angeregt durch ein Posting im Steuerbrett habe ich folgende Frage.
Angenommen ein Mietvertrag enthält die Klausel, dass bei Kündigung des Mietvertrages eine 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten sei und dies selbst im Falle des Todes des Mieters gelte, also dann die gesetzlichen Erben die Miete für die nächsten 3 Monate aufbringen müssten und für die sofortige Kündigung zu haften haben.
Wäre so was wirklich gesetzlich legal?
Mir erscheint dies sittenwidrig. Ein Mietvertrag endet mit Tod des Mieters ohne Fristen, so jedenfalls meine Meinung hierzu seither.
Dass ein Mietvertrag bei Tod des Vermieters von den Erben übernommen werden muss, okay, aber auch bei Tod des Mieters? Was, wenn gar keine Erben da sind?
Wäre so was wirklich gesetzlich legal? Mir erscheint dies
sittenwidrig?
Das ist in § 564 BGB sogar gesetzlich so geregelt…
Ein Mietvertrag endet mit Tod des Mieters ohne Fristen, so
jedenfalls meine Meinung hierzu seither.
Dies ist falsch, Dauerschuldverhältnisse enden i.d.R. nicht mit dem Tod des Mieters, es sei denn aufgrund vertraglicher Regelung oder Kulanz. Auch z.B. Kreditverträge gehen auf die Erben über…
Dass ein Mietvertrag bei Tod des Vermieters von den Erben
übernommen werden muss, okay, aber auch bei Tod des Mieters?
Es ist ja auch gut so, dass es so ist. Man stelle sich vor, dass die Wohnung innerhalb eines Tages geräumt und renoviert sein müsste. Außerdem ist durch den Tod des Mieters ja nicht automatisch niemand mehr Bewohner der Wohnung. Ehepartner die nicht im Mietvertrag stehen, Kinder, Lebenspartner. Auch deren Interessen zu berücksichtigen ist Hintergrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung. Weiterhin natürlich auch die Interessen des VM, der etwas Zeit benötigt ggf. neue Mieter zu finden.