Hallo Tumla,
es gibt hierzu eine Reihe von Urteilen:
Hier Ausschitte von http://www.loetzerich.de/tips/Urteile/body_urteile.html
Allergie - 1
Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muß der Vermieter aber erst eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muß eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegebenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlaß für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.
Landgericht München Az.: 14 S 13615/98
Allergie - 2
Die Katzenallergie des Vermieters rechtfertigt die Untersagung der Katzenhaltung nur dann, wenn ganz konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/
Allergie - 3
Leiden Mieter unter einer Katzenhaar-Allergie, darf der Vermieter anderen Hausbewohnern die Haltung von Katzen untersagen.
Amtsgericht Köln, Az.: 219 C 565/87
Allergie - 4
Ein generelles Verbot der Katzenhaltung wegen einer allergischen Mietpartei im Hause ist unzulässig. In diesem Fall handelte es sich um eine reine Wohnungskatze, die keinen unmittelbaren Kontakt zu der allergischen Person hatte. Zur Vermeidung eines indirekten Kontaktes (über Katzenhaare auf der Treppe) hat der Katzenhalter für entsprechende Sauberkeit zu sorgen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89
Allergie – 5
Kein Schmerzensgeld für Nachbarn mit Allergie.
Mit diesem Urteil wies das Landgericnt Hildesheim die Klage einer Frau ab, die wegen einer Tierallergie Schmerzensgeld von dem Halter eines Hundes verlangte. Aus selben Grund hatte ein Gericht dem Tierfreund bereits untersagt einen Hund zu halten, woraufhin der Mann aus der Mietwohnung auszog.
Das reichte der Nachbarin scheinbar nicht aus. Sie verklagte den Hundehalter zusätzlich auf Schadens-ersatz. Die Richter konnten sich dieser Rechtsauffassung nicht anschließen und wiesen die Klage ab.
Die Richter verwiesen darauf, dass die Betroffene bereits schon vorher asthmatische Beschwerden
gehabt habe und eine Auslösung der Allergie eher zweifelhaft wäre. Im allgemeinen führen allergische Reaktionen nicht zur automatischen Haftung durch den Tierhalter.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 226/01
Allergie - 6 (Schwachsinn Blau-weiss!)
Katze muss Allergie des Nachbarn weichen
Allergiker haben ein Recht auf eine katzenfreie Nachbarschaft. Amtsgericht und Landgericht München gaben in einem 1993 veröffentlichten Urteil einem Wohnungsinhaber Recht, der von seinen Nachbarn die Abschaffung ihrer Katze verlangte. Der Mann konnte per Attest nachweisen, dass durch die Katzenhaare ein lebensbedrohlicher Asthmaanfall nicht auszuschließen ist. Er forderte seine Wohnungsbaugenossenschaft auf, die Erlaubnis zur Katzenhaltung zu widerrufen.
Die Katzenbesitzer argumentierten vergeblich, dass das Tier nur als Wohnungskatze gehalten werde. Zudem sei die Katze wichtig für die psychotherapeutische Behandlung ihres zwölfjährigen Sohnes, der an Panikattacken und Sprachstörungen leide. Das Amtsgericht entschied, dass die Vermeidung eines schweren Asthma-Anfalles zweifellos schwerer wiege als die Unterstützung einer psychischen Behandlung durch die Katze.
Das Landgericht schloss sich diesem Urteil in der Berufungsverhandlung an. Es sei bekannt, dass gegen eine Allergie nur die Vermeidung der allergenen Stoffe helfe. Natürlich werde der Kläger im täglichen Leben immer wieder mal Katzen begegnen - «während er hier jedoch ausweichen kann, besteht diese Möglichkeit im eigenen Wohnbereich gerade nicht».
Amtsgericht München, Az.: 191 C 10647/03 - Landgericht München I, Az.: 34 S 16167/03
Vielleicht hilft es Dir ja weiter!
Sonnige Grüße
Kathleen