Todesfall -Wohnungsräumung vor Testamentseröffnung

Heute habe ich einen für mich schweren Fall von einem Freund. Diesem ist sein Mentor gestorben, mit welchem er eine lange Freundschaft hatte. Testament ist vorhanden, aber noch nicht eröffnet.

Frage, darf die Halbschwester die Wohnung bereits räumen, auch wenn das Testament vom Nachlassgericht noch nicht eröffnet ist?

Bereits jetzt werden Gegenstände aus der Wohnung genommen, wie kann man dies verhinden? Wohin kann man sich wenden?

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.

hallo kinderdienst
wenn das testament noch nicht eröffnet wurde, darf man nichts holen. wenden sie sich an das nachlassgericht- so schnell wie möglich.die halbschwester hat kein recht, dinge aus der wohnung zu holen, solange nicht geklärt ist, wem die sachen zustehen. vieleicht können sie beim gericht oder der polizei eine einstweilige verfügung erwirken, aber dass dauert ja bekanntlich. melden sie den vorfall so schnell wie möglich dem gericht.
ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen?
lg sicha

Hallo Kinderdienst,

soweit mir bekannt ist, sollte in diesem Fall direkt die Polizei eingeschaltet und vorsorglcih anzeige erstattet werden.
Solange noch micht bekannt ist, was im Testament geregelt wurde ist die Entwendung von Gegenständen „Diebstahl“.
Erst nach der bekanntgabe des Testamentes weiß jeder wie der Nachlass geregelt ist und erst dann dürfen die jeweiligen Gegenstände aus der Wohnung entfernt werden.

SOllte bereits etwas entwendet worden sein, muss dieses in schlimmsten Fall zievielrechtlich eingeklagt werden.

Viel Erfolg.
Pasha

Hallo,

wenn die Halbschwester nicht erbt, dann ist sie hinsichtlich der Gegenstände Erbschaftsbesitzerin und hatte diese herauszugeben.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

soweit ich weiß, darf aus der Wohnung noch nichts entfernt werden solange nicht klar ist wer was bekommt.

Vielleicht mal bei der Polizei oder einem Anwalt nachfragen.

Kann sonst nicht weiterhelfen.

Gruß
Sylvian

Hallo,
ich muss zurück fragen:
Warum ist das Testament noch nicht vom Gericht eröffnet?
Was soll denn darin stehen?
Wenn der Mentor der Alleinerbei sein sollte, hat er Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses. Es wird dann aber sein Problem sein, zu beweisen, was die Halbschwester weggenommen hat.
Ist die Halbschwester denn die gesetzliche Erbin?
Ich schlage mal vor, bei Gericht das Testament einzureichen und die Eröffnung zu bewirken, oder, wenn das Testament dort liegt, auf sofortige Erledigung zu drängen. Sollte alles nicht funktionieren, dann einen Notar aufsuchen, der sich sofort um die Sache kümmern soll.
mfg
PB

Hallo Kinderdienst,

„dürfen“ ist relativ. Auf welcher Grundlage macht denn die Halbschwester das? Ist sie einzige Verwandte oder muss sie sogar räumen wegen der Vermieter?

Wenn Sie allerdings sicher sind, dass Sie erben, würde ich schauen, dass ich die Wohnung zuschließe und der Halbschwester das Eintreten verwehren. Allerdings ist die Frage, ob sie Ihnen Schlüssel und Gegenstände freiwillig herausgibt. Das ist wohl eine zwischenmenschliche Frage.

LG aus Stuttgart

Hallo, scher zu sagen. Wenn die Schwester das Testament kennt und alleinige Erbin ist, ist es oK. Wenn nicht, sollte man sich an das Amtsgericht/Nachlassgericht wenden.

http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/verhaltensreg…

laut dem link darf niemand einfach ausräumen.der freund sollte einen anwalt hinzuziehen.

Hallo guten Tag
rufen sie im Nachlassgericht an und melden sie das.
Sie werden dann die Polizei anrufen müssen, wenn die Halbschwester nicht davon abhalten lässt auszuräumen.
Natürlich muss zuerst das Testament da sein, gerade wenn es sich um wervollere Sachen handelt.Wünsch ihnen alles gute.

Hallo Kinderdienst,
nein, das darf sie nicht, woher hat sie den Schlüssel?
Hat sie eine Erlaubnis die Wohnung zu betreten?
Falls nicht würde ich einen Rechtsanwalt anrufen und gegebenenfalls die Polizei informieren.
lieben Gruss von ninja

Nur der (noch nicht festgestellte) Erbe darf über Nachlassgegenstände verfügen. Gegen Halbschwester kann mit Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei und mit einstweiliger Verfügung beim Amtsgericht vorgegangen werden.

Nein - vor Testammentseröffnung auf keinen Fall.

Ist die Halbschwester leibliches Kind des Erblassers ?

wenn nicht ist sie nicht erbberechtigt und es wäre
Schlicht Diebstahl und Einbruch.

sie gar nicht, sie sind nicht verwandt.

Bereits jetzt werden Gegenstände aus der Wohnung genommen, wie
kann man dies verhinden? Wohin kann man sich wenden?

Polizei - wenn du sicher bist das die Schwester nicht die Alleinerbin ist.

ml.

herzlichen Dank für die Anfrage zum Erbrecht.

Die Räumung der Wohnung des Erblassers wäre aufgrund einer über den Tod bzw. postmortalen Vollmacht möglich.

Auch könnte Sie bereits ggf. als vorläufige Erbin aktiv werden.

Verhindern könnte man diese ggf. durch den Widerruf der Vollmacht bzw. durch ein entsprechende gerichtliches Eilverfahren - oder indem man die Schlösser austauscht - sofern man dazu berechtigt ist.

Voraussichtlich wird es aber hierfür bereits zu späte sein, dann kommen ggf. Schadensersatzansprüche in Frage.

Sie sollten umgehend einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

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