Tipps zu Wer trägt die Schuld? - Unfallhergang

Tipps zu Wer trägt die Schuld? - Unfallhergang

Die innerorts befahrene Straße verläuft in Fahrtrichtung bergab, ist in beide Richtungen einspurig und über eine Wegstrecke von rund 1,2 km frei überschaubar.

Der später Geschädigte G erkannte vor sich auf seiner Fahrbahn zwei stehende Pkw und davor einen ebenfalls stehenden Bus. Da Gegenverkehr nicht erkennbar war, beabsichtigte der G, an diesen Fahrzeugen vorbeizufahren.

Nachdem der G den Überholvorgang bei dem in Fahrtrichtung als nächstes stehenden Fahrzeug bereits eingeleitet hatte und sich auf der Höhe des Fahrzeuges befand, fuhr dieses Fahrzeug plötzlich und ohne Vorankündigung an und scherte auf die Gegenfahrbahn aus, ohne hierbei auf das überholende Fahrzeug des G zu achten. Hierdurch kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei das anfahrende Fahrzeug mit der Vorderfront die Beifahrerseite des G erheblich beschädigte.

Wer ist Schuld?

Zusätzlich erschwerend hat G ohne Berücksichtigung seines Schadens und nach dem minimalen Schaden am anfahrenden Fahrzeug, durch den Schock und auf Drängen des Unfallverursachers ein Schuldanerkenntnis unterschrieben. Doch sofort nach Wegfall der Beeinträchtigung hat G diese widerrufen!

Rechtsfolgen der Schuldanerkenntnis?
Absolut verbindlich oder Beweislastumkehr?

Vielen Dank für eure Bemühungen im Voraus und viele Grüße

Hallo,

sicher wurden doch die Zeugen benannt?

stehende Pkw und davor einen ebenfalls stehenden Bus

deren Fahrer und Insassen können ja was zur Situation sagen.

Und wer Schuld hat, beurteilt ein Gutachter.

Ein diesbezüglich geschriebenes Schuldanerkennung kann ja unter Schock jedem mal passieren.
Weiss aber nicht, ob dies rechtlich sicher ist.

VG René

Hallo Fabian,

in der Strassenverkehrsordnung §5 steht folgendes:

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen ; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Wenn ich das richtig interpretiere, dann hat der Fahrer des überholten PKW
die Schuld, falls er denn den Absatz 4a Stvo nicht beachtet hat.

LG
B.

Ein Schuldanerkennen hat rechtlich keine Bedeutung, da es, wie bereits erwähnt, unter dem Druck der Ereignisse stattfand.
Der Fall bedarf natürlich einiger Ermittlungen.

Ich denke mal, es wird in beide Richtungen ermittelt werden.
Einmal das unerlaubte Ausscheren des vorher stehenden und zum zweiten Überholen trotz unklarer Verkehrslage durch den von hinten kommenden.
Und dann muss man klären, wo die Hauptschuld liegt, ob es eine unklare Verkehrslage war.

Hallo Silex,

Und wer Schuld hat, beurteilt ein Gutachter.

wenn die Parteien sich untereinander nicht einigen (können), urteilen im deutschen Rechtsstaat ausschließlich Richter.

Grüße, M

Hallo MASCH,

BE-urteilen bedeutet nicht urteilen!

Und ja, der Richter macht daraus dann ein Urteil, wenn die sich nicht einigen können.:wink:

VG René