Hallo,
nachdem auf eine umfangreichere Frage im Rechtsbrett kaum Antworten erfolgten und ich anderweitig auch schon einige Aspekte des Problems klären konnte, hier nochmal eine Frage zu einem Detail von dem ich annehme, dass Juristen dazu auch kaum etwas wissen, aber vielleicht Ärzte/Ärztinnen aus ihre praktischen Tätigkeit:
Wird bei Totgeburten (also ab 500 g Geburtsgewicht) eine individuelle Todesursache auf dem Totenschein vermerkt oder gilt die Totgeburt an sich als Todesursache, die nicht weiter eruiert wird?
(Falls ersteres Zutrifft: Was würde dann nach einem Fetozid vor einem Schwangerschaftsabbruch vermerkt?)
Gruß
Werner
Hallo Werner,
Wird bei Totgeburten (also ab 500 g Geburtsgewicht) eine
individuelle Todesursache auf dem Totenschein vermerkt oder
gilt die Totgeburt an sich als Todesursache, die nicht weiter
eruiert wird?
Schwierig und sehr präzise gefraget.
Ich weiß, dass Totgeburten unter 1000Gramm nicht als Leben gelten und daher keine indiv. Todesursache, keine Beerdigung (Entsorgung mit dem Krankenhausabfall und Verwertung beim Straßenbau) stattfinden.
Ich vermute, Du bekommst sehr genaue Antworten hier:
TABEA und / oder KALEB e.V.
Google kennt die Webadressen.
Viel Erfolg und Gruß Sophia
Hallo Sophia
Ich weiß, dass Totgeburten unter 1000Gramm nicht als Leben gelten…
Ich weiss was du mit „Leben“ meinst. Die Grenze wurde - auch wegen der Fortschritte in der Versorgung Frühgeborener - herabgesetzt auf 500 g. Das war glaube ich 1994.
Gruß
Werner
Hallo,
manches findet man dann doch noch im WWW.
Ich kann also für alle Interessierten meine Frage nun selbst beantworten.
Mit einigen Detailunterschieden, da hier auch Länderrecht zum Tragen kommt, muss in dem Vom mir angenommenen Fall tatsächlich eine „nichtnatürliche“ Todesursache angegeben werden und die Polizei über diese Feststellung informiert werden.
Der Arzt sollte - so die Empfehlung von außerhalb des Gesetzestextes - gleichzeitig mit Abgabe des Leichenschauscheins, oder auf diesem, die Umstände des nichtnatürlichen Todes als Folge eines legalen* Schwangerschaftsabbruches darlegen um weitere Ermittlungen zu vermeiden.
Ich kann dann nur vermuten (das wäre dann wieder was für das Rechtsbrett), dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren, das bei jedem nichtnatürlichen Todesfall notwendig ist, dann nach „Papierlage“ unmittelbar wieder eingestellt wird.
Das ist für mich damit im Wesentlichen geklärt, allerdings wüsste ich noch gerne wie detailliert nichtnatürliche Todesursachen dargestellt werden müssen. Steht dort dann genau mit welchem Mittel evtl. wohin gespritzt wurde, um den Tod intrauterin herbeizuführen? Oder reicht als Erklärung des nichtnatürlichen Todes eine Angabe wie „Schwangerschaftsabbruch nach §218a“ oder auch „Totgeburt nach medikamentösem Fetozid zur Vorbereitung eines Schwangerschaftsabbruches nach …“
Das kann ich mir noch nicht so recht vorstellen.
Gruß
Werner
*Nicht schlagen! Den jurisitschen „Begriffssaltomortale“ von rechtswidrig-aber-straffrei-da-nicht-den-Tatbestand-eines Schwangerschaftsabbruches-nach-§218-erfüllend wollte ich mir an der Stelle sparen (ich schlage hierfür das neue Adjektiv „rastesae“ vor).
Hallo Werner,
Die Grenze wurde - auch
wegen der Fortschritte in der Versorgung Frühgeborener -
herabgesetzt auf 500 g. Das war glaube ich 1994.
Aha, herabgesetzt auf 500g. Das ist mir neu, da hatte ich andere Informationen.
Wo kann ich das nachlesen?
Falls es stimmt, was Du schreibst, dann danke für die Bereicherung.
Gruß
Sophia