Tier entwendet?

Hallo,

Mr.-X besitzt eine Katze die Freigänger ist.

Omi-B ist ebenfalls Tierbesitzer und „ärgert“ sich, das Mr.-X’s Katze weiterhin draussen herumlaufen darf, obwohl Sie Mr.-X Ihren Ärger mitgeteilt hat.

Daraufhin „entwendet“ Omi-B Mr.-X’s Katze und lässt ihn eine Woche schmoren bevor sie die Katze letztendlich beim Tierheim abgibt.

Was kann Mr.-X (rechtliches)unternehmen damit sich so etwas nicht wiederholt?

Viele Grüße

Rasta

Hallo,

wenn Mr. X für die Tat der Catnap-Oma irgendwelche Beweise/Zeugen hat, könnte er sie wegen Diebstahls anzeigen. Er kann das natürlich auch ohne Beweise/Zeugen, dann hat es aber weniger Erfolgsaussichten.

Vielleicht reicht es ja schon, der Catnap-Oma diese Absicht kundzutun.

Gruß,

Myriam

Hi,

wenn Mr. X für die Tat der Catnap-Oma irgendwelche
Beweise/Zeugen hat, könnte er sie wegen Diebstahls anzeigen.
Er kann das natürlich auch ohne Beweise/Zeugen, dann hat es
aber weniger Erfolgsaussichten.

Es hat auch mit Zeugen keine Erfolgsaussichten, da der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt wurde (es fehlt die Aneignungsabsicht - sie wollte die Katze ja nie behalten).

Wenn man die Befürchtung hat, daß solches wieder vorkommt, sollte man zum Anwalt gehen und sich dort beraten lassen. Es gibt die Möglichkeit auf Unterlassen (bei Strafandrohung) zu klagen, die Kosten des Verfahrens muß sie auch tragen (und wird dann als Strafe empfunden). Aber wie man das konkret angeht, muß man auch am konkreten Fall beurteilen…

Vielleicht reicht es ja schon, der Catnap-Oma diese Absicht
kundzutun.

Gut möglich…ist zumindest ein Versuch wert.

Gruß Stefan

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hallo,

erstmal vielen dank für eure antwort.

evtl. gibt es noch eine andere möglichkeit, wie evtl. die catnap-oma auf seelische grausamkeit(gegenüber der katze und mr.x) o.ä. zu verklagen??!?

mr.-x’s katze wurde stark überfuttert und ist im verhalten gestört/verstört, da sie u.a. wie gesagt freigänger ist und mehr als eine woche eingesperrt war.

zeugen würde es geben, wie z.b. die mitarbeiter des tierheimes, in dessen gegenwart die catnap-oma ihre catnap-aussage tätigte.

da könnte ja ansonsten jeder ein auto klauen und überall rumerzählen, er gäbe es nach einer woche zurück. ist ja kein diebstahl, den man hatte ja nie die absicht das auto zu behalten?? ??!??

viele grüße

rasta

der

Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt wurde (es fehlt die
Aneignungsabsicht - sie wollte die Katze ja nie behalten).

Wenn man die Befürchtung hat, daß solches wieder vorkommt,
sollte man zum Anwalt gehen und sich dort beraten lassen. Es
gibt die Möglichkeit auf Unterlassen (bei Strafandrohung) zu
klagen, die Kosten des Verfahrens muß sie auch tragen (und
wird dann als Strafe empfunden). Aber wie man das konkret
angeht, muß man auch am konkreten Fall beurteilen…

Vielleicht reicht es ja schon, der Catnap-Oma diese Absicht
kundzutun.

Gut möglich…ist zumindest ein Versuch wert.

Gruß Stefan

Hi,

wenn Mr. X für die Tat der Catnap-Oma irgendwelche
Beweise/Zeugen hat, könnte er sie wegen Diebstahls anzeigen.
Er kann das natürlich auch ohne Beweise/Zeugen, dann hat es
aber weniger Erfolgsaussichten.

Es hat auch mit Zeugen keine Erfolgsaussichten, da der
Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt wurde (es fehlt die
Aneignungsabsicht - sie wollte die Katze ja nie behalten).

Das will ein konstruierter Dieb auch nicht, er verschenkt es, was er gestohlen hat. Der Beschenkte verkauft das dann mir einer „Schutzgebühr“.

Nach Dir kein Diebstahl???

Mehr Fragezeichen mache ich nicht

Dubiose Rechtsauffassung.

Wolfgang.

Wenn man die Befürchtung hat, daß solches wieder vorkommt,
sollte man zum Anwalt gehen und sich dort beraten lassen. Es
gibt die Möglichkeit auf Unterlassen (bei Strafandrohung) zu
klagen, die Kosten des Verfahrens muß sie auch tragen (und
wird dann als Strafe empfunden). Aber wie man das konkret
angeht, muß man auch am konkreten Fall beurteilen…

Vielleicht reicht es ja schon, der Catnap-Oma diese Absicht
kundzutun.

Gut möglich…ist zumindest ein Versuch wert.

Gruß Stefan

Dubiose Rechtsauffassung.

Bevor man solche Parolen von sich gibt, sollte man sich vielleicht einfach mal vorher informieren (einfaches Nachfragen ala „was ist eine Aneignungsabsicht?“ oder „warum braucht man das für den Diebstahl?“ ist da z.B. ein Mittel).

Die Aussage ist völlig richtig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass ein Diebstahl nur dann gegeben ist, wenn jemand die Sache, die er einem anderen entwendet, seinem eigenen Vermögen zufügen will, sie also endgültig behalten möchte (§ 242 StGB: …in der Ansicht, sie sich…rechtswidrig zuzueignen…).

Hiervon unmittelbar abzugrenzen ist die reine Gebrauchsanmaßung oder die bloße Vorenthaltung einer Sache auf Dauer. Das ergibt sich daraus, dass das Wesen des Diebstahls darin liegt, fremdes Eigentum dem eigenen Vermögen zuzuführen. Diese Absicht muss bei Entwendung der Sache vorliegen (man hätte auch einfach mal den Gesetzestext des § 242 StGB lesen können, das hilft oft).

Nach dem ursprünglichen Posting wollte die Dame die Katze nie behalten, sondern dem Herren lediglich auf Zeit wegnehmen. Da die Absicht fehlte, sie sich zuzueignen (die wollte eben keine Katze), liegt auch kein Diebstahl vor. Dass die Sache dann mit einer „Schutzgebühr“ (was auch immer das sein soll) verkauft werden soll, ist aus dem Posting nicht ersichtlich (hier käme auch vielmehr Betrug in Betracht). Es steht dort einzig, dass die Katze nach 1 Woche im Tierheim abgegeben wurde.

Und bevor jetzt das Geschrei losgeht: Nein! Auch die Entwendung auf Zeit ist nicht erlaubt, sie ist natürlich rechtswidrig (man könnte also zivilrechtlich Schadensersatzansprüche geltend machen - so ein Schaden besteht), aber nicht strafbar. Deshalb ist für den unbefugten Gebrauch von Kfz (also Benutzung ohne den fremden Wagen danach zu behalten) auch eigens der § 248b StGB geschaffen worden, der dies unter Strafe stellt, weil es mangels Aneignungsabsicht kein Diebstahl ist.
Dea

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Hi,

da könnte ja ansonsten jeder ein auto klauen und überall
rumerzählen, er gäbe es nach einer woche zurück. ist ja kein
diebstahl, den man hatte ja nie die absicht das auto zu
behalten?? ??!??

schönes Beispiel…:wink:
Genau um das zu verhindern (wobei es i.d.R. nicht um eine Woche geht) gibt es folgende Strafvorschrift: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__248b…

Gruß Stefan

Das ist ja wohl völliger Unsinn und fehl am Platze
Dubiose Rechtsauffassung lieber CMD.DEA.

Bevor man solche Parolen von sich gibt, sollte man sich
vielleicht einfach mal vorher informieren (einfaches
Nachfragen ala „was ist eine Aneignungsabsicht?“ oder „warum
braucht man das für den Diebstahl?“ ist da z.B. ein Mittel).

Die Aussage ist völlig richtig. Der Gesetzgeber hat
ausdrücklich festgelegt, dass ein Diebstahl nur dann gegeben
ist, wenn jemand die Sache, die er einem anderen entwendet,
seinem eigenen Vermögen

Dem Vermögen zufügen … so ein Unsinn bei Diebstahl ist von Vermögen keine Rede.
darüber verfügen wie über sein Eigentum, und damit zu machen was man will !

zufügen will, sie also endgültig
behalten möchte (§ 242 StGB: …in der Ansicht, sie
sich…rechtswidrig zuzueignen…).

Hiervon unmittelbar abzugrenzen ist die reine
Gebrauchsanmaßung oder die bloße Vorenthaltung einer Sache auf
Dauer.

Vorenthaltung und dann Weitergabe an unbeteilgte Dritte ???

Das ergibt sich daraus, dass das Wesen des Diebstahls
darin liegt, fremdes Eigentum dem eigenen Vermögen zuzuführen.

Von Vermögen und reicher werden müssen ist beim Diebstahl nicht die Rede, das wäre ja noch schöner. (Laienhafte Ansicht)

Diese Absicht muss bei Entwendung der Sache vorliegen (man
hätte auch einfach mal den Gesetzestext des § 242 StGB lesen
können, das hilft oft).

Nach dem ursprünglichen Posting wollte die Dame die Katze nie
behalten, sondern dem Herren lediglich auf Zeit wegnehmen. Da
die Absicht fehlte, sie sich zuzueignen

Ein Dieb der ein Diamantencollier stiehlt wird dies kaum tragen wollen sondern vielmehr weggeben an einen der es haben will. Ob er Bezahlung erlangt oder nicht ist dabei egal.

(die wollte eben keine
Katze), liegt auch kein Diebstahl vor. Dass die Sache dann mit
einer „Schutzgebühr“ (was auch immer das sein soll) verkauft
werden soll, ist aus dem Posting nicht ersichtlich (hier käme
auch vielmehr Betrug in Betracht).

BETRUG ??? Wie wollen wir denn hier von Betrug sprechen völliger Quatsch !!!
Die vorliegenden Tatbstände müssen Sie mir mal vorzeigen die denn Tatbestände des Betruges sein sollen „das laufenlassen“ der Katze als Vermögensverfügung. Völlig neue
Aspekte tun sich da auf. … aber nur für Laien

Es steht dort einzig, dass
die Katze nach 1 Woche im Tierheim abgegeben wurde.

Ist das kein „über die Sache verfügen wie über Eigentum“ Laufen lassen da wäre es anders gewesen aber so ??? Rückgabe an den Eigentümer ja auch dann wäre die Sache anders… aber so!

Sei es Ihnen gesagt: Tierheime geben Tiere nur gegen Schutzgebühr herraus damit sich Tierhändler nicht zum Nulltarif mit Tieren versorgen können.

Aneignen ist die Erichtung von eigenem Gewahrsam um mit der Sache zu verfahren wie mit eigenBesitz also . Eigentum, dieses „weitergeben“, nicht an den bekannten Eigentümer oder Besitzer, sondern wie hier die Weitergabe an Dritte. (Tierheim)

Rein auf Opposition zu machen steht Ihnen nicht besonders weil es hier eherr ein entlarvender Missgriff war.
Wolfgang

Und bevor jetzt das Geschrei losgeht: Nein! Auch die
Entwendung auf Zeit ist nicht erlaubt, sie ist natürlich
rechtswidrig (man könnte also zivilrechtlich
Schadensersatzansprüche geltend machen - so ein Schaden
besteht), aber nicht strafbar. Deshalb ist für den unbefugten
Gebrauch von Kfz (also Benutzung ohne den fremden Wagen danach
zu behalten) auch eigens der § 248b StGB geschaffen worden,
der dies unter Strafe stellt, weil es mangels
Aneignungsabsicht kein Diebstahl ist.
Dea

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Schönen Gruß von Dieter Nuhr (owT)
Selten so viel gequirlte Excremente gelesen!
E.

Dem Vermögen zufügen … so ein Unsinn bei Diebstahl ist von
Vermögen keine Rede.
darüber verfügen wie über sein Eigentum, und damit zu machen
was man will !

Von Vermögen und reicher werden müssen ist beim Diebstahl
nicht die Rede, das wäre ja noch schöner. (Laienhafte
Ansicht)

Um was könnte es nach Ihrer laienhafter Ansicht denn wohl sonst gehen, wenn nicht um Vermögen? Vielleicht um sexuelle Selbstbestimmung? Oder vielleicht um Schutz vor ionisierender Strahlung?

§242 StGB (Da steht drin, was Diebstahl ist) verlangt ausdrücklich die sogenannte Zueignungsabsicht. Das setzt - unter anderem - voraus, dass der Täter die Beute zumindest vorübergehend seinem Vermögen (den Sonderfall der Drittzueignung lassen wir mal außen vor) einverleiben will, und zwar indem er entweder die gestohlene Sache selbst wie ein Eigentümer verwendet oder indem er sich den Wert verschafft, den die Sache verkörpert (indem er sie z.B. verkauft). Das ist eine gesicherte Erkenntnis, an der nichts zu deuteln ist.

Diese Absicht muss bei Entwendung der Sache vorliegen (man
hätte auch einfach mal den Gesetzestext des § 242 StGB lesen
können, das hilft oft).

Nach dem ursprünglichen Posting wollte die Dame die Katze nie
behalten, sondern dem Herren lediglich auf Zeit wegnehmen. Da
die Absicht fehlte, sie sich zuzueignen

Ein Dieb der ein Diamantencollier stiehlt wird dies kaum
tragen wollen sondern vielmehr weggeben an einen der es haben
will. Ob er Bezahlung erlangt oder nicht ist dabei egal.

Der Dieb des Diamantencolliers wird aber schwerlich die Absicht haben, das Collier an den Eigentümer zurück gelangen zu lassen. Unsere Oma hingegen dürfte - das wird man mangels gegenteiliger Anhaltspunkte annehmen müssen - davon ausgegangen sein, dass Mr X seinen Stubentiger im Tierheim wieder einsammelt. Das ist für den Tatbestand des Diebstahls ein ganz entscheidender Unterschied. Denn zur Zueignungsabsicht gehört nicht nur, dass der Dieb die Beute seinem Vermögen einverleiben will, sondern auch, dass er den wahren Eigentümer auf Dauer vom Zugriff auf die Sache ausschließen will. Letzteres wird man der Oma wohl nicht unterstellen können. Insofern ist das Beispiel „Diamantencollier“ verfehlt.

Es steht dort einzig, dass
die Katze nach 1 Woche im Tierheim abgegeben wurde.

Ist das kein „über die Sache verfügen wie über Eigentum“

Nein. Ein Tier im Tierheim abzugeben ist definitiv nicht Ausdruck des Eigentums an diesem Tier und das Abgeben eines Tiers im Tierheim steht auch nicht ausschließlich dem Eigentümer zu. Auch wer ein Tier nur gefunden, einen Streuner aufgenommen oder das Tier sonstwie erlangt hat, kann das Tier im Tierheim abgeben, ohne dass er deshalb für den Eigentümer gehalten würde. Ebensowenig maßt sich derjenige eine Eigentümerstellung an, der eine gefundene Geldbörse im Fundbüro abgibt.

Sei es Ihnen gesagt: Tierheime geben Tiere nur gegen
Schutzgebühr herraus damit sich Tierhändler nicht zum
Nulltarif mit Tieren versorgen können.

… und außerdem ist es im Sommer meistens warm.

Aneignen ist die Erichtung von eigenem Gewahrsam um mit der
Sache zu verfahren wie mit eigenBesitz also .

Nein. Das ist lediglich ein - zudem unzutreffend wiedergegebener - Teilaspekt. Siehe im einzelnen oben.

Rein auf Opposition zu machen steht Ihnen nicht besonders weil
es hier eherr ein entlarvender Missgriff war.

Ich glaube, Sie verkennen grundlegend, was hier für wen entlarvend war …

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Jo, bin wieder auf einen Troll reingefallen:wink:

Selten so viel gequirlte Excremente gelesen!
E.

Passiert halt :wink:

Dem Vermögen zufügen … so ein Unsinn bei Diebstahl ist von
Vermögen keine Rede.
darüber verfügen wie über sein Eigentum, und damit zu machen
was man will !

Von Vermögen und reicher werden müssen ist beim Diebstahl
nicht die Rede, das wäre ja noch schöner. (Laienhafte
Ansicht)

Um was könnte es nach Ihrer laienhafter Ansicht denn wohl
sonst gehen, wenn nicht um Vermögen? Vielleicht um sexuelle
Selbstbestimmung? Oder vielleicht um Schutz vor ionisierender
Strahlung?

Sie sind kein Fachmann sonst würden Sie das nicht schreiben.
Es ist Ihrere laienhafte Ansicht der Sache

Mit Vermögen hat Diebstahl nichts zu tun. Nur Laien glauben das.

Beispiel Sie „stehlen“ eine defekte Autobatterie Sie hat einen Negativen Wert (um sie wieder loszuwerden müssen Sie die Entsorgungsgebühr zahlen) . Für Einfältige: Ja ich weis man kann auch eine Neue Kaufen und die alte abgeben und es gibt zig Möglichkeiten die auch sonst abzugeben oes ist nur ein Beispiel.

Nach Ihrer Meinung und der von CMD.DEA und Goosi wäre dies kein Diebstahl,. weil es eine wertlose Sache ist oder gar der Bestohlene gar froh über den Diebstahl ist. Das ist aber ein Irrtum. Diebstahl hat nichts mit Vermögen zu tun, jetzt können Sie sich gegenseitig beweihräuchern und sich gegenseitig belobigen Sternchen vergeben, dies ändert an der Rechtslage gar nichts. Myriam hat dies schon richtig geschrieben Diebstahl.

Darf man über so einfältige Leute CMD.DEQ Goosi und ATN lachen Ja man darf, dies tue ich hiermit.

Wolfgang

§242 StGB (Da steht drin, was Diebstahl ist) verlangt
ausdrücklich die sogenannte Zueignungsabsicht. Das setzt -
unter anderem - voraus, dass der Täter die Beute zumindest
vorübergehend seinem Vermögen (den Sonderfall der
Drittzueignung lassen wir mal außen vor) einverleiben will,
und zwar indem er entweder die gestohlene Sache selbst wie ein
Eigentümer verwendet oder indem er sich den Wert verschafft,
den die Sache verkörpert (indem er sie z.B. verkauft). Das ist
eine gesicherte Erkenntnis, an der nichts zu deuteln ist.

Diese Absicht muss bei Entwendung der Sache vorliegen (man
hätte auch einfach mal den Gesetzestext des § 242 StGB lesen
können, das hilft oft).

Nach dem ursprünglichen Posting wollte die Dame die Katze nie
behalten, sondern dem Herren lediglich auf Zeit wegnehmen. Da
die Absicht fehlte, sie sich zuzueignen

Ein Dieb der ein Diamantencollier stiehlt wird dies kaum
tragen wollen sondern vielmehr weggeben an einen der es haben
will. Ob er Bezahlung erlangt oder nicht ist dabei egal.

Der Dieb des Diamantencolliers wird aber schwerlich die
Absicht haben, das Collier an den Eigentümer zurück gelangen
zu lassen. Unsere Oma hingegen dürfte - das wird man mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte annehmen müssen - davon
ausgegangen sein, dass Mr X seinen Stubentiger im Tierheim
wieder einsammelt. Das ist für den Tatbestand des Diebstahls
ein ganz entscheidender Unterschied. Denn zur
Zueignungsabsicht gehört nicht nur, dass der Dieb die Beute
seinem Vermögen einverleiben will, sondern auch, dass er den
wahren Eigentümer auf Dauer vom Zugriff auf die Sache
ausschließen will. Letzteres wird man der Oma wohl nicht
unterstellen können. Insofern ist das Beispiel
„Diamantencollier“ verfehlt.

Es steht dort einzig, dass
die Katze nach 1 Woche im Tierheim abgegeben wurde.

Ist das kein „über die Sache verfügen wie über Eigentum“

Nein. Ein Tier im Tierheim abzugeben ist definitiv nicht
Ausdruck des Eigentums an diesem Tier und das Abgeben eines
Tiers im Tierheim steht auch nicht ausschließlich dem
Eigentümer zu. Auch wer ein Tier nur gefunden, einen Streuner
aufgenommen oder das Tier sonstwie erlangt hat, kann das Tier
im Tierheim abgeben, ohne dass er deshalb für den Eigentümer
gehalten würde. Ebensowenig maßt sich derjenige eine
Eigentümerstellung an, der eine gefundene Geldbörse im
Fundbüro abgibt.

Sei es Ihnen gesagt: Tierheime geben Tiere nur gegen
Schutzgebühr herraus damit sich Tierhändler nicht zum
Nulltarif mit Tieren versorgen können.

… und außerdem ist es im Sommer meistens warm.

Aneignen ist die Erichtung von eigenem Gewahrsam um mit der
Sache zu verfahren wie mit eigenBesitz also .

Nein. Das ist lediglich ein - zudem unzutreffend
wiedergegebener - Teilaspekt. Siehe im einzelnen oben.

Rein auf Opposition zu machen steht Ihnen nicht besonders weil
es hier eherr ein entlarvender Missgriff war.

Ich glaube, Sie verkennen grundlegend, was hier für wen
entlarvend war …

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Mit Vermögen hat Diebstahl nichts zu tun.

Wenn diese Überzeugung Ihrem Seelenfrieden dient, will ich Ihren Glauben nicht weiter auf die Probe stellen. Und da fanatischer Glaube, wie die Geschichte lehrt, keine geeignete Ausgangsposition ist, um gemeinsam zu wissenschaftlicher Erkenntnis zu kommen, - vor allem dann nicht, wenn sich der Glaube mit einem augenfälligen Mangel an Sachkenntnis und Umgangsformen verbindet - macht es wenig Sinn, diese Debatte weiterzuführen.

Wenn wir aus dieser Debatte eines lernen können, so ist es die Tatsache, dass es wirklich gute Gründe dafür gibt, die Rechtsberatung im Real Life den Rechtsanwälten (und nicht den Elektrikern) vorzubehalten.

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Hi,

laß man…
Irgendwie kommt mir der Schreibstil von Wolfgang seltsam bekannt vor. Erinnert mich stark an einen Herren, der hier schon mehrfach ausgeschlossen wurde…aber vielleicht gibt es ja noch mehr Jakops, Johannes’, Opkens oder wie er sich auch immer nannte…:wink:)

Gruß Stefan

hallo,

vielen dank euch allen für eure antworten und meinungen.

war sehr interessant und auch amüsant- wie ich sagen muss :smile:

mr.-x hat zwischenzeitlich mit seinem anwalt telefoniert und wird eine anzeige tätigen.

viele grüße

rasta

mr.-x hat zwischenzeitlich mit seinem anwalt telefoniert und
wird eine anzeige tätigen.

Wegen Diebstahl?
Au ja, wir fangen nochmal von vorne an :wink:

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Hallo Goosi,

da könnte ja ansonsten jeder ein auto klauen und überall
rumerzählen, er gäbe es nach einer woche zurück. ist ja kein
diebstahl, den man hatte ja nie die absicht das auto zu
behalten?? ??!??

schönes Beispiel…:wink:
Genau um das zu verhindern (wobei es i.d.R. nicht um eine
Woche geht) gibt es folgende Strafvorschrift:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__248b…

Gruß Stefan

ja, ich fand das Bespiel auch schön :wink:
Mich als Laie würde diesbezüglich interessieren, wo denn der Unterschied zwischen einem Fahrrad, einem Pkw, einer Katze, einem Blumenkübel, einer Geldbörse, eines Kanarienvogels, einer Briefsendung oder eines Mülleimers oder oder oder gemacht wird. Ich meine, wie ist es begründet, dass davon ausgegangen wird, dass man z.B. das Auto, nicht aber z.B. die Katze für immer behalten möchte. Mir ist der Unterschied nicht ganz klar. Und wo wird die Grenze zwischen den beiden Sachverhalten gezogen.
Vielleicht kannst du es mir erklären, dass so verfahren wird.
Grüße, Bredan

Lieber Wolfgang,
hier noch mal meine Bitte (zum wiederholten Male) an dich, die Tonlage in deinen Beiträgen „neutral“ zu halten. Die Art und Weise, wie du dich äußerst, ist für dritte - die an der Sachlage auch interessiert sind und einen Wissensgewinn daraus erzielen möchten - einfach unerträglich; wenn du die Leute grundlos so dumm von der Seite anfährst. Warum? Wer gibt dir das Recht dazu? Die anderen sind doch auch nett. Das ist total daneben.
Grüße, Brendan

P.S. Gibt’s denn keine Möglichkeit, den auszuschließen…?

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Hallo,

wie ist es begründet, dass davon
ausgegangen wird, dass man z.B. das Auto, nicht aber z.B. die
Katze für immer behalten möchte. Mir ist der Unterschied nicht
ganz klar. Und wo wird die Grenze zwischen den beiden
Sachverhalten gezogen.
Vielleicht kannst du es mir erklären, dass so verfahren wird.
Grüße, Bredan

Achtung, hier wird etwas verwechselt. Eine Vermutung, dass man etwas (iSd. Diebstahls) behalten möchte, ist bei Katzen, Hunden, Autos immer dieselbe. Es ist eine vom Tatrichter festzustellende Willensentscheidung des Entwendenden, die sich insb. aus den äußeren Umständen ergibt. Liegt diese Aneignungsabsicht nicht vor, so scheidet immer ein Diebstahl nach § 242 StGB aus.

Der Unterschied bei der Entwendung von Kfz liegt also nicht darin, sondern in der extra normierten Vorschrift des § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen). Gerade weil der bloße Gebrauch eines Kfz eben kein strafbarer Diebstahl ist, wurde der § 248b StGB vom Gesetzgeber erlassen. Man war anscheinend der Ansicht, dass es im Gegensatz zu Katzen, Hunden, etc. bei Autos eines besonderen strafrechtlichen Schutzes vor unbefugtem Gebrauch bedurfte. Daher hat man dieses Gesetz erlassen. Man könnte das natütlich auch für andere Sachen machen (unbefugter Gebrauch von Katzen…:wink:).
Gruß,
Dea

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Hi,

um das mal dem Laien besser zu vermitteln, hieße das also, das die Kids die immer mal wieder ein Auto knacken, um Spritztouren durch die Stadt zu unternehmen (oder wer auch immer, müssen natürlich keine Kids sein), würde dann also nicht wegen Diebstahl sondern wegen dieses Sonderparagrafen belangt? Oder eben wenn jemand ein Fahrrad klaut und es dann am Bahnhof wieder stehen lässt?

Gruß
Nita