Die Frage der „Berechtigung“ ist im Falle des Falles nicht halb so spannend wie die Frage der Beweisbarkeit. D.h. die Lottogesellschaft darf und wird an den auszahlen, der den Schein vorlegt, und ist damit aus der Nummer raus, solange wir vom normalen in der Annahmestelle abgegebenen Schein ohne irgendwelche Sonderthemen sprechen (für Lottocard, … müsste man das im Einzelfall durchprüfen). D.h. der Lottogesellschaft ist und kann es auch vollkommen egal sein, welches Konstrukt an Absprachen auch immer hinter der Abgabe des Spielscheins gesteckt haben mag.
Weitere Spieler müssen sich damit an den Spieler halten, der den Gewinn abgeholt hat. Und wenn der die entsprechenden Anteile nicht freiwillig rausrücken will, dann haben die Mitspieler ein Beweisproblem, wenn sie keinerlei Urkundsbeweis (Vertrag) führen können, zumal es mit Zeugenbeweisen in solchen Konstellationen immer recht mau aussieht, denn das müssten dann ja Zeugen sein, die konkret für diesen einzelnen Spielschein eine Aussage darüber treffen können, dass dieser im Rahmen der Tippgemeinschaft abgegeben worden ist. Andere Strengbeweise fallen hier nach der Natur der Sache aus.
BTW: Solche Fälle landen durchaus vor Gericht, und man findet hierzu Urteile (z.B. letztes Jahr wurde ein entsprechender Fall vor dem LG Hildesheim ausgetragen)