Titel durchsetzen?

Hallo,

nehmen wir mal an, Firma A vermietet Gegenstände an Firma B (Einzelunternehmen). Eine Weile funktioniert das ganz gut und alle sind glücklich.
Plötzlich stellt Firma B die Zahlungen ein und A kündigt im Rahmen der getroffenen Verträge die Vermietung.

Firma B ist unerreichbar. Die gemieteten Geschäftsräume sind verschlossen.
Firma A stellt finanzielle Forderungen auf. Beim Eintreibung der titulierten Forderung stellt der Gerichtsvollzieher die Aufgabe der Räumlichkeiten fest.

Wie geht es jetzt weiter?
Wäre der Titel gegen die Privatanschrift/-person vollstreckbar?
Wie bekommt Firma B die Mietgegenstände zurück?

MfG Frank Müller

Wäre der Titel gegen die Privatanschrift/-person
vollstreckbar?

Das lässt sich anhand deines Postings nicht beurteilen.

Unter Firma versteht das Gesetz nicht etwa ein Unternehmen, sondern den Namen eines Kaufmanns (§ 17 HGB). Hat eine natürliche Person als Kaufmann gehandelt, so kann die Vollstreckung gegen diese Person auch dann betrieben werden, wenn sie kein Kaufmann mehr ist, denn es besteht trotzdem Personenidentität.

Haben wir es aber z.B. bei B mit einer GmbH zu tun, so ist diese selbst eine juristische Person (§ 13 GmbHG) und ist mit anderen Personen, auch z.B. einem Geschäftsführer, nicht identisch. Dann wirkt der Titel nur gegen die GmbH, und für einen Titel gegen die natürliche Person müsste erneut auf einen Titel hingewirkt werden.

Eine Umschreibung des Titels kommt nach den §§ 727 ff. ZPO in Betracht, so auch bei Vermögens- und Firmenübernahme (§ 729 ZPO). Vgl. hierzu

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Lehre/SS96/ZV/klause…

(ungefähr in der Mitte).

Wie bekommt Firma B die Mietgegenstände zurück?

Indem sie sich mit A in Verbindung setzt und die Herausgabe verlangt, wie denn sonst?

Hallo

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Lehre/SS96/ZV/klause…

Danke für die Erklärung.
Da im vorliegenden, hypotetischen Fall der Inhaber der Einzelunternehmung im Titel namentlich geführt wird sollte das also gehen.

Wie bekommt Firma B die Mietgegenstände zurück?

Indem sie sich mit A in Verbindung setzt und die Herausgabe
verlangt, wie denn sonst?

In der Umkehrlogik bedeutet dies, möchte A nicht erreichbar sein, erhält B die Gegenstände nie zurück. Das fällt mir schwer zu glauben.

MfG Frank Müller

In der Umkehrlogik bedeutet dies, möchte A nicht erreichbar
sein, erhält B die Gegenstände nie zurück. Das fällt mir
schwer zu glauben.

Abgesehen davon, dass bisher nicht die Rede davon war, dass Firma A nicht zu erreichen ist, ist dein Umkehrschluss auch unlogisch und falsch und hat mit meiner Aussage nichts zu tun. A kann sich - natürlich! - nicht entlasten, indem er einfach nicht erreichbar ist, weil er es nicht sein möchte. Gibt Firma A die Sachen nicht heraus (obwohl sie dazu verpflichtet ist, was hier noch zu prüfen wäre), so kann gegen sie ein Titel erwirkt und vollstreckt werden.

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