Tierschutzarbeit verbieten?

Hallo,

folgender Fall:
seit über einem Jahr vermittelt Person X Hunde aus dem Ausland innerhalb eines gemeinnützigen (anerkannt), eingetragenen Vereins.
Sie hat beim Landratsamt gemeldet, dass sie Hunde aus dem Ausland aufnimmt und vermittelt und auch einen Sachkundenachweis erbracht, damit sie auf fundierten Beinen steht.
Offensichtlich fühlen sich aber die Nachbarn (Aussage des Landratsamtes, die nicht bewiesen werden kann, nur eine Anwältin kann Akteneinsicht beantragen) von den Hunden belästigt. Dabei sei erwähnt, das im Umkreis von dem Haus noch andere Hunde leben, die auch viel bellen, u.a. ein Hundezüchter.
Nachdem Person X schon einmal eine Aufforderung vom Landratsamt bekam,
die „g e w e r b l i c h e“ Tiervermittlung bis 31. Mai 2005 zu
unterlassen und der Verein darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht gewerblich vermitteln, hat wohl der Anruf eines Nachbarn wieder alles zum Rollen gebracht.
Ein paar Tage später kam unangemeldet ein Baukontrolleur. Er
begutachtete das Zimmer, in dem die Welpen waren, machte Bilder von allen Tieren, einschließlich der eigenen Hunde und Katzen von Person X.
Nun bekam einen Bescheid, dass Person X erst einmal 85 Euro für den selbigen bezahlen muss. In dem Bescheid steht die Androhung einer Strafe von 1.500 Euro, wenn nicht alle Hunde bis 31. August 2005 aus dem Haus von Person X verschwunden sind.

Ein Mitarbeiter des Veterenäramtes sagte, dass die Vermittlung gewerblich sei und ein gemeinnützig anerkannter Verein damit nichts zu tun habe.

Wer kennt sich rechtlich mit solchen Geschichten aus? Welche Möglichkeiten hat eine Einzelperson mit wirklich guten Absichten für Möglichkeiten, ihre Arbeit fortzusetzen?

Danke und Gruß,
Nina

Hallo,

mein persönlicher Wissensstand, da ich Kontakt zu privaten Tierschutzvereinen habe, evtl. sind meine Infos spezifisch für NRW:

  1. ist der Verein als gemeinnützig anerkannt, und ist der Verein der Halter der Tiere, kann hier nicht von gewerblicher Tiervermittlung gesprochen werden (gewerblich = nachhaltig und mit dem Ziel der Gewinnerzielung)

  2. ab einer bestimmten Anzahl von Pflegehunden gilt man als „tierheimähnliche Einrichtung“. Dann hat man gewisse Pflichten. Man muss das ganze beim Vet.amt anmelden, die führen eine Ortsbesichtigung durch, bei der Abfallentsorgung, bauliche Dinge, Nähe zu Nachbarn usw. überprüft werden. Wenn diese Besichtigung positiv verläuft, muss man dann einen speziellen Sachkundenachweis ablegen, der ca. 300 EUR kostet. Wie hoch die Anzahl der Pflegetiere ist, ab der diese Bestimmungen gelten (es geht hier konkret um §11 des Tierschutzgesetzes) liegt im Ermessen des Amtsvets. So ab 4-5 Hunden wird es langsam brenzlig.

Wenn nicht alle Bedingungen erfüllt werden, kann die Tierhaltung untersagt werden. Wir haben gerade so einen Fall, wo der Amtsvet (ein absoluter Gegner der Auslandstiervermittlung) unsere Pflegestelle durch diese Sachkundeprüfung hat rasseln lassen. Nun darf sie zur Zeit keine Hunde halten.

Es könnte also sein, dass hier etwas zu blauäugig vorgegangen wurde. Je nachdem, wie der Amtsvet zur Auslandstiervermittlung steht und wie sehr die Nachbarn sich gestört fühlen kann so etwas ziemlich ins Auge gehen.

Gruß,

Myriam