Todesfall des Ehegatten während der Scheidung

Ist eine Ehefrau erbberechtigt, wenn die Scheidung von beiden in Berlin eingereicht wurde, das Trennungsjahr vollzogen ist, nun der Mann plötzlich verstirbt und das Familiengericht in Berlin befindet, daß die Scheidung noch nicht entscheidungsreif war, da der Versorgungsausgleich noch nicht abgeschlossen war, das Gericht nun aber das Scheidungsverfahren wegen Todes beendet hat. Es gibt drei kleine, minderjährige Kinder und es gibt ein Erbe. Da die Ehefrau einen Zugewinnanspruch aus der Ehe hat, nun aber das Scheidungsverfahren eingestellt wurde, gibt es keinen Zugewinn mehr. Wie kommt sie nun zu ihrem Zugewinn? Die Mutter lebt mit den Kindern in Österreich. Keiner kennt sich Kann sie einen Erbschein auf sich und die Kinder beantragen? Wenn ja, wer könnte dagegen Einspruch einlegen? Die Familie des verstorbenen Mannes versucht zu blockieren und bestimmen zu wollen. Eine hochemotionale Geschichte, aber es muß zu einer Lösung kommen. Kann jemand helfen?

Hallo,

erben kann ein Ehepartner nicht, wenn die Scheidung ausgesprochen ist und/oder ein (oder beide) Ehepartner die Scheidung eingereicht haben und der andere Ehepartner zugestimmt hat, dass es zur Scheidung kommt.

Vergleiche hierzu:http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1933.html und http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2077.html.

Wie das aber jetzt mit dem Zugewinn ist, kann ich auch nicht sicher sagen. Eigentlich müsste der Zugewinnausgleich durchgeführt werden, da der überlebende (Ehe-)Partner ja nicht erbberechtigt ist. Aber wie das dann funktioniert, weiß ich wirklich nicht.

Gruß
Ingrid

Hallo,

gem. § 1933 BGB wäre die Frau dann nicht mehr erbberechtigt.

Das Zugewinnausgleichsverfahren könnte m. E. aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt und gesondert weiter beitrieben werden.

Nur mal so als grobe Richtung - ohne Gewähr :wink:

LG
sine

Hi, wenn die 3 Kinder die Kinder des Verstorbenen sind und kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Damit sind diese 3 Kinder zu gleichen Teilen Erben des Verstorbenen.
Im Namen der Kinder kann die Mutter nun den Erbschein beantragen.

Irgendwelche weitere Angehörige des Mannes sind im geschilderten Fall der gesetzlichen Erbfolge, weder Erben noch Miterben noch Pflichtteilsberechtigte.
Somit werden deren „Blockierungsversuche“ über kurz oder lang ins Leere laufen.
MfG ramses90

Kann jemand helfen?

was ist darunter zu verstehen, „es gibt ein erbe“ ? gibt es eine letztwille verfügung wie ein testament ? der schlüssel des problems ist im ergebnis der http://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html .

a) angeommen, es gibt kein testament, sondern die gesetzl. erbfolge gilt:

der güterstand wurde nicht durch scheidung beendet, so dass kein zugewinnausgleichsanspruch entstanden ist, § 1378 Abs.2 BGB.
da der güterstand durch tod beendet wurde, ist erbrecht anzuwenden, http://dejure.org/gesetze/BGB/1931.html

der überlebende ehegatte hat also die wahl, ob er nach §§ 1931 I, III iVm 1371 I bgb die hälfte (1/4 + 1/4) der erbschaft haben will (erbrechtliche lösung) oder die erbschaft ausschlägt und den pflichtteil(1/8) plus zugewinnausgleich verlangt (güterrechtliche lösung), §§ 1931 III, 1371 III bgb.
bei welcher alternative mehr rausspringt muss der ehegatte selbst ausrechnen.

im ersten fall erben die kinder je 1/6. im zweiten fall zu je 1/4.

die obigen ausführungen gelten für deutsches erbrecht.

b) angenommen, es gibt ein testament und einen alleinerben:
die ehefrau kann den pflichtteil (1/8) verlangen und nach § 1371 II bgb den zugewinn.
die kinder können den pflichtteil verlangen.

Kann jemand helfen?

was ist darunter zu verstehen, „es gibt ein erbe“ ? gibt es
eine letztwille verfügung wie ein testament ? der schlüssel
des problems ist im ergebnis der
http://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html .

a) angeommen, es gibt kein testament, sondern die gesetzl.
erbfolge gilt:

der güterstand wurde nicht durch scheidung beendet, so dass
kein zugewinnausgleichsanspruch entstanden ist, § 1378 Abs.2
BGB.
da der güterstand durch tod beendet wurde, ist erbrecht
anzuwenden, http://dejure.org/gesetze/BGB/1931.html

Wirklich? http://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html.
Der 1378 Abs. 2 regelt lediglich den Zugewinn zu Lebzeiten beider Ehepartner.

der überlebende ehegatte hat also die wahl, ob er nach §§ 1931
I, III iVm 1371 I bgb die hälfte (1/4 + 1/4) der erbschaft

Danach http://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html hat der Ehegatte gar keine Wahl bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge sind allein die 3 Kinder zu je 1/3 Erben des Verstorbenen.

haben will (erbrechtliche lösung) oder die erbschaft
ausschlägt und den pflichtteil(1/8) plus zugewinnausgleich
verlangt (güterrechtliche lösung), §§ 1931 III, 1371 III bgb.
bei welcher alternative mehr rausspringt muss der ehegatte
selbst ausrechnen.

im ersten fall erben die kinder je 1/6. im zweiten fall zu je
1/4.

die obigen ausführungen gelten für deutsches erbrecht.

b) angenommen, es gibt ein testament und einen alleinerben:
die ehefrau kann den pflichtteil (1/8) verlangen und nach §
1371 II bgb den zugewinn.

1371 regelt auch nur die Erbschaft bei nicht geschiedenen Ehen oder bei Ehen in denen der Scheidungsantrag nicht gestellt wurde. Trifft also auf die, vom UP geschilderte Situation, nicht zu!
MfG ramses90

die kinder können den pflichtteil verlangen.

da der güterstand durch tod beendet wurde, ist erbrecht
anzuwenden, http://dejure.org/gesetze/BGB/1931.html

Wirklich? http://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html.

eine gute idee, an § 1933 bgb zu denken, mE aber nicht einschlägig:
denn es bedarf auch nach einführung des FamFG der scheidungsreife, die dann vorliegt, wenn bei hypoth. betrachtung im zeiptunkt des erbfalls die scheidung erfolg gehabt hätte. dies ist hier nicht der fall, da über den versorgungsausgleich keine vereinbarung getroffen wurde. das müsste § 630 BGB a.F. sein, wenn ich mich richtig erinnere. so haben etwa das OLG Zweibrücken NJW 01, 237 und OLG Schleswig NJW 93, 1083 entschieden.

deine ansicht vertritt etwa das olg frankfurt. ob nun das FamFG eine Abkehr von der Rspr. des OLG zweibrücken/schleswig darstellt, wird letztlich der bgh entscheiden.

Der 1378 Abs. 2 regelt lediglich den Zugewinn zu Lebzeiten
beider Ehepartner.

gerade nicht, wenn § 1931 bgb anwendbar ist…