Das ist ja wohl völliger Unsinn und fehl am Platze
Dubiose Rechtsauffassung lieber CMD.DEA.
Bevor man solche Parolen von sich gibt, sollte man sich
vielleicht einfach mal vorher informieren (einfaches
Nachfragen ala „was ist eine Aneignungsabsicht?“ oder „warum
braucht man das für den Diebstahl?“ ist da z.B. ein Mittel).
Die Aussage ist völlig richtig. Der Gesetzgeber hat
ausdrücklich festgelegt, dass ein Diebstahl nur dann gegeben
ist, wenn jemand die Sache, die er einem anderen entwendet,
seinem eigenen Vermögen
Dem Vermögen zufügen … so ein Unsinn bei Diebstahl ist von Vermögen keine Rede.
darüber verfügen wie über sein Eigentum, und damit zu machen was man will !
zufügen will, sie also endgültig
behalten möchte (§ 242 StGB: …in der Ansicht, sie
sich…rechtswidrig zuzueignen…).
Hiervon unmittelbar abzugrenzen ist die reine
Gebrauchsanmaßung oder die bloße Vorenthaltung einer Sache auf
Dauer.
Vorenthaltung und dann Weitergabe an unbeteilgte Dritte ???
Das ergibt sich daraus, dass das Wesen des Diebstahls
darin liegt, fremdes Eigentum dem eigenen Vermögen zuzuführen.
Von Vermögen und reicher werden müssen ist beim Diebstahl nicht die Rede, das wäre ja noch schöner. (Laienhafte Ansicht)
Diese Absicht muss bei Entwendung der Sache vorliegen (man
hätte auch einfach mal den Gesetzestext des § 242 StGB lesen
können, das hilft oft).
Nach dem ursprünglichen Posting wollte die Dame die Katze nie
behalten, sondern dem Herren lediglich auf Zeit wegnehmen. Da
die Absicht fehlte, sie sich zuzueignen
Ein Dieb der ein Diamantencollier stiehlt wird dies kaum tragen wollen sondern vielmehr weggeben an einen der es haben will. Ob er Bezahlung erlangt oder nicht ist dabei egal.
(die wollte eben keine
Katze), liegt auch kein Diebstahl vor. Dass die Sache dann mit
einer „Schutzgebühr“ (was auch immer das sein soll) verkauft
werden soll, ist aus dem Posting nicht ersichtlich (hier käme
auch vielmehr Betrug in Betracht).
BETRUG ??? Wie wollen wir denn hier von Betrug sprechen völliger Quatsch !!!
Die vorliegenden Tatbstände müssen Sie mir mal vorzeigen die denn Tatbestände des Betruges sein sollen „das laufenlassen“ der Katze als Vermögensverfügung. Völlig neue
Aspekte tun sich da auf. … aber nur für Laien
Es steht dort einzig, dass
die Katze nach 1 Woche im Tierheim abgegeben wurde.
Ist das kein „über die Sache verfügen wie über Eigentum“ Laufen lassen da wäre es anders gewesen aber so ??? Rückgabe an den Eigentümer ja auch dann wäre die Sache anders… aber so!
Sei es Ihnen gesagt: Tierheime geben Tiere nur gegen Schutzgebühr herraus damit sich Tierhändler nicht zum Nulltarif mit Tieren versorgen können.
Aneignen ist die Erichtung von eigenem Gewahrsam um mit der Sache zu verfahren wie mit eigenBesitz also . Eigentum, dieses „weitergeben“, nicht an den bekannten Eigentümer oder Besitzer, sondern wie hier die Weitergabe an Dritte. (Tierheim)
Rein auf Opposition zu machen steht Ihnen nicht besonders weil es hier eherr ein entlarvender Missgriff war.
Wolfgang
Und bevor jetzt das Geschrei losgeht: Nein! Auch die
Entwendung auf Zeit ist nicht erlaubt, sie ist natürlich
rechtswidrig (man könnte also zivilrechtlich
Schadensersatzansprüche geltend machen - so ein Schaden
besteht), aber nicht strafbar. Deshalb ist für den unbefugten
Gebrauch von Kfz (also Benutzung ohne den fremden Wagen danach
zu behalten) auch eigens der § 248b StGB geschaffen worden,
der dies unter Strafe stellt, weil es mangels
Aneignungsabsicht kein Diebstahl ist.
Dea