Tod ohne KV

Hallo,
Und zwar mal folgender fiktiver Fall: ein Deutscher lebt einige Jahre im Ausland und kehrt zurück, versichert sich hier aber nicht (und ist auch im Ausland nicht mehr versichert). Nach einigen Jahren verstirbt er. Wie es der Zufall so will, liest ein Mitarbeiter der letzten KV die Traueranzeige in der auch der letzte Wohnort steht und erinnert sich an die Formalitäten bei der Auswanderung.
Könnte/dürfte/würde die KV von den Erben die ausstehenden Beiträge einfordern?

Cu Rene

Hallo,
nein, darf er nicht - scheitert schon allein daran, dass nur mit Mitwirkung des Betroffenen eine Versicherung nach § 5 Abs. 13 SGB V. gergestellt werden kann.
Gruß
Czauderna

Danke,
§5 SGB 5 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html hat keinen Abs. 13. Meinst du Abs. 1 Punkt 13?
Hast du in dem Wirrwarr noch einen Tipp, wo das mit der Mitwirkung steht?

Cu Rene

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Hallo rene,
oh weia - Schande über mein Haupt - natürlich muss es heissen Abs. 1 Nr. 13 - SGB V. - ja, ja, das Alter - es nagt.
Danke für den Hinweis und die Korrektur.
Gruss
Czauderna