Tod des Vermieters

Folgender, fiktiver Fall:

Vermieter stirbt- Mieter ist schwerbehindert und wohnt jahrzehntelang in der mietwohnung–
augrund der Sozialklausel nicht kündbar
ist der mieter verpflichtet, einen neuen mietvertrag zu unterschreiben- wäre das für ihn nachteilig?

ist es möglich, über eine verwertungskündigung das mietverhältnis zu beenden?

Eigentumswechsel bricht nicht Miete.

Auch bei Verwertungskündigung berücksichtigt ein Richter die sozialen Faktoren.

vnA

Eigentumswechsel bricht nicht Miete.

Im Klartext: Die neuen Eientümer (hier wohl: Erben) treten in den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Insbesondere sind die bisher aufgelaufenen langen Kündigungsfristen auch zuungunsten der neuen Vermieter wirksam. Ein neuer Mietvertrag ist somit a) unnötig und würde b) allenfalls dem Vermieter nützen.

Gruß
smalbop

1 „Gefällt mir“

Hallo Grußloser,

ein neuer Mietvertrag,mit den Erben,wäre m.E. völlig normal.
An einem Vertstorbenen kann man keine Miete überweisen.
Was eine Änderung der Mietvereinbarungen betrifft,habe ich keine Ahnung,da der Mietvertrag nicht vorliegt.

mfg Bollfried

Hallo Grußloser,

ein neuer Mietvertrag,mit den Erben,wäre m.E. völlig normal.
An einem Vertstorbenen kann man keine Miete überweisen.
Was eine Änderung der Mietvereinbarungen betrifft,habe ich
keine Ahnung,da der Mietvertrag nicht vorliegt.

Hi, hier geht´s aber nicht um Erachten sondern um Wissen! Und da hat smalbop eine völlig richtige Antwort geschrieben. Denn, weder Kauf noch Erbe bricht Mietvertrag und Mietverhältnis!
MfG ramses90

mfg Bollfried

1 „Gefällt mir“

Hallo ramses90,

und genau dieses „Wissen“ habe ich gemeint,oder
weißt Du genau was im Mietvetrag steht?
Smalbop´s Aussage habe ich nicht angezweifelt.
Es könnte doch aber ein Passus im Vertrag enthalten sein der da lautet:

„Das Mietverhältnis endet im beiderseitigen Einvernehmen im Todesfall eines Vertragspartners.“

Wenn es um das „Wissen“ geht,hättest Du lieber meine Aussage über
die Vermietung der Wohnung durch einen Verstorbenen kommentieren
sollen.

mfg Bollfried

Hallo,

Es könnte doch aber ein Passus im Vertrag enthalten sein der
da lautet:
„Das Mietverhältnis endet im beiderseitigen Einvernehmen im
Todesfall eines Vertragspartners.“

Dieser Passus wäre aber völliger Unsinn und ungültig, wie Dir ein Blick in §573BGB zeigt.

Wenn es um das „Wissen“ geht,hättest Du lieber meine Aussage
über die Vermietung der Wohnung durch einen Verstorbenen
kommentieren sollen.

Warum? Weil der auch Unsinn ist?
Gruß
loderunner (ianal)

2 „Gefällt mir“

Hallo,

meine Frage:

Warum ist solch ein Passus völliger Unsinn und sollte ungültig sein?
Er kann durchaus für beide Seiten Vorteile bringen.

z.B.:Für den Verstorbenen Mieter:
Keine Mietzahlungen über den Todesfall hinaus durch die Erben.
(sind alles arme Schlucker)

z.B.:Für die Erben des verstorbenen Vermieters:
Verfügungsgewalt über die Erbmasse(Haus,Wohnung,etc.)
(haben kein Geld für die Beerdigung)

Der §573BGB sagt was über „Ordentliche Kündigung des Vermieters“ aus.
Im UP war davon keine Rede.

Auch Du gehst mit meiner Aussage über die Vermietung eines Verstorbenen in meinen Augen „schulmeisterisch“ vor,ohne es für einen
Laien(die leider diese Artikel auch mal lesen) zu erklären.

Wenn schon,kann es bezogen auf meine Aussage heißen,„Weil das Unsinn ist“ und nicht"Weil der auch Unsinn ist."

Ich habe mich bis jetzt auch immer in der VITA über unsere Mitglieder
informiert und konnte deshalb Fachkommentenz anerkennen.

Schade das manche(durchaus sachlich falsche)Einträge nicht mit fachlichen,sondern mit arroganten Kommentaren behaftet und beantwortet werden.

mfg Bollfried

Hallo Bollfried,

Warum ist solch ein Passus völliger Unsinn und sollte ungültig
sein?
Er kann durchaus für beide Seiten Vorteile bringen.

z.B.:Für den Verstorbenen Mieter:
Keine Mietzahlungen über den Todesfall hinaus durch die Erben.
(sind alles arme Schlucker)

z.B.:Für die Erben des verstorbenen Vermieters:
Verfügungsgewalt über die Erbmasse(Haus,Wohnung,etc.)
(haben kein Geld für die Beerdigung)

du mußt zunächst unterscheiden, wer von den Vertragsparteien stirbt. Sollte der Mieter sterben, so sind die Erben des Mieters durchaus berechtigt das Mietverhältnis vorzeitig aufzulösen. Dies ergibt sich aus dem Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB.

Verstirbt der Vermieter, so treten die Erben nach § 1922 BGB in das Mietverhältnis ein. Für den Mieter hat dies keinerlei Auswirkungen (abgesehen davon, dass er nun andere Vermieter hat).

Einen Vorteil für den Mieter würde sich also nicht bei einer Vereinbarung wie von dir genannt ergeben, eher gegenteilig. Daher ist eine solche Vereinbarung nach § 573 Abs.4 BGB wegen Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Sollten noch Unklarheiten bestehen, so frage ruhig nach.

Gruß

Joschi

2 „Gefällt mir“

Hallo,

Warum ist solch ein Passus völliger Unsinn und sollte ungültig
sein?
Er kann durchaus für beide Seiten Vorteile bringen.

Weil dann der Mieter von jetzt auf gleich auf der Straße stünde, ist das natürlich genau gar kein Vorteil für ihn. Weil der Tod zeitlich nicht vorhersehbar ist, kann man damit auch keinen Zeitpunkt festlegen. Damit ist das auch kein Zeitmietvertrag, sondern ein ganz normaler Mietvertrag. Und wie der beendet werden kann, steht im Gesetz. Andere Gründe sind schlicht ungültig.

z.B.:Für den Verstorbenen Mieter:
Keine Mietzahlungen über den Todesfall hinaus durch die Erben.
(sind alles arme Schlucker)

Das ist auch Unsinn. Die Wohnung ist schließlich innerhalb eines Tages geräumt und reniviert.

z.B.:Für die Erben des verstorbenen Vermieters:
Verfügungsgewalt über die Erbmasse(Haus,Wohnung,etc.)
(haben kein Geld für die Beerdigung)

Und was genau interessiert das den Mieter, der auf der Straße stünde?

Der §573BGB sagt was über „Ordentliche Kündigung des
Vermieters“ aus.

Vor allem nennt der ALLE möglichen Gründe.

Im UP war davon keine Rede.

Nee, aber bei Dir. Nur hast Du das gar nicht gemerkt.

Auch Du gehst mit meiner Aussage über die Vermietung eines
Verstorbenen in meinen Augen „schulmeisterisch“ vor,ohne es
für einen Laien(die leider diese Artikel auch mal lesen) zu erklären.

Wenn Du eine Antwort haben willst, stell eine Frage. In einem eigenen Thread. Hier hast Du nur versucht, Deine falsche Antwort zu relativieren.

Wenn schon,kann es bezogen auf meine Aussage heißen,„Weil das
Unsinn ist“ und nicht"Weil der auch Unsinn ist."

Das Deutschbrett ist woanders.

Ich habe mich bis jetzt auch immer in der VITA über unsere
Mitglieder informiert und konnte deshalb Fachkommentenz anerkennen.

Und? Woher genau soll man sich über Deine informieren?

Schade das manche(durchaus sachlich falsche)Einträge nicht mit
fachlichen,sondern mit arroganten Kommentaren behaftet und
beantwortet werden.

Wenn eine richtige Antwort gegeben wurde und dann kommt ein Laie daher und schiebt eine falsche nach - welchen Sinn hat das Deiner Meinung nach? Und was genau ist dann daran arrogant, das dann auch genau als das zu bezeichnen, was es ist?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo Joschi,

Danke für für die sachlich nüchterne Antwort.
Endlich mal etwas,das nicht Oberlehrerhaft rüberkommt und
trotzdem im netten Ton abgefasst wurde.
Dafür gibt es einen Punkt!

mfg Bollfried

Wer im Glashaus sitzt…

Ich habe mich bis jetzt auch immer in der VITA über unsere
Mitglieder
informiert und konnte deshalb Fachkommentenz anerkennen.

Genau deswegen :wink:

Gruss HighQ

1 „Gefällt mir“