ich habe vor kurzem eine Diskussionen über die Todesstrafe mitbekommen. Ein Argument da gegen war, dass die Todesstrafe unter Hitler auch im eigenen Volk viel zu gebräuchlich war. Worauf diese nun aber alles stand konnte ich nicht herausfinden. Gegoogelt habe ich zu diesem Thema auch schon, aber viel zu viel gefunden und nicht allzuviel Informatives, da meist nur stand, das diese Strafe unter Hitler oft verhängt wurde. Könntet ihr mir weitere Infos zu diesem Thema geben?
Nach 1933 in die Liste der für Todesstrafen vorgesehenen aufgenommenen Delikte:
Sprengstoffattentate.
Brandstiftung.
Wirtschaftssabotage : Deutsche, die ihr Vermögen ins Ausland bringen.
Straßenraub mittels Autofallen.
Straftaten gegen das Reich (In besetzten Gebieten).
Bereicherung an Kleidersammlungen.
Fingierte Bombenschäden als Versicherungsbetrug bzw zur Erreichung von Hilfsgütern.
Landesverrat.
Abhören feindlicher Radiosender in besonders schweren Fällen.
Wehrkraftzersetzung (Dumme Witze erzählen z.B.).
Verstecken von Volksfeinden (Juden, Fremdarbeiter usw).
Das sind sicher nur ein paar Beispiele. Dazu kommen noch die ganz normalen Gründe, die Todesstrafe zu verhängen. Die aus dem BGB.
Und die Todesstrafen, die von der Wehrmacht und Waffen-SS wegen militärischer Delikte (Fahnenflucht) verhängt wurden.
Ab 20. Aug. 1942 wird Roland Freisler Präsident des Volksgerichtshofes. In seiner Amtszeit steigt die Zahl der Todesstrafen von 102 (1941) auf 2097 (1944). Diese Todesstrafen waren alle politisch bedingt.
Worauf diese nun aber alles stand konnte ich nicht
herausfinden.
Das ist in §5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat festgelegt:
_"(1) Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs.2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
(2) Mit dem Tode oder soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
wer in den Fällen des § 115 Abs.2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
wer eine Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuchs) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen."_
Das zu den normalen Fällen, in denen die Strafe der Tod sein konnte. Zu Kriegszeiten konnte man aber für beinahe jedes Verbrechen, dass der „Wehrhaftigkeit“ Deutschlands Abbruch tat, zum Tode verurteilt werden, z.B. Wehrkraftzersetzung, Antikriegspropaganda, Desertion, Plünderung, „Flucht vor dem Feind“, etc. pp.
eigentlich war der reinjuristische Tatbestand doch eher nebensächlich.
Viel wesentlicher war doch, daß fast alle zu einer längeren Haftstrafe Verurteilten nach ihrer Entlassung und alle möglichen politischen Gegner sowieso OHNE verahren und Gerichtsurteil in Schutzfaht in die KZ verfachtet werden konnten.
Und die Todesraten dort waren enorm. Erstens wurde da fast jeder Fluchtversuch oder ernbste Verstoß gegen die Lagerordnung mit dem Tode bestraft und zweitens sind die Leute ja reihenweise an Überanstrengung gestorben, verhungert, erfroren oder mangels ärztlicher Betreuung an Krankheiten gestorben.
Allein in Buchenwald gab es 56.ooo Tode - und ein ghazer teil davon waren deutsche politische Häftlinge bzw. Kriminelle. Und in keinem einzigen Fall starben die dort auf Grund irgend eines Gerichtsurteiles.
Übrigens ist ja auch Thälmann von 33 bis 44 ohne jegliches verfahren oder Gerichtsurteil in Haft gewesen und dann erschossen wurden - einzig und allein auf Anweisung Himmerls, der ihn zu liquidieren befahl.
In diuesem kontext sind die tatsächlich juristsich zum Tode Verurteileten und durch die Justiz Hingerichteten paar Tausend Mann eigentlich nur die Spitze des Eisberges.
Dazu kommen noch die
ganz normalen Gründe, die Todesstrafe zu verhängen. Die aus
dem BGB.
… da musste ich trotz des ernsten Themas doch etwas schmunzeln. So mörderisch die NS-Justiz war, aber das wäre doch etwas zu weit gegangen …
Gemeint war sicher der Vorgänger des StGB, das RStGB von 1871. Hier war in § 211 (und nur dort) die Todesstrafe für vollendeten Mord sowie für versuchten Mord an einem Landesherrn vorgesehen. Die Rechtslage bzgl. Todesstrafe änderte sich erst am 29.03.33 durch das Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe. Dieses Reichsgesetz wurde nach und nach durch Verordnungen ergänzt (am berüchtigsten die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 05.09.39). Ab 44 pfiff man dann sowieso auf gesetzliche Grundlagen und urteilte einfach nach ‚gesundem Volksempfinden‘. Mit dem BGB hat das alles natürlich nichts zu tun - das BGB ist ein zivilrechtliches Gesetzbuch.
zu Unterscheiden ist der Zeitraum von der „Machtergreifung Hitlers“ bsi zum Kriegsbeginn 1939 und dann der Kriegszeitraum 1939 bis 1945.
Bis 1939 blieben das Reichsgericht (und durch seine Entscheidungen gebunden) die Strafkammern und Schwurgerichte auf der schon in „Kaiserzeiten“ geübten „harten Linie“…
Was man jedoch keinesfalls übersehen sollte,sind die „Normalen“ Gerichtsurteile bezüglich Einweisung in eine geschlossene Anstalt
(Psychatrie) oder Aberkennung der „Bürgerlichen Ehrenrechte“…
spätestesn ab 1935/1936 kamen diese nämlich faktisch auch einem
Todesurteil gleich…
Mit dem Kriegsbeginn und dem Vorrücken der deutschen Truppen begann dann die Zeit der „Sondergerichte“…wie viele Menschen diese wirklich auf dem Gewissen haben ,wird sich heutzutage kaum noch
fesstellen lassen…aber mit einem „Minimum“ von 50.000 Todesurteilen dürfte man wohl nicht verkehrt liegen…
Dazu kommen ja noch die diversen Kriegsgerichte,die ja auch etliche
Menschen verurteilt haben…
Die Rechtslage bzgl. Todesstrafe
änderte sich erst am 29.03.33 durch das Reichsgesetz über
Verhängung und Vollzug der Todesstrafe.
Die von Saruman weiter oben erwähnte Verordnung des Reichspräsidenten ist tatsächlich einen Monat älter (vom 28.02.) als die von mir genannte sog. ‚Lex van der Lubbe‘, die auf die Verordnung explizit Bezug nimmt. Das Gesetz datierte die Anwendbarkeit des oben erwähnten § 5 der Verordnung um einen Monat vor, § 5 sollte nicht erst ab 28.02. gelten (dem Tag der Verkündung) sondern rückwirkend ab 31.01. (der Reichstagsbrand war am 27.02). Das sprach natürlich dem rechtsstaatlichen Grundsatz ‚nullum crimen sine lege‘ Hohn (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.).
Bis 1939 blieben das Reichsgericht (und durch seine
Entscheidungen gebunden) die Strafkammern und Schwurgerichte
auf der schon in „Kaiserzeiten“ geübten „harten Linie“…
Hallo Frank,
ich will die Justiz des Kaiserreiches nicht schönreden - aber ab 1871 (also „in Kaiserzeiten“) gab es nur 2 Straftatbestände, für die die Todesstrafe ausgesprochen wurde - § 211 RStGB. Dies änderte sich 1933 (siehe Sarumans und mein Posting weiter unten) - insofern ist da in Bezug auf die Todesstrafe keine Kontinuität bis 1939.
Richtig ist, dass die Zahl der verhängten Todesurteile ab 1939 extrem in die Höhe schnellte.
Mit dem Kriegsbeginn und dem Vorrücken der deutschen Truppen
begann dann die Zeit der „Sondergerichte“…wie viele
Menschen diese wirklich auf dem Gewissen haben ,wird sich
heutzutage kaum noch
fesstellen lassen…aber mit einem „Minimum“ von 50.000
Todesurteilen dürfte man wohl nicht verkehrt liegen…
Dazu kommen ja noch die diversen Kriegsgerichte,die ja auch
etliche Menschen verurteilt haben…
mfg
Frank
Hallo Frank
Könntest du mir mal genauer erklären, was du mit Sondergerichten und Kriegsgerichten zur damaligen Zeit genau meinst? Aus dem was du geschrieben hast, ist mir nämlich nicht ganz klar, wie du auf die Zahl von mindestens 50’000 Todesurteilen kommst. Das meiste, was die anderen Teilnehmer geschrieben haben ist mir auch bekannt, doch ich bin noch nie auf diese hohe Zahl gestossen. Hast du da vielleicht die politischen Gefangenen und Schutzhäftlinge, die in KZ’s umkamen auch mitgerechnet? Man könnte ja schon sagen, dass dies einer Todesstrafe gleichkam, wie hier auch jemand erwähnte. Aber wurden diese Personen nicht meistens ohne Verfahren und Urteil in die KZ’s eingewiesen?
Hallo Marie,
zu Beginn der NS-Herrschaft wurde die Todesstrafe bei drei, schließlich bei 46 Tatbeständen verhängt.
Auch ließ es die 5. Verordnung zur Ergänzung des Kriegssonderstrafrechts vom 5. Mai 1940 zu, für jede Straftat alle Strafen einschließlich der Todesstrafe zu verhängen, wenn der regelmäßige Strafrahmen nach gesundem Volksempfinden zur Sühne nicht ausreiche.
Insgesamt wurden rund 16 000 Todesurteile (ohne Wehrmachtsgerichtsbarkeit) verhängt - davon 15 000 ab 1941 -, von denen zwei Drittel vollstreckt wurden.
[Quelle: Enzyklopädie des Nationalsozialismus]
Dazu ist noch zu sagen das in der Strafjustiz die bis dahin strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Tatbestandes gelockert und der Gesinnung des Täters und seiner inneren Einstellung erhöhte Bedeutung beigemessen wurden. Desweiteren wurde auch die Möglichkeit gegen Urteile Rechtsmittel (Berufung) einzulegen, stark eingeschränkt. Bei Sondergerichten gab es sie überhaupt nicht.
Sondergerichte waren innerhalb des Reichsgebietes (und der angeliederten
Bereiche) tätig und Kriegsgerichte an der Front(in der Regel).
Auf diese Zahl komme ich,weil die Sondergerichte fast zu 98 Prozent aus
„Linientreuen“ NS-Schergen bestanden und daher wohl eine Menge Unterlagen kurz vor Kriegsende sich im wahrsten Sinne des Wortes
„in Rauch aufgelöst“ haben…
Mitgliederlisten der NSDAP…
sowie in den (teilweise als Streng Geheim deklarierten )
Rundschreiben des Reichsjustizminsterium an die jeweiligen Präsidenten
der Oberlandesgerichte (als Dienstbehörde zuständig für die Ernennung von Richtern).
Danach sollten nur jeweils „Besonders Tüchtige und zuverlässig auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung stehende Richter“ an diese Sondergerichte berufen werden.
Wer als „Zuverlässig“ anzusehen war,wurde dann auch gleich in diesen
Rundschreiben genannt…