Die Frage ist, wem gehört die Katze
a) was würde den Leuten heute an Strafe drohen ?
Tierschutzgesetz
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
einem Wirbeltier
aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
b) was würde mir drohen, wenn ich eingreife und dabei die
Personen teilweise schwer verletze
bzw. töte ? Notwehr greift ja vermutlich trotz Novellierung
des Status von Wirbeltieren noch
nicht.
Strafrechtlichgesehen, ist das Wirbeltier eine Sache.
Deine Strafbarkeit nach einer Körperverletznug oder gar Tötung wäre zu prüfen.
Objektiv hättest Du Dich strafbar gemacht, denn Du verwirklichst ja einen Straftatbestand mit Wissen und wollen.
Fraglich ist ob Du evtl. gerechtfertigt sein könntest.
Rechtfertigung nach Notwehr
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Du must also einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von Dir ODER EINEM ANDEREN abwehren um hier privilegiert zu werden.
Also kommen wir zur Hauptfrage, wem gehört die Katze (Sache)? Gehört sie nicht den Tierquälern und ist nicht herrenlos, gehört sie logischer Weise jemand anders.
In diesem Fall könntest Du also mit Deiner Tat einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden.
Denn auch das Eigentum ist Notwehrfähig.
Die Notwehr unterliegt zwar dem Vorbehalt der gebotenheit und der erforderlichkeit, d.h. ist ein Beinschuss ausreichen und eindeutig möglich, darf kein Kopfschuß verpasst werden, jedoch wird Verhältnismäßigkeit zwischen angegriffenem
Rechtsgut und dem durch die Verteidigung bedrohten Rechtsgut (also
eine Güterabwägung)nicht gefordert ; denn im Notwehrrecht gilt der Grundsatz, daß das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Gegenüber Kindern, Geisteskranken, Betrunkenen, die
erkennbar ohne Schuld handeln, fordert die Rechtsprechung ein
Ausweichen, soweit dies ohne Preisgabe eigener Belange möglich ist
(BGH 5, 248).
D.h. zusammengefaßt - Du müsstest wohl versuchen die Betrunkenen von ihrem Vorhaben abzubringen ohne sie sofort zu erschießen, gewalt (schubsen, schlagen, treten, eben was erforderlich ist) wäre allerdings ohne weiteres möglich, Du würdest Dich nicht strafbar machen.
Greifen sie Dich jedoch dabei an, steht Dir natürlich wieder das volle Notwehrrecht zu Deiner eigenen Verteidigung zu.
Gehört die Katze den Männern selbst oder ist herrenlos, wären beide einer Straftat nach dem Tierschutzgsetz verdächtig.
Du dürftest sie dann nach § 127 (Vorläufige Festnahme)StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn
er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt
werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung
vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person
durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes
bestimmt sich nach § 163 b Abs. 1.
vorläufig festnehmen. Setzen sie sich zur wehr, darfst Du Gewalt anwenden, jedoch nicht töten.
Allerdings besteht hier aus meiner Sicht ein rechtliches Problem. Bleiben die Tierquäler nämlich freiwillig bei Dir stehen und qäulen ihre Katze weiter, hast Du als Bürger aus meiner Sicht kein Recht das zu verhindern.
Falls jemand ne Lösung hat - ich bin gespannt.
PS: In der zugegebnermaßen extrem unwahrscheinlichen Situation
würde ich ohnehin komplett
austicken. Fall b) ist daher als Interesse, wie der Staat
heute das Wirbeltier sieht zu
sehen, nicht als „Verhaltenstip“.
Das Wirbeltier ist Verfassungsrechtlich keine Sache mehr.
Artikel 20 a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im
Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
Als Verhaltenstip würde ich in s oeinem Fall raten, sich gaaanz fest einzubilden, dass es ja die Katze von Frau Müller ist. Man sich also im Notwehrrecht befindet, die Typen, wenns denn geht richtig zu vermöbeln und möglichst schnell das Weite zu suchen…
M.