Tod des Vermieters / Mietvertrag

Hallo,

ich wohne mit meiner Familie in einem 1-Familienhaus.

Es ist leider in nächster Zeit abzusehen, dass unser Vermieter sterben wird. Wer das Haus erben wird, ist noch nicht klar, aber es wird wohl seine Schwester sein.

Sie wird wohl versuchen, Eigenbedarf anzumelden, da sie schon immer das Haus wollte, unser Vermieter (ihr Bruder) aber nicht gut auf sie zu sprechen ist. Die Voraussetzungen für Eigenbedarf sind mir bekannt.

Jedoch würde ich gerne wissen, ob alle Bemühungen der Schwester schon im Vorhinein im Keim ersticken aufgrund unseres Mietvertrags.

Dort steht folgendes:
„Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.2001 und ist vom Vermieter für 10 Jahre, bis zum xx.xx.2011 nicht kündbar. Danach richtet sich das Kündigungsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Mehr steht nicht dabei (Eigenbedarfanspruch…).

Somit ist das Mietverhältnis zwar befristet (xx.xx.2011), aber da nach 10 Jahren der Vertrag nicht mit Grund endet wohl doch wieder unbefristet. Dann dürfte der Vermieter (dann wohl die erbende Schwester) uns ja kündigen, z.B, aufgrund von Eigenbedarf.
Falls hierfür rechtsmäßige Gründe daliegen würden, dürfte sie uns dann innerhalb der 10 Jahre rausschmeißen??

Bin für jede Antwort dankbar.

Schöne Grüße
patmey80

Hallo,

aus meiner beruflichen Tätigkeit sind mir solche Anfragen durchaus bekannt. Eine Auzskunft kann erteilt werden, wenn xx.xx.2001 durch die Zahlen ersetzt sind, dei dem Vertragsnehmer bekannt sind. Hier sind bei der Frage offenbar die Daten nicht bekannt.

Es ist leider in nächster Zeit abzusehen, dass unser Vermieter
sterben wird. Wer das Haus erben wird, ist noch nicht klar,
aber es wird wohl seine Schwester sein.

Sie wird wohl versuchen, Eigenbedarf anzumelden, da sie schon
immer das Haus wollte, unser Vermieter (ihr Bruder) aber nicht
gut auf sie zu sprechen ist. Die Voraussetzungen für
Eigenbedarf sind mir bekannt.

Jedoch würde ich gerne wissen, ob alle Bemühungen der
Schwester schon im Vorhinein im Keim ersticken aufgrund
unseres Mietvertrags.

Dort steht folgendes:
„Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.2001 und ist vom
Vermieter für 10 Jahre, bis zum xx.xx.2011 nicht kündbar.
Danach richtet sich das Kündigungsrecht nach den gesetzlichen
Vorschriften.“
Mehr steht nicht dabei (Eigenbedarfanspruch…).

Somit ist das Mietverhältnis zwar befristet (xx.xx.2011), aber
da nach 10 Jahren der Vertrag nicht mit Grund endet wohl doch
wieder unbefristet. Dann dürfte der Vermieter (dann wohl die
erbende Schwester) uns ja kündigen, z.B, aufgrund von
Eigenbedarf.

Da offenkundig die rechtlichen Hintergründe bekannt sind, bitte Klartext. Wann beginnt das Mietverhältnis ?

Falls hierfür rechtsmäßige Gründe daliegen würden, dürfte sie
uns dann innerhalb der 10 Jahre rausschmeißen??

Oben wird bestätigt, dass es sich offenbar um einen Zeitmietvertrag handelt, der aber wegen der fehlenden Begründung nicht wirksam ist und hier wird nachgefragt, ob das Mietverhältnis vor dem Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden kann. Bitte um klare Fakten, damit man auch klar antworten kann.

Wenn es sich bei der Anfrage um die Schwester handeln sollte, dann auch hier Klartext, damit eine Antwort gegeben werden kann. Auf jeden Fall lässt diese Anfrage den Schluss zu, dass jemand eine Frage stellt, ohne den Mietvertrag zu kennen. Oder muss man sonst xx.xx. statt z.B 01.04. oder 01.10. schreiben ? Fragt sich jemand, der vor einem Rätsel steht

Gruss Günter

Hallo,

Dort steht folgendes:
„Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.2001 und ist vom
Vermieter für 10 Jahre, bis zum xx.xx.2011 nicht kündbar.
Danach richtet sich das Kündigungsrecht nach den gesetzlichen
Vorschriften.“
Mehr steht nicht dabei (Eigenbedarfanspruch…).

Somit ist das Mietverhältnis zwar befristet (xx.xx.2011), aber
da nach 10 Jahren der Vertrag nicht mit Grund endet wohl doch
wieder unbefristet. Dann dürfte der Vermieter (dann wohl die
erbende Schwester) uns ja kündigen, z.B, aufgrund von
Eigenbedarf.
Falls hierfür rechtsmäßige Gründe daliegen würden, dürfte sie
uns dann innerhalb der 10 Jahre rausschmeißen??

Günters Antwort hat mich einigermassen irritiert, aber wenn ich das ganze nicht völlig missverstanden habe, handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, bei dem der Vermieter einseitig für den Zeitraum von 10 Jahren ab Mietbeginn auf die Möglichkeit einer vermieterseitigen Kündigung verzichtet hat.

Da generell ein neuer Eigentümer (egal ob durch Kauf oder Erbschaft) in den alten Vertrag eintritt, ist IMHO damit eine vermieterseitige Kündigung innerhalb dieser 10-jährigen Frist ausgeschlossen. Meistens sind bei solchen Regelungen Gründe zur fristlosen Kündigung ausgenommen, d.h. wenn Ihr keine Miete zahlt etc. kann selbstverständlich trotz allem gekündigt werden. Wahrscheinlich (nur eine Vermutung) ist die Frist für Eigenbedarfskündigung hierauf anrechenbar.

Gruß
Jürgen

Hallo Jürgen,

Deine Irritation ist völlig richtig. Vermutlich wurde nach dem Neuen Mietrecht ab 2001 ein Zeitmietvertrag ohne Angabe von Gründen abgeschlossen. Ist dies der Fall, handelt es sich um keinen Zeitmietvertrag, sondern es ist ein unbefristeter Vertrag, also jederzeit mit dreimontiger Kündigungsfrist kündbar.

Zwiefel habe ich an der Person des/der FragestellerIn geäussert, denn weshalb muss man ohne Angabe genauer Daten von xx.xx.2001 posten, wenn der Mietvertrag bekannt ist ? Gerade in der Praxis erlebe ich immer wieder, dass jemand anruft, Auskunft will, keine genauen Daten genau hat sich dann heraus stellt, dass Mitmieter oder Vermieter anrufen und wissen wollen, wie sie gegen andere vorgehen können.

Dort steht folgendes:
„Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.2001 und ist vom
Vermieter für 10 Jahre, bis zum xx.xx.2011 nicht kündbar.
Danach richtet sich das Kündigungsrecht nach den gesetzlichen
Vorschriften.“
Mehr steht nicht dabei (Eigenbedarfanspruch…).

Nach diesen Satz muss man unterstellen, dass der Vermieter vor Ablauf der zehn Jahre nicht kündigen kann. Dre Hinweis jedoch, dass der Vermieter nicht eingetragen hat, warum die Befristung erfolgt ergibt wiederum Zweifel, ob denn nun eine einseitige Erklärung des Vermieters vorliegt, die so auch besprochen wurde oder aber, ob es sich um einen Fehler beim Ausfüllen des Vertrages handelt.

Somit ist das Mietverhältnis zwar befristet (xx.xx.2011), aber
da nach 10 Jahren der Vertrag nicht mit Grund endet wohl doch
wieder unbefristet. Dann dürfte der Vermieter (dann wohl die
erbende Schwester) uns ja kündigen, z.B, aufgrund von
Eigenbedarf.

Hier kommt nämlich der Widerspruch. Sind zehn Jahre vereinbart und der Vermieter hat erklärt, dass er vor zehn Jahren nicht kündigen wird (will) frage ich mich, weshalb dann der Vertrag - von Seiten des Vermieters - unbefristet sein soll. Für mich erhebt sich also die Frage, ob hier eine Indivudualvereinbarung getroffen wurde.

Falls hierfür rechtsmäßige Gründe daliegen würden, dürfte sie
uns dann innerhalb der 10 Jahre rausschmeißen??

Günters Antwort hat mich einigermassen irritiert, aber wenn
ich das ganze nicht völlig missverstanden habe, handelt es
sich um einen unbefristeten Vertrag, bei dem der Vermieter
einseitig für den Zeitraum von 10 Jahren ab Mietbeginn auf die
Möglichkeit einer vermieterseitigen Kündigung verzichtet hat.

Wäre dies so, dann ist Deine Auskunft richtig.

Da generell ein neuer Eigentümer (egal ob durch Kauf oder
Erbschaft) in den alten Vertrag eintritt, ist IMHO damit eine
vermieterseitige Kündigung innerhalb dieser 10-jährigen Frist
ausgeschlossen. Meistens sind bei solchen Regelungen Gründe
zur fristlosen Kündigung ausgenommen, d.h. wenn Ihr keine
Miete zahlt etc. kann selbstverständlich trotz allem gekündigt
werden. Wahrscheinlich (nur eine Vermutung) ist die Frist für
Eigenbedarfskündigung hierauf anrechenbar.

Gruss Günter

Hallo,

danke für die bereits gegebenen Antworten.
Ich will aber klarstellen, dass es sich hierbei bestimmt nicht um irgendwelche dubiose Fragen handelt.

Ich (22 J.) bin mit meiner Familie Mieter in einem 1-Familien-Haus und wie gesagt, sieht es so aus, als würde demnächst unser Vermieter leider das Zeitliche segnen.

Da wir noch einiges ausbauen wollen, wollen wir sichergehen, dass wir, oder eher meine Eltern, auch noch paar Jahre hier wohnen können und die Investition nicht für die Katz’ ist.

Da ich mich mal unabhängig erkundigen wollte, was einige Experten im Internet so hergeben, bevor man zu nem teuren Anwalt rennt, habe ich hier diese Fragen gestellt.

Ich kenne mich inzwischen ganz gut aus im Mietrecht, da ich mich gut eingelesen habe (deshalb sind mir einige rechtliche Hintergründe bekannt). Jedoch habe ich halt nicht überall den Durchblick.
Ich hatte gedacht, es wäre nicht weiter wild, wenn ich die genauen Daten nicht angebe. Aber sie haben recht, ab dem 01.09.2002 ist ja das neue Gesetz in Kraft getreten, deshalb ist der Zeitpunkt schon wichtig.

Also, hier nochmals der genaue Wortlaut:
„Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2002 und ist vom Vermieter für 10 Jahre, bis zum 31.12.2011 nicht kündbar.
Danach richtet sich das Kündigungsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften.“

Deshalb auch nochmals eine Frage: nach Gesetz darf ja ein befristetes Mietverhältnis (Zeitmietvertrag) innerhalb der angegebenen Zeit nicht gekündigt werden.
In unserem Fall besteht ja aber kein genauer Endzeitpunkt und auch keine Begründung für einen solchen. Also ist das Verhältnis auch nicht befristet und somit unbefristet, oder?
Dann könnte man uns doch kündigen.
Oder hat da die Formulierung: „…bis zum 31.12.2011 nicht kündbar.“ Vorrang und erst danach ist der Vertrag unbefristet?

Danke vielmals für Antworten…

Günters Antwort hat mich einigermassen irritiert, aber wenn
ich das ganze nicht völlig missverstanden habe, handelt es
sich um einen unbefristeten Vertrag, bei dem der Vermieter
einseitig für den Zeitraum von 10 Jahren ab Mietbeginn auf die
Möglichkeit einer vermieterseitigen Kündigung verzichtet hat.

Da generell ein neuer Eigentümer (egal ob durch Kauf oder
Erbschaft) in den alten Vertrag eintritt, ist IMHO damit eine
vermieterseitige Kündigung innerhalb dieser 10-jährigen Frist
ausgeschlossen. Meistens sind bei solchen Regelungen Gründe
zur fristlosen Kündigung ausgenommen, d.h. wenn Ihr keine
Miete zahlt etc. kann selbstverständlich trotz allem gekündigt
werden. Wahrscheinlich (nur eine Vermutung) ist die Frist für
Eigenbedarfskündigung hierauf anrechenbar.

Gruß
Jürgen

…das ist ja unsere Sorge.
Es ist, wie ich auch vermute, kein richtiger befristeter Vertrag, da wie gesagt das Enddatum fehlt, sondern wohl eher ein unbefristeter Verttag, bei dem der (bisherige) Vermieter 10 Jahre von einer Kündigung absieht.

Jedoch frage ich mich halt, ob in dieser Zeit, der neue Vermieter Eigenbedarf anmelden kann, was ja bei einem (normalen) befristeten Vertrag innerhalb der Zeit nicht möglich wäre.

Denn wenn dies möglich wäre, bringen uns auch die 10 Jahre nix…

Hallo,

Ich (22 J.) bin mit meiner Familie Mieter in einem
1-Familien-Haus und wie gesagt, sieht es so aus, als würde
demnächst unser Vermieter leider das Zeitliche segnen.

Da wir noch einiges ausbauen wollen, wollen wir sichergehen,
dass wir, oder eher meine Eltern, auch noch paar Jahre hier
wohnen können und die Investition nicht für die Katz’ ist.

Stopp, diese Arbeiten müssen von der Seiter der Vermieter nicht nur genehmigt sein, sondern es muss natürlich auch geklärt werden, was zu geschehen hat, wenn das Mietverhältnis endet.

Ich kenne mich inzwischen ganz gut aus im Mietrecht, da ich
mich gut eingelesen habe (deshalb sind mir einige rechtliche
Hintergründe bekannt). Jedoch habe ich halt nicht überall den
Durchblick.
Ich hatte gedacht, es wäre nicht weiter wild, wenn ich die
genauen Daten nicht angebe. Aber sie haben recht, ab dem
01.09.2002 ist ja das neue Gesetz in Kraft getreten, deshalb
ist der Zeitpunkt schon wichtig.

Macht zwar nichts, aber es ist der .01.09.2001.

Also, hier nochmals der genaue Wortlaut:
„Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2002 und ist vom
Vermieter für 10 Jahre, bis zum 31.12.2011 nicht kündbar.
Danach richtet sich das Kündigungsrecht nach den gesetzlichen
Vorschriften.“

Hier ist also dann klar, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich sein wird, weil es hier zu einer Individualvereinbarung gekommen ist, die nichts mit der Fassung der Zeitmietverträge im neuen Mietrecht zu tun hat. Die Erben müssen sich daran orientieren, dass sie erst nach dem 01.01.2012 ( sie können auch nicht zum 31.12.2011 kündigen) kündigen können und dann mit der gesetzlichen Frist. Diese ist nach neuen Recht derzeit neun Monate.

Deshalb auch nochmals eine Frage: nach Gesetz darf ja ein
befristetes Mietverhältnis (Zeitmietvertrag) innerhalb der
angegebenen Zeit nicht gekündigt werden.
In unserem Fall besteht ja aber kein genauer Endzeitpunkt und
auch keine Begründung für einen solchen. Also ist das
Verhältnis auch nicht befristet und somit unbefristet, oder?
Dann könnte man uns doch kündigen.
Oder hat da die Formulierung: „…bis zum 31.12.2011 nicht
kündbar.“ Vorrang und erst danach ist der Vertrag unbefristet?

Diese Klausel hat - wie Du richtig festgestellt hast - Vorrang. Erst nach dem 31.12.2001 ist der Vertrag kündbar. Der Vertrag ist im Sinne des Gesetzes im übrigen nicht als befristetes Mietverhältnis zu betrachten. Der Vermieter erklärt einseitig schriftlich, dass er auf eine Kündigung vor dem 31.12.2011 verzichtet. Dies darf der Vermieter tun. Ihr könnt jedoch jederzeit auch früher kündigen. Ausgezeichnet erkannt.

Gruss Günter

Stopp, diese Arbeiten müssen von der Seiter der Vermieter
nicht nur genehmigt sein, sondern es muss natürlich auch
geklärt werden, was zu geschehen hat, wenn das Mietverhältnis
endet.

Das ist auch im Vertrag geregelt, da dort festgeschrieben wurde, dass Umbau- oder Renovierungsarbeiten von unserer Seite bezahlt werden müssen und nach Auszug nicht erstattet werden können.

Hier ist also dann klar, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht
möglich sein wird, weil es hier zu einer
Individualvereinbarung gekommen ist, die nichts mit der
Fassung der Zeitmietverträge im neuen Mietrecht zu tun hat.
Die Erben müssen sich daran orientieren, dass sie erst nach
dem 01.01.2012 ( sie können auch nicht zum 31.12.2011
kündigen) kündigen können und dann mit der gesetzlichen Frist.
Diese ist nach neuen Recht derzeit neun Monate.

Das war bisher der springende Punkt, den ich nicht genau belegen konnte. Aber jetzt isses mir klar…

Diese Klausel hat - wie Du richtig festgestellt hast -
Vorrang. Erst nach dem 31.12.2001 ist der Vertrag kündbar. Der
Vertrag ist im Sinne des Gesetzes im übrigen nicht als
befristetes Mietverhältnis zu betrachten. Der Vermieter
erklärt einseitig schriftlich, dass er auf eine Kündigung vor
dem 31.12.2011 verzichtet. Dies darf der Vermieter tun. Ihr
könnt jedoch jederzeit auch früher kündigen. Ausgezeichnet
erkannt.

Vielen, vielen Dank für die tollen und schnellen Infos.
Hast mir sehr gut weitergeholfen :smile:)