Liebe/-r Experte/-in,
Tochter 20,trotz Stress zurück zu den Eltern? Hallo Ich 52 Jahre habe folgendes Problem,meine Tochter 20 wohnt nun schon seit 1 Jahr in Ihrer eigenen Wohnung bzw.hat Sie nun schon die 2.Wohnung ,Sozialwohnung mit Berechtigungsschein 286,00€ warm.Sie hatte Ihr eigenständiges Leben. Nun ist Sie durch Eigenverschulden arbeitslos geworden und das Amt will wahrscheinlich Ihre Miete nicht übenehmen da wir die Eltern eine 3 Zimmersozialwohnung 70qm haben.Allerdings hat meine Tochter uns ständig bestohlen,belogen,Stress gemacht und Drogenprobleme gehabt + Entzug ,wobei wir als Eltern nichts mehr tun konnten.Voriges Jahr dann ist Sie ausgezogen und es kehrte bis heute Ruhe ein.Unser Problem ist das Ich Schwerstbehindert 80+G bin und nervlich am Ende.Meine Frau und Ich schlafen schon seit Jahren wegen meiner Krankheiten (2HerzOp’s.Schlaganfall,Knieprothese,Depressionen u.a. ) nun in getrennten Zimmern.Deshalb möchte Ich gerne wissen wie Ich mich Verhalten soll wobei ein Zusammenwohnen mit meiner Tochter einfach nicht geht da Sie ausrastet stiehlt und Ich mit meinen HerzOP’s keinen Stress vertrage.Ich leide auch unter Depressionen,schlafe seit dem nur noch 2-3 Stunden die Nacht und nehme auch seit Jahren Antidepressiva.Ein guter Rat von euch wäre gut ohne das Ich meine Wohnung verlassen muss.Ich hatte auch schon einen Schlaganfall und habe Angst wieder krank zu werden.Heute hat Sie die Papiere mit Kreuzchen bei Selbstverschuldung bekommen-ist ALG 1 berechtigt und soll bei ALG2 die Miete beantragen–die dies nicht so recht wollen. Vielen Dank Andreas
Hallo Andreas!
Das ist ein hartes Brot für Euch, welches Ihr wahrscheinlich selbst lösen müßt. Gut wäre natürlich, Eure Tochter würde ausziehen.
Dies kann aber nur durch eine Eigenbedarfsklage, den Krankheiten und deren Folgen von Euch beiden sowie Eurer Schwerbehinderungen mit ärztlichen Gutachten oder der notwendigen Einsicht Eurer Tochter geschehen.
Seit dem 01.07.2012 steht Euch beiden min. 75 qm Wohnfläche zu (zwei Personenhaushalt).
Der Mietzuschuß für einen Dreipersonenhaushalt (min. 80 qm) beläuft sich auf 368,80 Euro (bisher 348,00 Euro) ab dem 01.07.2012.
Mehr kann ich Euch z.Zt. nicht helfen, jedoch könnt Ihr mir schreiben und wenn ich kann, helfe ich.
Tschüß
Hallo Andreas,
wenn ein Zusammenleben mit Ihrer Tochter nicht möglich ist, kann die ARGE dies auch nicht verlangen. Ihre Tochte muss dies bei der Arge angeben und diese wird Sie dann kontaktieren. Auf jeden Fall müssen Sie dies schriflich bei der ARGE einreichen, dass Sie ein Zusammenleben mit Ihrer Tochter ablehnen, da dies unmöglich ist. Ihre Tochter hat Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und wird für die ersten drei Monate gesperrt. Die Miete muss aber übernommen werden. Sie hat jetzt nur die Möglichkeit, so schnell wie mögleich eine neue Arbeit zu suchen. Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen gute Besserung.
Mit freundlichen Grüßen
Heike
@aliceast,
ich habe das für dich gefunden.
Ist ein Jungerwachsener einmal draußen, gibt es keine Pflicht zurückziehen
zu müssen (LSG HH v.24.01.08 - L 5 B 504/07 ER AS).
Etwaige dahingehende Aufforderungen der ARGEn /JC entbehren einer
Rechtsgrundlage.
– Das Auszugsverbot und der damit verbundene Verlust des Anspruchs auf
Unterkunfts- und Heizkosten bezieht sich nur auf Leistungsbezieher.
Nichtleistungsbeziehende Jungerwachsene, die „in der Absicht umziehen,
die Voraussetzungen für den Leistungsbezug herbeizuführen“ (§ 22 Abs. 5 S. 4
SGB II), verlieren analog ihren Unterkunfts- und Heizkostenanspruch.
Quelle:
http://www.elo-forum.org/alg-ii/88085-auszug-elternh…
mfg falkoo
Hallo Andreas,
ja, da weiß ich nicht so richtig, wie / was ich antworten soll - aufgrund deiner unverschuldeten Behinderung.
Für einen Normalo würde meine Antwort so lauten: „Wer Stütze haben will, der kennt die Spielregeln. U25 = Wohnung bei Mama + Papa ODER ich kann die Klitzsche selbst bezahlen. Dann hat keiner Stress.“
In Deinem Fall liegt das aber anders. Hier liegt eine Unzumtbarkeit vor. Die muss ggf. ein Amtsarzt bescheinigen. Damit sollte ein Zuzug vermieden werden können. (Es gab schon Fälle, da hat die Bescheinigung des Hausarztes gereicht.)
Ich habe zwar nicht die Tabellen dar, denke aber, dass aufgrund der 80 % Behinderung die 3-Raum-Wohnung mit 70 qm angemessen ist für Euch zwei. Da sollte keiner rankönnen.
Viel Erfolg.
Hallo verehrter User,
Hinweis vorab:
*Meine Stellungnahme:*
Bei dem umfassenden Fehlverhalten Ihrer Tochter (die ja volljährig ist) kann Ihnen hier im Forum sicher keiner helfen.
Die Tochter muß nach meiner Meinung allein mit ihren Problemen fertig werden…
Besten Gruß USKO
Hallo,
aus dem Gebot, nicht ungenehmigt auszuziehen, erwächst kein Rückzugsgebot.
Ist ein Jungerwachsener einmal draußen, gibt es keine Pflicht zurückzuziehen
zu müssen (LSG HH v.24.01.08 - L 5 B 504/07 ER AS).
Etwaige dahingehende Aufforderungen der ARGEn /JC entbehren einer
Rechtsgrundlage.
Meine Empfehlung:
Als Eltern sachlich begründen, warum eine Aufnahme des Kindes in die elterliche Wohnung nicht möglich ist.
Auf ein eventuelles Schreiben des Jobcenters Widerspruch einlegen. Eventuell einen Fachanwalt einschalten (Kosten sind überschaubar im Vergleich zu den zu erwartenden Problemen mit der Tochter).
Wünsche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
da kann ich auch keinen Rat geben, tut mir leid.
gold-marie
Hallo!
Soweit ich weiß, sind sie von amtwegen Ihre Tochter gegenüber unterhaltspflichtig bis sie 25 ist. Somit hat sie auch keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung.
In ihrem Fall würde ich mir einen Termin beim Amt besorgen und dort meine Situation erklären.
Irgendwie muß es für beide Seiten eine Lösung geben, denn da sie nun schon einmal ausgezogen ist, dürften sie ihr höchstens für 3 Monate das geld sperren, nicht aber verlangen, dass sie zu Ihnen zurückziehen soll.
Versuchen sie das direkt vor Ort mit dem Jobcenter zu klären.
Viel Glück
Hallo Andreas,
normalerweise sollte es kein Problem sein, dass die Tochter in der eigenen Wohnung weiter wohnt. Das SGB II sieht nur vor, das unter 25jährige keinen eigenen Haushalt begründen sollen. Die Tochter hatte aber vor Antragstellung bereits einen eigenen Haushalt. Das heißt, hier sind bereits Tatsachen geschaffen worden. Im Zweifel, wenn sich die Behörde quer stellt, würde ich mir das ärztlich bescheinigen lassen, dass ein Zusammenleben für Ihre Gesundheit keinesfalls zuträglich ist. Vielleicht gab es in der Vergangenheit auch Kontakt mit dem Jugendamt wo belegbar wäre, dass es auch für die Tochter besser wäre, wenn diese nicht mehr zu Ihnen zurückkehrt? Wenn das alles nichts hilft, besteht noch die Möglichkeit mit einem anwaltlichen Schreiben von Ihrer Seite aus die Situation darlegen zu lassen und eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt zu verweigern.
Gruß
flottebiene110
Hallo danke für die Antwort,aber unsere Tochter hat schon die 2.Wohnung und soll laut Amt wieder zurück
zu uns das geht aber wirklich nicht da Ic das nicht mehr schaffe gesundheitlich.
MfG asti
Hallo Andreas,
ganz klare Sache. Wie auch schon andere schrieben, gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 nur unter ganz bestimmten Umständen die Möglichkeit, aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auszuziehen. Dies bedeutet aber nicht, dass im Umkehrschluss in Not geratene Menschen unter 25 wieder zurückziehen müssen.
Es ist schon eine ziemliche Unverfrorenheit des Jobcenters dies zu verlangen. Hier einfach einen entsprechenden schriftlichen Bescheid verlangen, den das Jobcenter vielleicht gar nicht ausstellen wird. Sollte ein Bescheid darüber ergehen, sofort Widerspruch unter Bezugnahme auf das entsprechende Urteil einlegen. Damit dürfte alles für Euch erledigt sein.
Für die Tochter gelten dann die Bestimmungen wie für jeden anderen Hilfebedürftigen auch.
Ich hoffe, ich konnte helfen, auch wenn ich keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben kann.
LG
Franz57
Hallo Andreas!
Ich dachte, sie sei schon zu Euch gezogen.
Was die Träumer verlangen geht natürlich nicht. Last Euch vom Hartz 4 Amt schriftlich die überprüfbaren, rechtlichen Grundlagen für den Rückzug Eurer Tochter mitteilen.
Danach sehen wir weiter.
Diesen Antrag stellt Ihr natürlich auch schriftlich und behaltet eine Kopie.
Tschüß
Hallo,
also niemand kann von Ihnen verlangen dass Sie Ihre Tochter wieder bei sich aufnehmen!
Da Ihre Tochter die Kündigung selbst verschuldet hat droht ihr eine Sperre,aber die Miete und einen gewißen Unterhalt muß sie trotzdem bekommen.Was Ihre Wohnung betrifft ,wenn es bisher keine Schwierigkeiten gab wird das auch so bleiben.Ihre Tochter ist volljährig und wohnt nicht mehr bei Ihnen, daher sind sie nur unterhaltspflichtig wenn Sie Vermögen haben!
Ich hoffe ich konnte helfen
gruß Megara
Hallo,
normalerweise muss die Tochter nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurück, wenn sie einmal ausgezogen ist. Ansonsten würde ich ein ärztliches Attest einreichen, dass Sie dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht können.
MfG
Ich sage immer, Deine Tochter leidet unter dem Alkoholikersymptom: Solange ihr jemand den Kühlschrank auffüllt, ihr jemand die Wäsche wäscht und das Erbrochene weg macht, besteht für einen Alkoholiker kein Grund, irgendetwas an seinem Leben zu ändern. Da hilft nur eins:LOSLASSEN!!! Nur wenn sie merkt, dass sie die Verantwortung für ihr Leben selbst übernehmen muss, hat sie eine Chance, es in den Griff zu bekommen.
hallo erst mal
erst mal ist es richtig, das deine tochter zurück ziehen kann oder muß…denn im gesetz steht, das eltern ihre kinder bis zum 25 lebensjahr bei sich aufnehmen müssen und unterstützen müssen…aber …bei solch einer schilderung von dir gibt es bestimmt eine andere lösung…ich würde dir raten, das du dem amt das genauso schilderst, wie du es hier aufgeschrieben hast…wiedergebe dies aber nicht einen mitarbeiter vom amt, sondern mach einen termin beim arge chef…
ich drück die daumen, das ihr eine gute lösung findet…lg. manja
hallo andreas - das hört sich alles andere als gut an. grundsätzlich hat das amt recht und die tochter müsste tatsächlich wieder aufgenommen werden. letztendlich gibt es aber immer und überall auch ausnahmen und härtefallregelungen. wenn das absolut icht geht - selber hin zum amt, am bestenmit der tochter gemeinsam. die lage schildern und darauf bestehen, das die eigene wohnung keinen platz mehr bietet, bzw. ein weiteres zusammenleben nicht mehr gewünscht wird.
ich kann dazu leider keine 100% umfassende antwort geben - bitte fragen sie noch einmal jemand anders.
alles gute und viel glück,
hansemann.
kann dir leider keine andere Antwort geben, ist so laut Gesetzgeber vorgesehen , leider
Hallo,
wenn Ihre Tochter bereits Hauptmieter zweier Wohnungen war, kann Ihre Tochter nicht mehr auf den Elternhaushalt verwiesen werden.
Ihrer Beschreibung nach würde, wenn das noch nicht der Fall gewesen ist, das Jugendamt eine Befürwortung für eine eigene Wohnung oder betreutes Wohnen aussprechen.