraftfahrzeuge auf oder ein Kraftfahrzeug außerhalb der genehmigten Stellplätze abstellen.

Noch einen schönen Feiertag!
Gruß aus BW

Guten Tag,

es ist in der Regel so, dass ein Wohneigentümer der einen Tiefgaragenplatz im Grundbuch als Eigentümer eingetragen hat, auch alleine darüber verfügen kann.
Es kann also nicht sein, dass ein anderer Mitbewohner, der Wohneigentümer oder Mieter sein kann, über einen Tiefgaragenplatz verfügen kann, der nicht ausschließlich allen Wohnparteien der Anlage zur Verfügung gestellt worden ist.

Stellt sich z. B. jemand auf meinen Tiefgaragenplatz, der kann das ganze Jahr über frei oder leer stehen, so kann kein Dritter ein Benutzungsrecht ableiten.
Kann ich nachweisen wie lange mein Platz benutzt worden ist, kann ich auf Zahlung eines Betrages bestehen. Wenn ich ein Fahrzeug dort antreffe, habe ich das Recht den Betroffenen aufzufordern das Fahrzeug zu entfernen. Wenn das nicht in einem zumutbaren Zeitabschnitt erfolgt, habe ich weiter das Recht das Fahrzeug auf Kosten des Eigentümers entfernen zu lassen.