Meine Mieterin ist vor 1 Jahr verstorben. Dies habe ich aber niemals offiziell erfahren, sondern lediglich per Zufall von einem Nachbarn berichtet bekommen. Seitdem laufen die Mietzahlungen unverändert weiter, so dass ich keine Rückstände zu beklagen habe. Soweit ich weiß, hat meine verstorbene Mieterin einen Sohn, der im Ausland lebt, zu dem ich aber keinen Kontakt habe. Spricht rechtlich etwas dagegen, wenn ich - so lange die Miete jeden Monat eingeht - erstmal nichts unternehme?
Hallo,
würde sagen es spricht nichts dagegen!
Mietvertrag geht auf die Erben über.
Allerdings sehe ich gefahren für die Wohnung wenn dort niemand lebt!
Es lüftet und heizt niemand, Schäden bemerkt niemand.
Daher würde ich über das Nachlassgericht Kontakt zu den Erben aufnehmen. Sollte unproblematisch sein, wurde so auch schon kontaktiert.
Wenn keine Rückmeldung kommt würde ich die Wohnung unter Beachtung der rechtlichen Vorraussetzungen betreten.
Gruß
…das alles ist zumindest AB JETZT moralisch mehr als fragwürdig!
mehr vermag ich dazu nicht zu sagen, da ich kein vermieterrechtsfachmann bin…
wäre ich der sohn, würde ich versuchen, gegen den vermieter vorzugehen!
Hallo Maria Joao,
da haben Sie eine günstige Situation. Häufig geschieht es umgekehrt, es müssen die ausstehenen Kosten eingeklagt werden.
Solange der Wohnugsmietvertag nicht gekündigt wurde ist irgend jeman „Besitzer der Wohnung“ und Sie dürfen nicht in die Wohnung.
Wie Sie das moralisch handhaben liegt bei Ihnen.
Gruß Fred
Hallo,
leider weiß ich auch nicht was da zu tun ist.
Gruß
Knarf
Hallo,
als Vermieter muss man, solange die Miete eingeht, nichts unternehmen.
Allerdings hat der Sohn auch Anspruch auf die Wohnung.
Es sei denn er hat das Erbe ausgeschlagen.
Der VM kann aber auch seinerseits kündigen, spätestens einen Monat nach Kenntnisnahme des Todes der Mieterin. Kündigst du nicht, akzeptierst du den Sohn als Nachmieter und dieser hat dann ggf. auch Anspruch auf die Wohnung (als Mieter) und deren Inhalt (Mobiliar).
Im Fall der Fälle, als wenn die Mietzahlungen irgendwann ausbleiben (oder weil man die Wohnung anderweitig nutzen möchte) darf auch die Wohnung nicht einfach geräumt werden, bzw. der Inhalt verkauft oder entsorgt werden.
Das kann rechtliche Schritte nach sich ziehen und da sollte man sich besser beraten lassen.
Anstandshalber sollte man versuchen den Sohn zu erreichen
und dies zu klären, statt zu warten bis das Konto leer geräumt ist.
Viele Grüße
tina
Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Hallo!
Nach meinem nichtanwaltlichen Verständnis müssen Sie alles zumutbare unternehmen, den Sachverhalt zu klären, z.B. durch Kontaktaufnahme mit dem Nachlassgericht.
Sie laufen sonst Gefahr, dass man Ihnen grob fahrlässiges Verhalten unterstellt. Denn in der Ahnung oder dem Wissen, dass der Mieter nicht mehr lebt ist ja auch davon auszugehen, dass die Wohnung verwahrlost, wenn nicht mehr geheizt und gelüftet wird.
Sollte man Ihnen nachweisen können, dass Nachbarn Ihnen dies berichtet haben könnte ein Schadenersatzanspruch des derzeitigen Mietzahlers gegenüber Ihnen im Raum stehen. Zumindest, wenn Sie darauf nicht unmittelbar mit geeigneten Mitteln und in zumutbarem Umfang reagieren.
Ich würde mindestens das Nachlassgericht und die örtliche Polizei um Auskunft bitten und mit einem neutralen Zeugen (als Beweis für die Zustellung, denn Einschreiben mit Rückschein wird ja sehr wahrscheinlich fehlschlagen) an der Wohnung einen Brief mit der Bitte um Kontaktaufnahme unter der Wohnungstüre durchschieben. Und - soweit möglich - auch nochmal ganz konkret diesen Nachbarn suchen und befragen und die Aussage auch schriftlich festhalten.
Weiterhin über Ihre Bank um Mitteilung der Daten der Absenderbank der Mietzahlungen bitten und selbst mit dieser Bank Kontakt aufnehmen, wer sich hinter dem Absenderkonto verbirgt.
Aus dem Ergebnis mindestens einer dieser Maßnahmen wird sich dann die weitere Vorgehensweise automatisch ableiten.
Du musst damit rechnen, irgendwann zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zwar ist die Wohnung noch blockiert, jedoch verstößt es doch gegen einen guten Anstand, wenn du nichts unternimmst.
Ich würde die Gemeindeverwaltung kontaktieren. Vielleicht kennen die die Anschrift des Sohnes. Die Wohnung müsste auch geräumt werden. Falls die Gemeinde den Erben nicht ausfindig machen kann, wäre das eine Sache für das Amtsgericht. Ein evtl. Erbe wird dann in einem Aufruf z. B. in der Zeitung gebeten, bis zu einem bestimmten Tag sich zu melden.
Ich würde auf keinen Fall die Sache so weiter laufen lassen.
hallo,
ich denke schon, dass rechtlich und moralisch etwas dagegen spricht: zum einen beziehst du geld, das jetzt ja dem sohn gehört - es mindert seine erbschaft, auf deutsch gesagt. zum anderen ist es doch auch ein wenig amoralisch, den tod zu ignorieren, nur weil die mietzahlungen weiter laufen.
wende dich an ein öffentliches amt (stadt, finanzamt), so dass diese dir bei der recherche nach dem sohn weiterhelfen können. vielleicht wissen auch die nachbarn etwas, haben kontaktadressen o.ä. dann läuft das ganze sauber.
viel erfolg!
mannheim13
Hallo Maria,
grundsätzlich, so scheint mir, spricht nichts dagegen. Aber vorsicht, woher kommt denn das Geld für die Miete? Bekommt die ehemalige Mieterin noch Rentenzahlungen?
Ich würde mich beim Sozialamt erkundigen, wer die Bestattung bezahlt hat und wer den Nachlass regelt. Womöglich ist das Nachlassgericht eingeschaltet worden und es wurde ein Nachlasspfleger bestimmt.
Wenn nicht, sollte das angeregt werden, damit auch das Mietverhältnis ordentlich beendet werden kann.
Also Maria, bitte aktiv werden, sonst kann eines Tages Ärger drohen.
Viel Glück und beste Grüße, Hubert Steiger.
Der Sohn der verstorbenen Mieterin tritt als Erbe an und an ihm liegt es den Mietvertrag zu kündigen ,aber nur auf hören ,sagen eines Nachbarn, „da lebt noch ein Sohn im Ausland“ ,würde ich nicht den Schluss ziehen ,das es sich auch wirklich so verhält . Spätestens jetzt solltest Du in Aktion treten ,Anlaufstelle ist das Ordnungsamt.Für die Zeit vor dem bekannt werden ,brauchst Du dir wohl keine Sorgen machen . Irgend Jemand hat ja veranlasst das deine Mieterin beerdigt wurde,wenn das über eine Amtsstelle geschehen wäre,hätte man sich schon bei Dir gemeldet.Wie schon gesagt,auf zum Ordnungsamt ,die sind in solchen Fällen behilflich und wissen was zu tun ist.
Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen…
MfG schoerschi
Hallo,
meines Erachtens besteht das Mietverhältnis mit den Erben der Mieterin ungekündigt fort. Das Mietverhältnis endet nicht automtisch mit dem Tod der Mieterin.
Allerdings: Wer zahlt denn die Miete? Hier könnte es zu Problemen kommen, es könnten etwa Rückforderungsamnsprüche seitens der Bank oder des Rentenversicherungsträgers bestehen.
Hallo,
der Vertrag endet nur, wenn eine Partei ihn kündigt. Hier eine kurze Beschreibung mit den entsprechenden Paragraphen:Rechtliche Besonderheiten beim Tod des Mieters
Verstirbt der Mieter, endet damit das Mietverhältnis nicht automatisch. In diesem Zusammenhang haben Angehörige bzw. Erben rechtliche Besonderheiten im Hinblick auf die Weiterführung/Beendigung des Mietverhältnisses zu beachten. So hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen der §§ 563, 563 a, 563 b, 564 BGB bestimmt, welcher Personenkreis in welcher Rangfolge anstelle des verstorbenen Mieters als neuer Vertragspartner in das Mietverhältnis eintritt und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Beteiligten geben.
Allerdings hätte ich an Ihrer Stelle ein Interesse, mal einen Blick in die Wohnung zu werfen. Wer weiß was da so vor sich hin gammelt.
MfG