Tier entwendet?

Hi,

darauf gibts die Standartantwort eines Juristen: „Es kommt darauf an.“

In der Tat ist es so, dass Kids, die ein Auto knacken (dann allerdings auch Sachbeschädigung) und damit nur herumfahren, keinen Diebstahl begehen. Das stimmt und wenn man es überdenkt, ist es ja auch richtig, denn die nehmen das Auto eben nicht, weil sie es nun als ihr eigenes die nächsten Jahre für sich haben wollen (eben um sich nicht selbst eines zu kaufen), sondern nur, weil sie es für eine Zeit benutzen wollen. Das ist kein Diebstahl, sondern unbefugter Gebrauch und strafbar nach § 248b StGB.

Wie immer gibts davon natürlich wieder Ausnahmen. Man sagt, dass wenn jemand ein benutztes Kfz so weit weg oder versteckt abstellt, dass der wahre Eigentümer es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder bekommt, dann wird doch wieder Diebstahl angenommen (das ist dogmatisch eigentlich schwer haltbar, weil es auch dann noch immer an der Aneignungsabsicht fehlt. Man umgeht das mit der Argumentation, dass derjenige, der den wahren Eigentümer dauerhaft bis endgültig von seinem Eigentum ausschließt, sich selbst als Eigentümer geriert und das begründe die eigene Aneignungsabsicht).

Mit dem Fahrrad ist es tatsählich so. Wenn jemand das Rad eines anderen vom Bahnhof nimmt, damit umherfährt und es dann dort wieder abstellt, ist das nicht strafbar. Man muss sich auch mal den Hintergrund überlegen. Nicht alles, was verboten ist, muss auch strafbar sein. Das Strafrecht ist das härteste Schwert des Staates gegen den Bürger und wird nur ausnahmsweise herangezogen. Hier hat der Fahrradeigentümer nun wirklich fast überhaupt keinen Schaden, denn sein Rad ist ja wieder da. Eventuelle Schäden kann er jederzeit über das Zivilrecht einklagen.
Gruß,
Dea

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Darf man erfahren was der Anwalt als Tatbestand
Hallo RASTA
Darf man erfahren was der Anwalt als Tatbestand erkennt?
Bekommen wir in einem späteren Posting die Begründung zu lesen ?

Wolfgang

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hallo wolfgang,

ich weiß nicht ob ich es so genau wiedergeben kann. (auf die gefahr das mir die rechtsverdreher die worte verdrehen… :smile: )

er sagte nur etwas in der art wie, eine katze ist eine sache, somit wäre es diebstahl und mr.-x könnte eine anzeige tätigen.

als mr-x bzw. besser mrs-x auf der polizeiwache war, blätterte ein beamter in den gesetzestexten nach und kam in etwa zum selben schluss, wegen was hier gestritten wurde. sprich, das es kein diebstahl wäre…

er meinte, wenn es der anwalt besser wüsste, sollte er sich einschalten und die anzeige tätigen.

auf jeden fall könnte mr.-x eine anzeige tätigen, wenn das ganze nochmals vorkommen sollte- dann aber wegen nötigung.

und nachdem das ganze nicht 100% sicher ist(mr.-x hat schliesslich nur die aussagen der tierheimmitarbeiter - und bevor er die großelawine ins rollen bringt-evtl. dann auch noch zu unrecht…) hat mr.-x auf zusprache von mrs-x beschlossen, den nächsten catnap abzuwarten(so blöd das auch klingt…)

danke dir und allen anderen nochmals für ihre meinung

viele grüße

rasta

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Danke für die Antworten (owt)
.

Wir halten also fest
Ein Volljurist ist unabhängig mit mir der Meinung daß es Diebstahl ist

Die Herren Goosi ATN und CMD.DEA gehen mit der Meinung der Herren in Grün konform, Herren mit dem Hang zur Trägheit, rechtskundig durch (Rechtskundeunterricht , man nennt dies auch das Jurastudium für Dumme)
Die Herren in Grün sind zu faul wollen die Anzeige nicht aufzunehmen und die Arbeit zu tun und können dies einem Laien einfach erklären.

Wolfgang

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@CMD.DEA Ein echtes Tollhaus hier mit Ihrem 248b
Nach Ihrer Meinung könnte sich jeder der ein Fahrrad klaut mit 248b
rausreden … ich wollte das nur ausleihen und das Fahrrad dann wiederbringen wenn ich es nicht mehr brauche… ehrlich Herr Wachtmeister… Lächerlich.

Wenn Sie das Fahrrad im Wege der Leihe bekommen hätten dann wird man wohl bein 248b landen Antragsdelikt vs Diebstahl Offizialdelikt

Nutzen Sie das Rad des Nachbarn ohne zu fragen und stellen es wieder zurück 248b

Sie benutzen den Rasenmäher des Nachbarn ungefragt … keine Straftat kein Gesetz

Sie Nehmen den Rasenmäher eines Besitzers aus dem Nachbarort §242 Sie könnnen dann die Rückgabe schwören bis zum umfallen. §242

Nehmen Sie ein Rad beim Bäcker um die Ecke und stellen es irgendwo ab haben Sie den § 242 am A…

Wolfgang

Der Unterschied bei der Entwendung von Kfz liegt also nicht
darin, sondern in der extra normierten Vorschrift des § 248b
StGB (Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen). Gerade weil der
bloße Gebrauch eines Kfz eben kein strafbarer Diebstahl ist,
wurde der § 248b StGB vom Gesetzgeber erlassen. Man war
anscheinend der Ansicht, dass es im Gegensatz zu Katzen,
Hunden, etc. bei Autos eines besonderen strafrechtlichen
Schutzes vor unbefugtem Gebrauch bedurfte. Daher hat man
dieses Gesetz erlassen. Man könnte das natütlich auch für
andere Sachen machen (unbefugter Gebrauch von Katzen…:wink:).
Gruß,
Dea

@Gooosi
Lieber Goosi
kann es sein daß Sie unter mehreren Namen hier posten und GUTMensch und BösMensch mit uns spielen
Wolfgang
I

laß man…
Irgendwie kommt mir der Schreibstil von Wolfgang seltsam
bekannt vor. Erinnert mich stark an einen Herren, der hier
schon mehrfach ausgeschlossen wurde…aber vielleicht gibt es
ja noch mehr Jakops, Johannes’, Opkens oder wie er sich auch
immer nannte…:wink:)

Gruß Stefan

Stammtischjura

Nach Ihrer Meinung könnte sich jeder der ein Fahrrad klaut
mit 248b
rausreden … ich wollte das nur ausleihen und das
Fahrrad dann wiederbringen wenn ich es nicht mehr
brauche… ehrlich Herr Wachtmeister… Lächerlich.

Auf diese - in der Tat lächerliche - Idee ist hier außer Ihnen noch niemand gekommen. Und sollte jemand glauben, in den bisherigen Beiträgen gegenteiliges erkannt zu haben, so sei ihm die aufmerksame und verständige Lektüre dieser Beiträge noch einmal wärmstens ans Herz gelegt.

Wenn Sie das Fahrrad im Wege der Leihe bekommen hätten dann
wird man wohl bein 248b landen Antragsdelikt vs Diebstahl
Offizialdelikt

Dass dies Unsinn ist, ist bereits durch bloße Lektüre des §248b zu erkennen. Wer ein Fahrrad entliehen hat, benutzt es nicht gegen den Willen des Berechtigten, wie §248b es verlangt. Es müssen schon weitere Umstände hinzutreten, um in einem solchen Fall zu einer Strafbarkeit zu kommen.

Nutzen Sie das Rad des Nachbarn ohne zu fragen und stellen es
wieder zurück 248b

Das ist Stammtischjura. Der wirklich Rechtskundige würde sich (unter anderem) fragen, wann denn die Entscheidung zur Rückgabe des Rades gefallen ist: Beabsichtigte der Täter beispielsweise von Anfang an, das Rad nach einer kurzen Spritztour dorthin zurückzustellen, wo er es vorgefunden hat, ist das in der Tat ein Fall des §248b. Hatte er dagegen zunächst den Entschluß gefaßt, das Rad zu behalten oder gar bei EBay zu verticken, und sich erst nach ein paar Tagen entschieden, es doch zurückzugeben, liegt Diebstahl vor gefolgt von - für die Strafbarkeit als solche unbeachtlicher - tätiger Reue. Aber ich will Ihr bierseliges Stammtischbiotop nicht mit zuviel Sachkenntnis gefährden.

Sie benutzen den Rasenmäher des Nachbarn ungefragt …
keine Straftat kein Gesetz

Selbst um richtig Beispiele zu bilden, aus denen sich echter Erkenntnisgewinn ziehen läßt, braucht es Sachkunde. Der uns hier zusammenhanglos vor die Füße geworfene Sachverhaltsfetzen „Täter benutzt fremden Rasenmäher ohne Erlaubnis“ taugt allenfalls als Kristallisationskeim diverser Spekulationen; eine rechtlich tragfähige Schlußfolgerung - schon gar nicht die, das unter keinen Umständen eine Straftat vorläge - trägt er dagegen ganz offensichtlich nicht.

Und zwar zum einen deshalb nicht, weil Sie offensichtlich nicht wissen, dass Strafbarkeit außer einem bestimmten, äußeren Handlungsablauf auch bestimmte subjektive Merkmale voraussetzt, zu denen vor allem Vorsatz und im Falle des Diebstahls außerdem die bereits mehrfach erwähnte Zueignungsabsicht gehört. Ohne Anhaltspunkte zur Motivationslage des Täters aber ist die Erkenntnis, der Täter habe irgendetwas gegen den Willen des Berechtigten benutzt, für die Frage der Strafbarkeit ebenso aufschlußreich wie die Schuhgröße des Täters. Diese Einsicht, zu der das deutsche Strafrecht bereits im ausgehenden Mittelalter gekommen ist, steht Ihnen offenbar noch bevor.

Aber selbst wenn es nur auf den äußeren Handlungsverlauf ankäme, zwänge das Beispiel immer noch nicht zu der Schlußfolgerung, es liege unter keinen Umständen eine Straftat vor. Denn „benutzen“ kann man einen Rasenmäher auf viele Weisen: etwa als Kaufgegenstand bei EBay, was die „Benutzung“ mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Diebstahl machen würde, oder auch als Vorschlaghammer, um einen Zaunpfahl in die Erde zu rammen - hier stünde dann Sachbeschädigung zur Debatte. Schließlich ließe sich mit dem Rasenmäher auch die sechsjährige Tochter des Nachbarn schnetzeln, was im günstigsten Fall auf (gefährliche) Körperverletzung hinaus liefe.

Sie Nehmen den Rasenmäher eines Besitzers aus dem Nachbarort
§242 Sie könnnen dann die Rückgabe schwören bis zum umfallen.
§242

Nehmen Sie ein Rad beim Bäcker um die Ecke und stellen es
irgendwo ab haben Sie den § 242 am A…

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, die hier gleichermaßen gelten, spare ich mir jede weitere Bemerkung hierzu.

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[MOD] Artikelbaum abgeschlossen
Liebe Forumsmitglieder,

um eine weitere Eskalation zu verhindern, habe ich den Artikelbaum abgeschlossen.

Auf die Gefahr, dass ich mich wiederhole:
Stänkereien sind hier unerwünscht und werden nicht geduldet.
Auch gehören öffentliche Diskussionen über die wahre Identität einzelner Mitglieder hier genausowenig her.

Wer der Meinung ist, ausgesperrte Bekannte unter neuem Namen wiedererkannt zu haben, kann uns MODs oder das Team gerne direkt anschreiben - jedoch nur mit handfesten Hinweisen.

Schönen Gruß

Christian [MOD]