Hallo,
mein Vater hat vor einiger Zeit 2 Aras (Papageien) gekauft.
Kurz darauf ist einer gestorben, die Untersuchung hat ergeben, daß der Vogel voll verwurmt war, über 400. Der andere hatte auch über 100 Würmen, konnte bei diesem aber noch rechtzeitig behandelt werden. Nach Aussage des Tierarztes konnten die Vögel die Würmer nicht erst bei meinem Vater bekommen haben, hatten sie also bei dem Verkäufer schon!
Mein Vater wollte nun den Vogel vom Verkäufer ersetzt haben, also einen neuen Ara ohne jedoch noch etwas zu bezahlen.
Dieser weigert sich jedoch ihm einen neuen Vogel unentgeltlich zu überlassen, will mindestens die Hälfte des Kaufpreises eines Vogels (was nicht wenig ist).
Wir sind allerdings der Meinung, daß er die Vögel krank verkauft hat und somit die Schuld am Tod des einen Vogels trägt und meinem Vater den Verlust ersetzen müßte.
Vielleicht kann uns ja einer helfen.
Sollte mein Vater das Geld bezahlen? Oder sollte er auf unentgeltliche Herausgabe eines neuen Aras pochen?
Wer hat Recht?
Danke
Sandra
Hallo Sandra,
ein verwurmter Ara, dann gibt’s eben einen neuen Ara. Jetzt fehlt nur noch die Angabe des Preises pro Stück. Wie wäre es noch mit Nachbesserung und Gewährleistung? Merkst Du, worauf ich hinaus will? Es sind leidensfähige Lebewesen, mit denen da gehökert wird!
Der Wert des mangelhaften Gegenstands und die Beweislage über seinen Zustand zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (so oder ähnlich würden das Juristen ausdrücken, aber ich bin keiner) lassen die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits zumindest fragwürdig erscheinen.
Ich weiß nicht, ob es überhaupt möglich ist, seriös mit Papageien zu handeln, die nun einmal nicht in unsere Breiten gehören und deren artgerechte Haltung hier kaum oder nur mit viel Sachkenntnis, Platz und Aufwand durchführbar ist. Auch wenn man das alles nicht so eng sieht, muß man sich fragen, was denn ein „neuer“ Ara vom gleichen Händler soll. Von einem Händler, dem der Zustand der von ihm gehandelten Tiere offenkundig am Allerwertesten vorbei geht. Es muß aber auch die Frage erlaubt sein, was von einem Tierhalter zu halten ist, der abwartet, bis so ein Tier tot umfällt, um dann seinen Geldverlust zu bejammern. Wer immer sich einen Hund oder eine Katze zulegt, wird damit alsbald nach Erwerb beim Tierarzt vorstellig, um Erkrankungen rechtzeitig behandeln zu lassen, bevor ernsthafte Folgen entstehen. Dabei ist eine Wurmkur absolut obligatorisch, weil man mit einer Verwurmung immer zu rechnen hat. Übrigens wird auch der Händler ähnlich argumentieren. Deshalb muß auch die Folgerung erlaubt sein, ob überhaupt die zwar nicht gesetzlich geforderte, aber dennoch erforderliche Sachkenntnis für die Haltung dieser Tiere vorhanden ist.
Deshalb: Vergeßt die juristische Schiene! Macht Euch schlau über eine möglichst artgerechte Haltung dieser empfindlichen Exoten, über typische Krankheitsbilder und Vorsorgemaßnahmen. Sucht Euch einen geeigneten und interessierten Tierarzt in der Nähe. Wenn Euch das zu viel Aufwand ist, gebt den bisher überlebenden Vogel in sachkundige Hände, wo bereits Artgenossen gehalten werden, denn längere Zeit kann er nicht alleine leben.
Gruß
Wolfgang
Hi Sandra,
du schreibst, dein Vater hätte vor einiger Zeit…
Was heißt „vor einiger Zeit“?
Einen Kaufvertrag anzufechten und auf Rückgängigmachen oder Ersatz zu bestehen, setzt voraus, dass Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind.
Bei Vogelhändler gibt es eigentlich die Praxis, dass in solchen Fällen ohne viel Verhandlung ein neues Exemplar geliefert wird.
Wenn dein Vater die Erklärung eines Tierarztes über die Todesursache hat und damit auch nachweisen kann, dass das Tier bereits beim Kauf todkrank gewesen ist, dürfte es unschwer sein, einen Schadenersatzanspruch durch zu setzen.
Der Vogelhändler dürfte an einem Gerichtsverfahren kein grosses Interesse haben.
Ich würde ihm ein letztes Gespräch anbieten und bei Mißerfolg einen Rechtsanwalt beauftragen.
Gruß,
Francesco
Hallo Sandra,
ein verwurmter Ara, dann gibt’s eben einen neuen Ara. Jetzt
fehlt nur noch die Angabe des Preises pro Stück. Wie wäre es
noch mit Nachbesserung und Gewährleistung? Merkst Du, worauf
ich hinaus will? Es sind leidensfähige Lebewesen, mit denen da
gehökert wird!
Der Wert des mangelhaften Gegenstands und die Beweislage über
seinen Zustand zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (so oder
ähnlich würden das Juristen ausdrücken, aber ich bin keiner)
lassen die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits zumindest
fragwürdig erscheinen.
Ich weiß nicht, ob es überhaupt möglich ist, seriös mit
Papageien zu handeln, die nun einmal nicht in unsere Breiten
gehören und deren artgerechte Haltung hier kaum oder nur mit
viel Sachkenntnis, Platz und Aufwand durchführbar ist. Auch
wenn man das alles nicht so eng sieht, muß man sich fragen,
was denn ein „neuer“ Ara vom gleichen Händler soll. Von einem
Händler, dem der Zustand der von ihm gehandelten Tiere
offenkundig am Allerwertesten vorbei geht. Es muß aber auch
die Frage erlaubt sein, was von einem Tierhalter zu halten
ist, der abwartet, bis so ein Tier tot umfällt, um dann seinen
Geldverlust zu bejammern.
Deine Ansichten sind ja größtenteils lobenswert und richtig.
Aber wenn ein Vogel 4 Tage nachdem er gekauft wurde stirbt, ist das sicher nicht das Verschulden des Käufers. Wenn wir den anderen ( neuen ) Vogel bekommen, wird dieser mit Sicherheit sofort einer Wurmkur unterzogen und einer Komplettuntersuchung beim Tierarzt. Bei uns haben diese Tiere eine zumindest annähernd artgerechte Haltung, sie haben eine große Vorjähre (sicher falsch geschrieben, aber du weiß was ich meine), außen und innen und innen sogar mit Heizung, damit sie nicht frieren.
Wer immer sich einen Hund oder eine
Katze zulegt, wird damit alsbald nach Erwerb beim Tierarzt
vorstellig, um Erkrankungen rechtzeitig behandeln zu lassen,
bevor ernsthafte Folgen entstehen. Dabei ist eine Wurmkur
absolut obligatorisch, weil man mit einer Verwurmung immer zu
rechnen hat. Übrigens wird auch der Händler ähnlich
argumentieren. Deshalb muß auch die Folgerung erlaubt sein, ob
überhaupt die zwar nicht gesetzlich geforderte, aber dennoch
erforderliche Sachkenntnis für die Haltung dieser Tiere
vorhanden ist.
Deshalb: Vergeßt die juristische Schiene! Macht Euch schlau
über eine möglichst artgerechte Haltung dieser empfindlichen
Exoten, über typische Krankheitsbilder und Vorsorgemaßnahmen.
Sucht Euch einen geeigneten und interessierten Tierarzt in der
Nähe. Wenn Euch das zu viel Aufwand ist, gebt den bisher
überlebenden Vogel in sachkundige Hände, wo bereits
Artgenossen gehalten werden, denn längere Zeit kann er nicht
alleine leben.
Gruß
Wolfgang
Du täuschst Dich …
Hallo Sandra,
ein verwurmter Ara, dann gibt’s eben einen neuen Ara. Jetzt
fehlt nur noch die Angabe des Preises pro Stück. Wie wäre es
noch mit Nachbesserung und Gewährleistung? Merkst Du, worauf
ich hinaus will? Es sind leidensfähige Lebewesen, mit denen da
gehökert wird!
Habe kürzlich im BGB etwas wg. Gewährleistungsansprüchen nachschlagen müssen (wg. Handelsware) und war überrascht, wieviel im BGB zu Gewährleistung etc. bei kranken, toten und sonstwie mangelhaften Tieren steht. Diese § wurden mit Sicherheit nicht speziell für tote Aras entworfen, eher für tote Kühe, Schweine und so´n Zeugs, die ja häufig die Basis für landwirtschaftliche Betriebe sind. Aber mangelhafte Tiere finden durchaus Beachtung in unserem BGB.
Gruß
Matthias
Hallo Matthias,
keine Frage, selbstverständlich gilt das BGB auch für „mangelhafte Tiere“, denn sie werden als Handelsware betrachtet. So sieht es der Jurist und so ist es formal richtig. Sieh’ Dir die Antwort von Francesco an. Er hat den Sachverhalt leidenschaftslos auf den Punkt gebracht. Grundsätzlich sollte es auch so sein, dies ist das Recht-Brett und kein moralisch-ethisches Diskussionsbrett.
Ich hatte allerdings in meinem Posting auch deutlich gemacht, daß es sich nicht um die Antwort eines Juristen handelt. Ich habe überhaupt geantwortet, weil die formal richtige Juristeneinschätzung zur Sache in manchen Fällen zur Perversion führt, insbesondere dann, wenn es sich um lebende Tiere handelt.
Denkweise von Juristen und Grundzüge unseres Rechtssystems sind mir keineswegs fremd. Dennoch stehe ich in jedem Detail zu meinem Posting. Wenn Tiere als Handelsware begriffen werden, dann hat der Käufer entdeckte Mängel dem Verkäufer anzuzeigen, er kann Nachbesserung verlangen und wenn das nicht funktioniert, kann er den Gegenstand zurück geben oder falls gewünscht, einen neuen Gegenstand bekommen. Wenn man so völlig korrekt mit der Sache Tier verfährt, wird Elend und Leid erzeugt. Es ist bei Mensch und Tier die absolute Ausnahme, daß jemand einfach so tot umfällt. Da gibt es vorher in aller Regel unübersehbare Anzeichen. Wen kümmert es schon, es wird eben umgetauscht, wie eine Hose mit nicht sauber angenähten Knöpfen. In diesem Fall kann man es drehen und wenden, wie man will. Wer ein Tier erwirbt und danach nicht baldigst den Tierarzt aufsucht, handelt zumindest nicht besonders verantwortungsbewußt. Wer andererseits kurz vor dem Tod durch Verwurmung keinerlei Anzeichen im Verhalten des Tieres entdeckt, hat sich schlicht nicht darum geschert oder hat keine ausreichenden Kenntnisse zur Haltung eines Tieres. Dabei kann man gerne das BGB zu Rate ziehen, richtiger im Sinne des Tieres wird die Sache dadurch nicht. Wer auch noch ein neues Tier vom gleichen (sicherlich auch fragwürdigen) Händler will, zeigt genau die Haltung, daß es ja Ersatz wg. Gewährleistung gibt. Warum bitteschön soll man sich da noch Gedanken machen. Alles juristisch völlig korrekt. Es mag dem Recht entsprechen. Es ist aber nicht richtig. Ich muß das nicht näher ausführen. Ich denke, Du weißt jetzt auch so, worauf ich hinaus will.
Der weitere Grund für mein Posting liegt in der weit verbreiteten Neigung, für geringfügige Streitwerte die juristische Keule zu schwingen. Da werden Gerichte für 1000 oder 2000 Mark Streitwert bemüht. Dabei gibt es außer in absolut eindeutigen Fällen keinen Gewinner. Es kommt zum Vergleich und nach Abzug des Honorars für den Anwalt war das Ganze eine Nullnummer, die nur viel Zeit gekostet hat. In unendlich vielen Fällen kommt es absehbar finanziell auf das Gleiche heraus, kostet nur weniger Zeit, wenn man den Fall gleich unter Konto Lehrgeld verbucht.
Gruß
Wolfgang