Tilgungsreihenfolge / Besteuerung

Hallo liebe Experten,

nehmen wir mal an, daß ein Unternehmen umsatzsteuerlich nach dem Ist und nicht nach § 19 UStG besteuert wird.

Dieses Unternehmen hat einen säumigen Schuldner, an diesen wurde eine USt-pflichtige Leistung erbracht. Der Schuldner wurde bereits in Verzug gesetzt und zahlt je nach Liquidität in Raten.

Die Raten werden der Reihenfolge nach auf Kosten, Zinsen und die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB).

Die Summe der Raten ist eines schönen Tages genau der Hauptforderung entsprechend und der Schuldner fragt, ob auf den Restbetrag verzichtet werden könnte. Das Unternehmen stimmt zu.

Wie muß das Unternehmen jetzt buchen?

  • Ist nun rückwirkend so zu korrigieren, daß nur die Hauptforderung bezahlt wurde und die darin enthaltene USt in voller Höhe abzuführen ist?

  • Oder bleibt es bei den bisherigen Buchungen, so daß ein Teil der Ratensumme auf umsatzsteuerfreien Zinsen gebucht bleibt und nun eine Teil der Hauptforderung auszubuchen ist, wobei sich eine Minderung der USt (USt nicht fällig) ergibt?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

kommt auf die Vereinbarung an
Hi !

Da ja offensichtlich in diesem Beispiel eine Vereinbarung getroffen wurde, dass auf bestimmte Forderungsbestandteile verzichtet wurde, ist in dieser nachzulesen, worauf verzichtet wurde.

Wenn sich zu diesem Verzicht in der Vereinbarung keine konkreten Regelungen finden lassen UND der Zahlbetrag genau der Hauptforderung entspricht, ist wohl davon auszugehen, dass auf die Erhebung der Nebenforderungen verzichtet wurde.

Alles andere kann man zwar akademisch begründen, führt aber in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. Wenn es sich bei diesen Beträgen tatsächlich um Größenordnungen handelt, dann sollte für die Vorgehensweise vielleicht auch eine verbindliche Zusage eingeholt werden.

BARUL76

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BARUL76

Da ja offensichtlich in diesem Beispiel eine Vereinbarung
getroffen wurde, daß auf bestimmte Forderungsbestandteile
verzichtet wurde, ist in dieser nachzulesen, worauf verzichtet
wurde.

Es wurde auf „sämtliche weiteren Forderungen“ verzichtet, mal angenommen. Also nur auf weitere Beträge.

Wenn sich zu diesem Verzicht in der Vereinbarung keine
konkreten Regelungen finden lassen UND der Zahlbetrag genau
der Hauptforderung entspricht, ist wohl davon auszugehen, dass
auf die Erhebung der Nebenforderungen verzichtet wurde.

Da ja nichts vereinbart wurde, tendiere ich dazu, daß die Tilgungsreihenfolge gemäß BGB einzuhalten ist. Außerdem gibt es einen gesetzlichen Verzugszins, welcher auf jeden Fall anwendbar ist, wenn man eine diesbezügliche titulierte Forderung hat (Vollstreckungsbescheid oder vollstreckbares Gerichtsurteil). Demnach müssen die Zinsen und die Kosten in der Buchhaltung des Gläubigers berücksichtigt werden.

Alles andere kann man zwar akademisch begründen, führt aber
in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten.

Wo sind denn die Schwierigkeiten zu sehen? Ich wollte nur die Mindeststandards, die man gerichtlich anerkannt bekommt, anwenden.

Wenn es sich bei
diesen Beträgen tatsächlich um Größenordnungen handelt, dann
sollte für die Vorgehensweise vielleicht auch eine
verbindliche Zusage eingeholt werden.

Ich glaube, wenn man einem Betriebsprüfer eine einigermaßen „akademische“ Begründung liefern kann, wird der schon einsichtig bezüglich der entsprechenden Buchführungsweise sein.

Das von mir angesprochene Problem kann ja auch ohne Vereinbarung auftreten. Man muß sich ja nur mal vor Augen führen, was passiert, wenn man z. B. einen Vollstreckungsbescheid (der die gesetzlichen Verzugszinsen seit Rechnungsfälligkeit berücksichtigt) aufgrund mangelnder Liquidität des Schuldner nur ratenweise vollstrecken lassen kann und der Schuldner nach einem Teil der Raten Insolvenz anmeldet und der Rest aufgrund Restschuldbefreiung nie gezahlt werden wird.

Zugunsten des Unternehmers ist es auf jeden Fall, wenn er einen Rest der steuerpflichtigen Leistung ausbuchen kann und die enthaltene Umsatzsteuer nicht zahlen muß und dafür die vereinnahmten Zinsen bucht.

Meiner Meinung nach entspricht es am ehesten den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn die Zinsen und Gebühren entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

Da ja nichts vereinbart wurde, tendiere ich dazu, daß die
Tilgungsreihenfolge gemäß BGB einzuhalten ist. Außerdem gibt
es einen gesetzlichen Verzugszins, welcher auf jeden Fall
anwendbar ist, wenn man eine diesbezügliche titulierte
Forderung hat (Vollstreckungsbescheid oder vollstreckbares
Gerichtsurteil). Demnach müssen die Zinsen und die Kosten in
der Buchhaltung des Gläubigers berücksichtigt werden.:

Sehe ich anders.
Da nichts vereinbart wurde und gleichzeitig exakt der Schuldbetrag ohne Zinsen und Kosten bezahlt wurde, indiziert dies, dass der Gläubiger auf die Zinsen verzichtet hat.

Meines Erachtens gibt dies, unabhängig vom BGB, auch am ehesten den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien wieder.

Meiner Meinung nach entspricht es am ehesten den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung, wenn die Zinsen und Gebühren
entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge
berücksichtigt werden.:

wenn dies für den Mandanten sinnvoll ist, so würde ich die Verbuchung auch so vornehmen.
Mit der Begründung BGB lässt sich diese Meinung auch gut gegenüber dem Finanzamt vertreten.

Gleichwohl bezweifle ich, dass die Lösung in dem Fall so stimmt.
Begründung siehe oben.

Gruß
Lawrence

Sehe ich anders.

Da nichts vereinbart wurde und gleichzeitig exakt der
Schuldbetrag ohne Zinsen und Kosten bezahlt wurde, indiziert
dies, daß der Gläubiger auf die Zinsen verzichtet hat.

Meines Erachtens gibt dies, unabhängig vom BGB, auch am
ehesten den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien wieder.

Mag sein, daß das so ist. Es kann auch Zufall sein, siehe mein Hinweis auf das Problem, wenn Insolvenz des Schuldners der Grund für den Restausfall ist.

Meiner Meinung nach entspricht es am ehesten den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung, wenn die Zinsen und Gebühren
entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge
berücksichtigt werden.:

wenn dies für den Mandanten sinnvoll ist, so würde ich die
Verbuchung auch so vornehmen.

Mit der Begründung BGB läßt sich diese Meinung auch gut
gegenüber dem Finanzamt vertreten.

Gleichwohl bezweifle ich, daß die Lösung in dem Fall so
stimmt.

Begründung siehe oben.

Hallo Lawrence,

sieh doch das Problem mal über mehrere Veranlagungszeiträume bei einem bilanzierenden Gläubiger. Bilanz des ersten VAZ enthält die Forderung, welche schon ordentlich Zinsen verursacht hat und z. B. eine Rate vom Schuldner kam.

Die Bilanz darf m. E. nicht einfach die Forderung abzüglich der Rate ohne Berücksichtigung der Zinsen enthalten, zumal ja die Zinsen schon per Vollstreckungsbescheid tituliert waren (zumindest dem Grunde nach in %-Punkten über Basiszins).

Gleiches gilt für jeden folgenden VAZ, in dem die Forderung noch besteht.

Ronald

Die Bilanz darf m. E. nicht einfach die Forderung abzüglich
der Rate ohne Berücksichtigung der Zinsen enthalten, zumal ja
die Zinsen schon per Vollstreckungsbescheid tituliert waren
(zumindest dem Grunde nach in %-Punkten über Basiszins).

Gleiches gilt für jeden folgenden VAZ, in dem die Forderung
noch besteht.

Hallo Ronald,

aber in solchen Fällen liegt doch meist sowieso schon einezweifelhafte, wenn nicht sogar uneinbringliche Forderung vor. Vor allem, wenn sich der Vorgang über mehrere VAZ hinzieht.

Hier wird man sowieso schon eine Wertberichtigung auf die Forderung vornehmen müssen und wenn die Forderung schon nicht werthaltig ist, dann sind es die Nebenkosten dazu erst recht nicht.

Nach den Grundsätzen von GoB lehne ich deine Lösung ganz sicher nicht ab, sie ist in der Praxis aber nur sehr schwer durchführbar.

Gruß
Lawrence