Stammtischjura
Nach Ihrer Meinung könnte sich jeder der ein Fahrrad klaut
mit 248b
rausreden … ich wollte das nur ausleihen und das
Fahrrad dann wiederbringen wenn ich es nicht mehr
brauche… ehrlich Herr Wachtmeister… Lächerlich.
Auf diese - in der Tat lächerliche - Idee ist hier außer Ihnen noch niemand gekommen. Und sollte jemand glauben, in den bisherigen Beiträgen gegenteiliges erkannt zu haben, so sei ihm die aufmerksame und verständige Lektüre dieser Beiträge noch einmal wärmstens ans Herz gelegt.
Wenn Sie das Fahrrad im Wege der Leihe bekommen hätten dann
wird man wohl bein 248b landen Antragsdelikt vs Diebstahl
Offizialdelikt
Dass dies Unsinn ist, ist bereits durch bloße Lektüre des §248b zu erkennen. Wer ein Fahrrad entliehen hat, benutzt es nicht gegen den Willen des Berechtigten, wie §248b es verlangt. Es müssen schon weitere Umstände hinzutreten, um in einem solchen Fall zu einer Strafbarkeit zu kommen.
Nutzen Sie das Rad des Nachbarn ohne zu fragen und stellen es
wieder zurück 248b
Das ist Stammtischjura. Der wirklich Rechtskundige würde sich (unter anderem) fragen, wann denn die Entscheidung zur Rückgabe des Rades gefallen ist: Beabsichtigte der Täter beispielsweise von Anfang an, das Rad nach einer kurzen Spritztour dorthin zurückzustellen, wo er es vorgefunden hat, ist das in der Tat ein Fall des §248b. Hatte er dagegen zunächst den Entschluß gefaßt, das Rad zu behalten oder gar bei EBay zu verticken, und sich erst nach ein paar Tagen entschieden, es doch zurückzugeben, liegt Diebstahl vor gefolgt von - für die Strafbarkeit als solche unbeachtlicher - tätiger Reue. Aber ich will Ihr bierseliges Stammtischbiotop nicht mit zuviel Sachkenntnis gefährden.
Sie benutzen den Rasenmäher des Nachbarn ungefragt …
keine Straftat kein Gesetz
Selbst um richtig Beispiele zu bilden, aus denen sich echter Erkenntnisgewinn ziehen läßt, braucht es Sachkunde. Der uns hier zusammenhanglos vor die Füße geworfene Sachverhaltsfetzen „Täter benutzt fremden Rasenmäher ohne Erlaubnis“ taugt allenfalls als Kristallisationskeim diverser Spekulationen; eine rechtlich tragfähige Schlußfolgerung - schon gar nicht die, das unter keinen Umständen eine Straftat vorläge - trägt er dagegen ganz offensichtlich nicht.
Und zwar zum einen deshalb nicht, weil Sie offensichtlich nicht wissen, dass Strafbarkeit außer einem bestimmten, äußeren Handlungsablauf auch bestimmte subjektive Merkmale voraussetzt, zu denen vor allem Vorsatz und im Falle des Diebstahls außerdem die bereits mehrfach erwähnte Zueignungsabsicht gehört. Ohne Anhaltspunkte zur Motivationslage des Täters aber ist die Erkenntnis, der Täter habe irgendetwas gegen den Willen des Berechtigten benutzt, für die Frage der Strafbarkeit ebenso aufschlußreich wie die Schuhgröße des Täters. Diese Einsicht, zu der das deutsche Strafrecht bereits im ausgehenden Mittelalter gekommen ist, steht Ihnen offenbar noch bevor.
Aber selbst wenn es nur auf den äußeren Handlungsverlauf ankäme, zwänge das Beispiel immer noch nicht zu der Schlußfolgerung, es liege unter keinen Umständen eine Straftat vor. Denn „benutzen“ kann man einen Rasenmäher auf viele Weisen: etwa als Kaufgegenstand bei EBay, was die „Benutzung“ mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Diebstahl machen würde, oder auch als Vorschlaghammer, um einen Zaunpfahl in die Erde zu rammen - hier stünde dann Sachbeschädigung zur Debatte. Schließlich ließe sich mit dem Rasenmäher auch die sechsjährige Tochter des Nachbarn schnetzeln, was im günstigsten Fall auf (gefährliche) Körperverletzung hinaus liefe.
Sie Nehmen den Rasenmäher eines Besitzers aus dem Nachbarort
§242 Sie könnnen dann die Rückgabe schwören bis zum umfallen.
§242
Nehmen Sie ein Rad beim Bäcker um die Ecke und stellen es
irgendwo ab haben Sie den § 242 am A…
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, die hier gleichermaßen gelten, spare ich mir jede weitere Bemerkung hierzu.