Tippgemeinschaft?

Hallo,

wir überlegen dem Glück etwas auf die Sprünge zu helfen.
Rhetorische Frage, wenn der Tippschein oder die Lotterie von einer Person abgeschlossen wird,
ist dann juristisch gesehen nur diese eine Person berechtigt, oder reicht hier die mündliche Vereinbarung der Teilnehmer untereinander aus?

Danke und Grüße

Ja. Das ist sogar der bloße Tippschein-Vorleger. Er bekommt den Gewinn ausgezahlt.

Und mündlich reicht ja nun gar nichts aus. Jedenfalls gibt es bei Schriftlicher Abmachung weniger Streit und Ärger.

MfG
duck313

Die Frage der „Berechtigung“ ist im Falle des Falles nicht halb so spannend wie die Frage der Beweisbarkeit. D.h. die Lottogesellschaft darf und wird an den auszahlen, der den Schein vorlegt, und ist damit aus der Nummer raus, solange wir vom normalen in der Annahmestelle abgegebenen Schein ohne irgendwelche Sonderthemen sprechen (für Lottocard, … müsste man das im Einzelfall durchprüfen). D.h. der Lottogesellschaft ist und kann es auch vollkommen egal sein, welches Konstrukt an Absprachen auch immer hinter der Abgabe des Spielscheins gesteckt haben mag.

Weitere Spieler müssen sich damit an den Spieler halten, der den Gewinn abgeholt hat. Und wenn der die entsprechenden Anteile nicht freiwillig rausrücken will, dann haben die Mitspieler ein Beweisproblem, wenn sie keinerlei Urkundsbeweis (Vertrag) führen können, zumal es mit Zeugenbeweisen in solchen Konstellationen immer recht mau aussieht, denn das müssten dann ja Zeugen sein, die konkret für diesen einzelnen Spielschein eine Aussage darüber treffen können, dass dieser im Rahmen der Tippgemeinschaft abgegeben worden ist. Andere Strengbeweise fallen hier nach der Natur der Sache aus.

BTW: Solche Fälle landen durchaus vor Gericht, und man findet hierzu Urteile (z.B. letztes Jahr wurde ein entsprechender Fall vor dem LG Hildesheim ausgetragen)

Hallo,
wird nicht sogar - ohne Vertrag - Schenkungssteuer fällig, sollte derjenige, welcher den Gewinn zunächst erhält so net sein und den anderen Tippern ihren Anteil übermitteln? Ich meine mal sowas gelesen zu haben. D.h. ohne Vertrag sollte man auch aus diesem Grund keine Tippgemeinschaft bilden.
Vorlagen gibt es im Internet runterzuladen…

Gruß
Nita

Das könnte theoretisch passieren. Sollte sich aber vermeiden lassen. Denn wenn alle Beteiligten einhellig die Sache als Abwicklung einer Tippgemeinschaft darstellen, dann wird das FA da nichts machen können.

Bei offen zutage getretenen Streitigkeiten müsste man halt aufpassen, dass man keinen Vergleich schließt, der so formuliert ist, dass das Geld ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Anerkenntnis der Tatsache eines gemeinsamen Lottospiels gezahlt wird. Da müsste man dann etwas „halbschwanger formulieren“, dass man sich nicht mehr sicher war, wer mit welchen Anteilen gespielt hat, o.ä. Ebenfalls sollte man dann auch nicht ganz auf ein entsprechendes Dokument verzichten. Denn wenn der zahlende dann später gegenüber dem FA behauptet, das Geld aus reiner Nettigkeit verschenkt zu haben, könnte er damit ja dann dem Empfänger noch nachträglich eine reinwürgen.