Hallo,
also diese Frage verstehe ich nicht. Wenn es eine Räumungsklage gegeben hat, ging in dieser Klage ja eindeutig die Information an den Gerichtvollzieher, WELCHE Höhe an Mietschulden bestehen. Somit weiß er, was gefordert wird.
Eine Extra-Auflistung ist deshalb im VErgleich nicht unbedingt nötig, wenn es auch-gerade in Ihrem Fall, besser gewesen wäre.
SIE, als Mieter müssen insofern zahlen, und das bis zm vereinbarten Räumungsatg.
MfG Maiximilian
Werter Fragesteller!
Gleich vorab, ich bin kein RA und auch kein Schiedsmann, ich bin nur ein Mieter wie Sie auch.
Wenn das Gericht geurteilt hat, dass Sie die rückständige Miete zu zahlen haben, dann tun Sie das auch. Das gehört zum Respekt gegenüber einem Gericht.
Der Gerichtsvollzieher wird nur wirksam, wenn Sie nicht bezahlen. Eine Mitteilung an diesen über die Höhe der Nachzahlung ist unwirksam.
Ich hoffe, das ich Ihnen helfen konnte, „Großer Suchewr“.
Dem Gerichtvollzieher unbedingt das Urteil geben. Sonst kann der gar nichts machen.!!!