Folgender Fall: Ein Kellner nimmt die Bestellung auf, der Gast
bedient sich am Buffet, kehrt zurück, dort wartet ein anderer
Kellner und bittet ihm den Tisch zu wechseln.
Ich hatte mich für die Frage nicht klar genug ausgedrückt, tut
mir leid.
das würde ich grds. verneinen, kommt aber natürlich auf den einzelfall an.
es geht letztlich bei dem typengemischten vertrag des bewirtungsvertrages um die dienstvertragliche seite (service), also um eine außerordentliche kündigung nach § 626 I bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html
setzen sich etwa 2 personen an einen 6-personen-tisch, dann hat der wirt ein erkennbares interesse, dass sich die 2 personen an einen anderen tisch setzen. so würde ich jedenfalls im grundsatz entscheiden.
ob die ultima ratio der außerordentl. kündigung legitim ist, würde ich nur in ausnahmefällen bejahen (ultima ratio eben), so kommt es auf alle begleitenden umstände an.
sorry, aber eine klare antwort gibt es hier nicht…