Tod eines Schuldners und Erbe unter Betreuung

Eine Frau hat jemandem ein abstraktes Schuldanerkenntnis gegeben. Jetzt ist sie gestorben.
Der mutmassliche Erbe erkennt die Schuld an, steht aber unter Betreuung.

  1. Wie müsste man vorgehen, um das Schuldanerkenntnis geltend zu machen ?
  2. Kann es Probleme mit dem Betreuer oder dem Vormundschaftsgericht geben ?

Guten Tag,

Hallo!

Eine Frau hat jemandem ein abstraktes Schuldanerkenntnis
gegeben.

Was ist ein „abstraktes Schuldanerkenntnis“?
Geht es um finanzielle Schulden? Ist die Höhe der geschuldeten Summe genannt? Schriftlich oder mündlich? Notariell beurkundet oder beglaubigt? Hier sind genauere Angaben nötig, um eine qualifizierte Antwort geben zu können!

Jetzt ist sie gestorben.
Der mutmassliche Erbe erkennt die Schuld an, steht aber unter
Betreuung.

Wie mutmaßlich? Könnte noch ein Testament auftauchen oder weitere Erben? Oder ist es strittig, wer erbt?

  1. Wie müsste man vorgehen, um das Schuldanerkenntnis geltend
    zu machen ?

Kommt darauf an, wie das „Schuldanerkenntnis“ jetzt aussieht. Und wem gegenüber soll es geltend gemacht werden? Die Verstorbene war doch die Schuldnerin. Welches Interesse besteht, daß diese Schulden bei welchem Vorgang berücksichtigt werden?
Und wer ist „man“?
Grundsätzlich kann sich sowohl der Betreute als auch der Betreuer um die Erbsache kümmern. Wer es letztlich macht kommt darauf an, ob der Betreute in dieser Angelegenheit einsichtsfähig ist und sein Handeln von sinnvollen Erwägungen abhängig machen kann. Wenn dem nicht so ist muss der Betreuer die Angelegenheit klären.

  1. Kann es Probleme mit dem Betreuer oder dem
    Vormundschaftsgericht geben ?

Hierzu kann ich nichts sagen, weil wichtige Angaben fehlen. (Es heißt übrigens Betreuungsgericht seit 01.10.2009.)
Wenn der Betreute tatsächlich Erbe ist muss die Erbschaft geregelt werden. Wer das macht s.o. Und ob es dabei Probleme gibt hängt davon ab, wie das Erbe aussieht und wie klar ist, wer hier erbt.

Wenn ich jetzt voraussetze, daß die Verstorbene bei Hrn. X Schulden gemacht hat und Hrn. X ein Schriftstück vorliegt, welches dies belegt, würde ich Hrn. X vorschlagen, den mutmaßlichen Erben und seinen Betreuer anzuschreiben und die Summe einzufordern. Dann sieht man, was von wem zurückkommt und ob Probleme auftauchen.

Bei präziserer Fragestellung würde ich gerne weitere Informationen geben.

Gruß! Tine

Hallo!

Was ist ein „abstraktes Schuldanerkenntnis“?

Ein Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (§ 781 BGB).

Geht es um finanzielle Schulden?

Inwiefern ist das relevant?

Ist die Höhe der geschuldeten
Summe genannt?

Inwiefern ist das relevant?

Schriftlich oder mündlich?

Schriftlich, sonst wäre es ja kein wirkssames abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB).

Hier sind genauere Angaben nötig, um eine
qualifizierte Antwort geben zu können!

Sicher?

Eine Frau hat jemandem ein abstraktes Schuldanerkenntnis
gegeben. Jetzt ist sie gestorben.
Der mutmassliche Erbe erkennt die Schuld an, steht aber unter
Betreuung.

Ist das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet worden? Evtl. könnte es sonst der Verjährung unterliegen.

Betreuung hat ja (entgegen landläufiger Meinung) überhaupt nichts mit Geschäftsunfähigkeit zu tun, daher gehe ich davon aus, dass der Schuldner auch geschäftsfahig ist, bzw. zum Zeitpunkt des Unterzeichnens war.

Welchen Aufgabenkreis umfasst die Betreuung? Je nach dem hat der Betreuer dann nämlich gar kein „Mitspracherecht“.

  1. Wie müsste man vorgehen, um das Schuldanerkenntnis geltend
    zu machen ?

Das Geld beim Schuldner geltend machen. Je nach Lage dann per Mahnbescheid, aber das kann auch nach hinten losgehen. Je nach Fall kann das eine etwas komplizierte Sache werden/sein.
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw00_250…

Da können die echten Juristen sicher mehr dazu sagen.

  1. Kann es Probleme mit dem Betreuer oder dem
    Vormundschaftsgericht geben ?

Nur zur allgemeinen Info: Das Vormundschaftsgericht heißt inzw. Betreuungsgericht.

Es kommt sicherlich auf den Aufgabenkreis der Betreuung an, die Höhe der Schuld kann auch eine Rolle spielen und evtl. auch der Grund und die Umstände, wie es zum Schuldanerkenntnis kam.

Es ist also durchaus denkbar, dass Betreuer oder Gericht etwas unternehmen. Allerdings muss den Wünschen und dem freien Willen des Betreuten entsprochen werden. Bringt er sich dadurch allerdings in den finanziellen Ruin, und besteht Betreuung im Aufgabenkreis Vermögenssorge, ist der Betreuer verpflichtet, dies abzuwehren.

Also so pauschal kann - ich zumindest - da nichts konkretrs sagen.

TM

Hallo,

Ist das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet worden? Evtl.
könnte es sonst der Verjährung unterliegen.

Die notarielle Beurkundung verhindert die Verjährung? Wo steht das?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Die notarielle Beurkundung verhindert die Verjährung? Wo steht
das?

so habe ich das zwar nicht geschrieben oder gemeint, aber da du ja immer ganz genau bist, könnte man das so rauslesen, wenn man nicht weiß, dass die max. Verjährungsfrist 30 J. beträgt, sofern sie nicht wieder von neuem beginnt zu laufen.

Durch notarielle Beurkundung wird die „normale“ Verjährungsfrist verlängert.
http://www.frag-einen-anwalt.de/verj%C3%A4hrung-__f7…

TM

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Wie schon auch durch meine Vorposter geschrieben, berührt die Betreuung die Geschäftsfähigkeit zunächst grundsätzlich nicht. Es kommt zum einen an auf die Aufgabenbereiche und die individuelle Beurteilung. Anders soweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, wovon ich nicht ausgehe.

Zunächst sollte jedoch die Erbenstellung dessen gesichert sein, der sich als Erbe ansieht. Gibt einen Erbnachweis? Soweit dies vorliegt tritt man wie bei jeden anderen Schuldner auch an diesen heran, legt ihm die Forderung vor. Entweder er erkennt es an oder nicht. Soweit das Schuldanerkenntnis einer Verjährung unterliegt muss diese Einrede der Schuldner erheben.

Das Betreuungsgericht wird nur dann Probleme machen wenn ein Genehmigungstatbestand z.B. §§ 1812,1821, 1822 BGB tangiert ist und der Betreuer für den Betreuten handeln muss.

ml.

Danke und *! (owt)
-nix-

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