Hallo Jürgen,
Deine Irritation ist völlig richtig. Vermutlich wurde nach dem Neuen Mietrecht ab 2001 ein Zeitmietvertrag ohne Angabe von Gründen abgeschlossen. Ist dies der Fall, handelt es sich um keinen Zeitmietvertrag, sondern es ist ein unbefristeter Vertrag, also jederzeit mit dreimontiger Kündigungsfrist kündbar.
Zwiefel habe ich an der Person des/der FragestellerIn geäussert, denn weshalb muss man ohne Angabe genauer Daten von xx.xx.2001 posten, wenn der Mietvertrag bekannt ist ? Gerade in der Praxis erlebe ich immer wieder, dass jemand anruft, Auskunft will, keine genauen Daten genau hat sich dann heraus stellt, dass Mitmieter oder Vermieter anrufen und wissen wollen, wie sie gegen andere vorgehen können.
Dort steht folgendes:
„Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.2001 und ist vom
Vermieter für 10 Jahre, bis zum xx.xx.2011 nicht kündbar.
Danach richtet sich das Kündigungsrecht nach den gesetzlichen
Vorschriften.“
Mehr steht nicht dabei (Eigenbedarfanspruch…).
Nach diesen Satz muss man unterstellen, dass der Vermieter vor Ablauf der zehn Jahre nicht kündigen kann. Dre Hinweis jedoch, dass der Vermieter nicht eingetragen hat, warum die Befristung erfolgt ergibt wiederum Zweifel, ob denn nun eine einseitige Erklärung des Vermieters vorliegt, die so auch besprochen wurde oder aber, ob es sich um einen Fehler beim Ausfüllen des Vertrages handelt.
Somit ist das Mietverhältnis zwar befristet (xx.xx.2011), aber
da nach 10 Jahren der Vertrag nicht mit Grund endet wohl doch
wieder unbefristet. Dann dürfte der Vermieter (dann wohl die
erbende Schwester) uns ja kündigen, z.B, aufgrund von
Eigenbedarf.
Hier kommt nämlich der Widerspruch. Sind zehn Jahre vereinbart und der Vermieter hat erklärt, dass er vor zehn Jahren nicht kündigen wird (will) frage ich mich, weshalb dann der Vertrag - von Seiten des Vermieters - unbefristet sein soll. Für mich erhebt sich also die Frage, ob hier eine Indivudualvereinbarung getroffen wurde.
Falls hierfür rechtsmäßige Gründe daliegen würden, dürfte sie
uns dann innerhalb der 10 Jahre rausschmeißen??
Günters Antwort hat mich einigermassen irritiert, aber wenn
ich das ganze nicht völlig missverstanden habe, handelt es
sich um einen unbefristeten Vertrag, bei dem der Vermieter
einseitig für den Zeitraum von 10 Jahren ab Mietbeginn auf die
Möglichkeit einer vermieterseitigen Kündigung verzichtet hat.
Wäre dies so, dann ist Deine Auskunft richtig.
Da generell ein neuer Eigentümer (egal ob durch Kauf oder
Erbschaft) in den alten Vertrag eintritt, ist IMHO damit eine
vermieterseitige Kündigung innerhalb dieser 10-jährigen Frist
ausgeschlossen. Meistens sind bei solchen Regelungen Gründe
zur fristlosen Kündigung ausgenommen, d.h. wenn Ihr keine
Miete zahlt etc. kann selbstverständlich trotz allem gekündigt
werden. Wahrscheinlich (nur eine Vermutung) ist die Frist für
Eigenbedarfskündigung hierauf anrechenbar.
Gruss Günter