Da ja offensichtlich in diesem Beispiel eine Vereinbarung
getroffen wurde, daß auf bestimmte Forderungsbestandteile
verzichtet wurde, ist in dieser nachzulesen, worauf verzichtet
wurde.
Es wurde auf „sämtliche weiteren Forderungen“ verzichtet, mal angenommen. Also nur auf weitere Beträge.
Wenn sich zu diesem Verzicht in der Vereinbarung keine
konkreten Regelungen finden lassen UND der Zahlbetrag genau
der Hauptforderung entspricht, ist wohl davon auszugehen, dass
auf die Erhebung der Nebenforderungen verzichtet wurde.
Da ja nichts vereinbart wurde, tendiere ich dazu, daß die Tilgungsreihenfolge gemäß BGB einzuhalten ist. Außerdem gibt es einen gesetzlichen Verzugszins, welcher auf jeden Fall anwendbar ist, wenn man eine diesbezügliche titulierte Forderung hat (Vollstreckungsbescheid oder vollstreckbares Gerichtsurteil). Demnach müssen die Zinsen und die Kosten in der Buchhaltung des Gläubigers berücksichtigt werden.
Alles andere kann man zwar akademisch begründen, führt aber
in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten.
Wo sind denn die Schwierigkeiten zu sehen? Ich wollte nur die Mindeststandards, die man gerichtlich anerkannt bekommt, anwenden.
Wenn es sich bei
diesen Beträgen tatsächlich um Größenordnungen handelt, dann
sollte für die Vorgehensweise vielleicht auch eine
verbindliche Zusage eingeholt werden.
Ich glaube, wenn man einem Betriebsprüfer eine einigermaßen „akademische“ Begründung liefern kann, wird der schon einsichtig bezüglich der entsprechenden Buchführungsweise sein.
Das von mir angesprochene Problem kann ja auch ohne Vereinbarung auftreten. Man muß sich ja nur mal vor Augen führen, was passiert, wenn man z. B. einen Vollstreckungsbescheid (der die gesetzlichen Verzugszinsen seit Rechnungsfälligkeit berücksichtigt) aufgrund mangelnder Liquidität des Schuldner nur ratenweise vollstrecken lassen kann und der Schuldner nach einem Teil der Raten Insolvenz anmeldet und der Rest aufgrund Restschuldbefreiung nie gezahlt werden wird.
Zugunsten des Unternehmers ist es auf jeden Fall, wenn er einen Rest der steuerpflichtigen Leistung ausbuchen kann und die enthaltene Umsatzsteuer nicht zahlen muß und dafür die vereinnahmten Zinsen bucht.
Meiner Meinung nach entspricht es am ehesten den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn die Zinsen und Gebühren entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald