Titel und Verjährung

Hallo,

A hat vor über 30 Jahren einen Titel gegen B erstritten. Wenn ich das richtig sehe, kann jetzt - 03.01.2007 - aus diesem Titel nicht mehr vollstreckt werden. Und wenn ich das richtig sehe, ergibt sich das aus § 197 I Nr. 3 BGB. Aber:

  1. § 197 regelt ja nur die Verjährung. Verjährung gewährt aber nur eine Einrede. Und auf die Einrede kommt es nur im Erkenntnisverfahren an. Oder auch nicht. Aber wie genau läuft das? Rechtstheoretisch gesehen muss ein Schuldner eine Einrede ja ausdrücklich erheben. Ich dachte immer, das macht man im Erkenntnisverfahren. Und in der Zwangsvollstreckung? Nur mal so theoretisch: Der Gerichtsvollzieher kommt und demgegenüber müsste man nun erklären, dass man die Einrede erhebt oder wie? Nee, so wohl nicht. Aber wie dann?

  2. Ergibt sich das mit den 30 Jahren nicht noch aus irgendwelchen anderen Nomen?

  3. Gab es vor 30 Jahren andere Regelungen, die ich berücksichtigen muss, so dass die Frist vielleicht doch länger ist

  4. Ist sonst noch was zu bedenken?

Ganz lieben Dank an alle Expertinnen und Experten, die mir helfen!

Levay

Hi Levay,

ich gebe zu, bin noch kein Großmeister der ZPO :wink: aber ich würde auf § 767 ZPO tippen! Oder? Ich laß mich gern belehren!

Mfg vom

showbee

Klingt schon mal gut, wenn es nun noch von jemandem bestätigt wird, der sich SICHER ist …

Levay

Klingt schon mal gut, wenn es nun noch von jemandem bestätigt
wird, der sich SICHER ist …

Levay

Wie wäre es damit:

ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage
Autor: Lackmann
Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005 Rn 23-27

a) Beispiele für zu berücksichtigende Einwendungen:

Verjährung (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) des rechtskräftigen Anspruchs. Rechtshemmende Einwendung. S. a. Rn. 24 „Bürgschaft“ und Rn. 32.

Grüße
EK

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Hi,

habe auch eben nochmal nachgelesen und ich lag richtig. Die 767er ist die einzige Möglichkeit für den Schuldner materielle Einwendungen zu bringen, soweit sie nicht präkludiert sind. Da die Verjährung in D materielles Recht und nicht bspw. Prozessrecht ist und die Verjährung natürlich erst nach Urteil eingetreten ist, ist diese Tatsache auch nicht präkludiert.

Btw: Anfangs dachte ich erst auch an Probleme rund um vollstreckbare Ausfertigung und Klausel, aber Klausel bleibt Klausel, egal wie alt der Titel ist. Lediglich im Arrest- und einstweilig Vfg Verfahren kann man einen Titel nur begrenzt „nutzen“.

Mfg vom

showbee

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Danke :smile:

Äh… gibt’s da sonst noch was zu berücksichtigen? Gibt es unter irgendwelchen Umständen Fristen von mehr als 30 Jahren? Nehmen wir mal, die Sache würde jetzt wirklich über 30 Jahre zurückliegen… vielleicht eine andere gesetzliche Regelung damals… oder so?

Levay

30 Jahre war schon immer das Maximum. Wenn aber die Vollstreckung aus dem Titel betrieben (mal wieder erfolglos versucht) wird, läuft ja die Frist von neuem, so dass sie - wenn man die Forderung ernsthaft verfolgt - nur verjähren könnte, wenn man keine zur Verjährungsunterbrechung ausreichende Vollstreckung betreiben kann, weil einem z.B. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist.

Grüße
EK

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Danke (owT)

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