Hallo zusammen,
einmal angenommen, es existiert eine Tippgemeinschaft mit 30 Mitspielern (Arbeitskollegen), die wöchentlich die Ergebnisse der Fußball-Bundesliga tippen.
Pro Spieltag wird ein Beitrag von 3 € pro Spieler fällig. Die Beiträge würden zu 100 % unter den Mitspielern ausgeschüttet.
Nun soll die Tippgemeinschaft und das Regelwerk auf einer Webseite öffentlich gemacht werden und natürlich steht hier dann auch die Höhe des Beitrages und der Gewinne drin.
Ist so eine Tippgemeinschaft gesetzlich erlaubt, oder muss der „Spielleiter“ und Webseitenbetreiber eventuell von irgendeiner Seite Abmahnungen oder sonstigen Ärger befürchten?
Mich würde viel mehr interessieren,warum man Infos für eine überschaubare Gruppe von 30 Personen „öffentlich“ machen muss/will ?
Wen außer den 30 Personen interessiert es und geht es etwas an ?
Das wäre so etwas wie eine „Vereinszeitung“,die nur Mitglieder bekommen. Und das kann man doch auch im Netz so machen,mit Zugangscode.
Und natürlich kann jeder Gewinner SEINEN Gewinn groß herausposaunen.
Wer sollte und dürfte ihn daran hindern,nur darf er ungefragt sicher nicht seine Mitgewinner nennen,wenn die das nicht wollen.
Hallo duck313,
danke für die Antwort.
Die Erklärung ist relativ einfach.
Die Mitspieler sind zwar Arbeitskollegen, aber bedingt durch fahrerische Tätigkeiten nicht immer zu erreichen. Es ist also erforderlich, die Tipps und die anderen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.
Deshalb stellt sich für mich die Frage nach der rechtlichen Seite.
Die Erklärung ist relativ einfach.
Die Mitspieler sind zwar Arbeitskollegen, aber bedingt durch
fahrerische Tätigkeiten nicht immer zu erreichen. Es ist also
erforderlich, die Tipps und die anderen Informationen im
Internet zur Verfügung zu stellen.
Und nur wegen zwei Personen ist es notwendig, daß die Informationen weltweit im Internet abrufbar sind?
Deshalb stellt sich für mich die Frage nach der rechtlichen
Seite.
Bevor ich - wenn ich es machen würde - mir über irgendwelche „Rechtsgrundlagen für Internetseiten“ Gedanken machen würde, würde ich einen anderen Weg suchen. Wie wäre es mit einem Newsletter auf dem E-Mail-Weg? Wenn die beiden „auswärtigen“ Personen sowieso ins Internet müssen, um an die Informationen zu kommen, warum sollen sie da nicht einfach nur ihre Emails abrufen? Für mich wäre es - so wohl vom Aufwand her, als auch vom „Erfolg“ - der einfachere Weg.
Hallo Jörg,
wo steht etwas von zwei Personen? Wir sind 30 Mitspieler, von denen der Großteil Kraftfahrer sind und nicht in einem Büro arbeiten, sondern meistens unterwegs sind. Sie tippen im Internet, teilweise von einem Smartphone aus.
Eine Webseite besteht bereits, und da existiert ein Mitgliederbereich, in dem die Infos bereits vorliegen.
Bei einer Neugestaltung der Webseite soll auf ein Mitgliederbereich verzichtet werden. Deshalb die Frage.
Entschuldige, das war ein Lesefehler von mir. Aber egal, wieviele es sind, mein Vorschlag mit der Email-Benachrichtigung hätte gegolten, da diese Information
Was kann man auf der Seite machen?
Wenn man online Tipps abgeben kann, irgendwie muss man ja untereinander ausmachen was man tippen soll, würde ich als erstes prüfen ob das mit dem Glücksspielstaatsvertrag vereinbar ist, also ob das Online Glücksspiel ist.(Ich sage nicht, dass es das ist. Ich würde es aber zur Sicherheit prüfen.)
Wenn es nur eine reine Infoseite ist auf der nur Sinngemäß steht:
Ziehung vom xx.xx.xxxx
Abgegebene Tipps: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
Tatsächliche Ergebnisse: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
Teilnehmer 30; Gewinn xxx,xx€ Ausschüttung pro Teilnehmer xxx,xx€