Tödliche Zierpflanzen in gemeinsam genutzen Garten

Hi,

folgendes Szenario:

Ein von allen Parteien genutzer Garten wird in lockerer Aufteilung, teils gewohnheitsbedingt, durch Mieter mit Zierpflanzen bestückt. Es sind auch Kleinkinder im Hause. Inwiefern hat man die Möglichkeit, die Pflanzung von nachweislich in allen Teilen lebensgefährlich giftigen Ziergewächsen (z.B. Rittersporn) zu untersagen?

Wie ginge man vor? Gibt es Rechtsgrundlagen?

Gruß

Matthias

Ein Hausbesitzer wurde schon mal wegen fahrlässiger Tötung verurteilt weil er einen Gartenteich ohne Absperrung unterhielt.
Hier dürfte die Rechtslage genau so sein.
Risiko für den Eigentümer dieser Pflanzen.

Der VM sollte das anpflanzen von Giftpflanzen untersagen

Jakob

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Ein Hausbesitzer wurde schon mal wegen fahrlässiger Tötung
verurteilt weil er einen Gartenteich ohne Absperrung
unterhielt.
Hier dürfte die Rechtslage genau so sein.
Risiko für den Eigentümer dieser Pflanzen.

Der VM sollte das anpflanzen von Giftpflanzen untersagen

Jakob

Hi,

folgendes Szenario:

Ein von allen Parteien genutzer Garten wird in lockerer
Aufteilung, teils gewohnheitsbedingt, durch Mieter mit
Zierpflanzen bestückt. Es sind auch Kleinkinder im Hause.
Inwiefern hat man die Möglichkeit, die Pflanzung von
nachweislich in allen Teilen lebensgefährlich giftigen
Ziergewächsen (z.B. Rittersporn) zu untersagen?

Wie ginge man vor? Gibt es Rechtsgrundlagen?

Gruß

Hallo Matthias, hallo Jakob,

ich würde beipflichten, dass der VM die Bepflanzung mit giftigen Sträuchern untersagen sollte. Hier handelt es sich - weil eine Wohnanlage mit Kleinkindern - zwar um mitvermietete Flächen, aber aus meiner Sicht wäre die Bepflanzung mit giftigen Sträuchern als eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Anpflanzung zu sehen. Und hierzu bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Voraussetzung ist aber schon, dass diese Sträucher erst gepflanzt wurden und nicht schon lange vorhanden sind und erst jetzt Kinder in der Wohnanlage sind.

Gruss Günter

Das sind aber reichlich Einschränkungen. In dem aktuellen Fall ist es allerdings ein frisch gesäter Rittersporn, der vorher nicht da war.

Es besteht weiterhin überhaupt keine Notwendigkeit, für einen schönen Garten auf derartig giftige Pflanzen zurückzugreifen.

Naja.

Gruß

Hallo Matthias, hallo Jakob,

ich würde beipflichten, dass der VM die Bepflanzung mit
giftigen Sträuchern untersagen sollte. Hier handelt es sich -
weil eine Wohnanlage mit Kleinkindern - zwar um mitvermietete
Flächen, aber aus meiner Sicht wäre die Bepflanzung mit
giftigen Sträuchern als eine wesentliche Veränderung der
ursprünglichen Anpflanzung zu sehen. Und hierzu bedarf es der
Zustimmung des Vermieters. Voraussetzung ist aber schon, dass
diese Sträucher erst gepflanzt wurden und nicht schon lange
vorhanden sind und erst jetzt Kinder in der Wohnanlage sind.

Gruss Günter

Doch noch mal als Nachbrenner. Was heißt Zustimmung des Vermieters? Das Ergebnis wäre also nach Gutdünken sein Entscheid?

Wenn jetzt die pflanzende Mietpartei aus seiner Blutsverwandschaft kommt, dann kann man sich seinen Entscheid denken. Es ging eigentlich um einen unabhängig anzuwendenen Rechtsgrundsatz, den man erhoffen sollte.

Hi,

wir haben das Porblem mal für ein Kinderheim näher recherchiert. Dabei kam raus, dass die Eltern es oft aus Unkenntnis stark übertreiben mit den Giftpflanzen.

Die Pflanzen, die wirklich für Kinder gefährlich werden können, kann man an einer Hand abzählen, und es sind kaum typische Gartenpflanzen(wie die Tollkirsche).

Kritisch sind Pflanzen, die

  1. keinen ekeligen/bitteren/scharfen Geschmack haben (diese werden nämlich nicht in ausreichender Menge gegessen.
  2. wie Beeren o.ä. Nahrungsmittel aussehen (Tollkirsche, Bohnen des Rhizinus, Goldregen- Früchte, Stechpalme), diese werden gern zum Spielen genommen und dabei ggf. gegesssen
  3. überhaupt ausreichend giftig sind, um bei der warscheinlich aufgenommenen Menge zu einer nennenswerten Giftwirkung führen. Das ist in aller Regel nur bei „sehr stark giftigen“ Pflanzen der Fall.
  4. bei vielen stark giftigen Pflanzen sind trotzdem keine oder nur äußerst seltene Vergiftungen bei Menschen vorgekommen, aber durchaus Vergiftungen von Weidetieren. So eine Pflanze ist u.a. Rittersporn. Es gibt Daten aus Tierversuchen und Vergiftungen bei Pflanzenfressern. Tödliche Vergiftungen sind beim Menschen nicht bekannt, meist wird nur Aktivkohle gegeben + ggf. der Magen ausgepumpt.

—> D.h. es besteht in diesem Fall keine derart hohe Gefährdung, um den Anbau dieser weit verbreiteten Gartenpflanze zu verbieten.

Hauptursache für Vergiftungen von (Klein-)Kindern sind ohnehin (mit großem Abstand vor Pflanzen) Haushaltschemikalien und Medikamente.

Ich würde eher mal den eigenen Haushalt checken

  • Chemikalien unzugänglich (auch nicht in nicht zugeschlossenen Unterschränken!, auch nicht einfach mit einem Stuhl zugänglich)
  • kein buntes Lampenöl in zugänglichen Lampen
  • keine Medikamente oder Zigaretten erreichbar
  • zugängliche Steckdosen incl. Verteilerleisten mit Kindersicherung versehen
  • Absicherung des Herdes gegen Herabreißen von Töpfen
    etc.
  • Brandmelder vorhanden (wenn das Kind z.b. mit einer Lampe das Bett ansteckt oder mit Feuer experimentiert)
  • Messer u.ä sicher aufbewahrt?

damit tust Du wirklich was sinnvolles für die Prävention.

Ansonsten ist die wichtigste Maßnahme, den Kindern zu zeigen, welche Pflanzen man essen kann und welche man nicht essen darf. Wenn man das kindgerecht macht, begreifen das auch jüngere Kinder.

A.

Wer einen Besucherverkehr eröffnet oder duldet, ist verpflichtet, die
erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu treffen, insbesondere für einen verkehrssicheren Zustand zu sogenannten Verkehrssicherungspflicht.

Den Vermieter trifft die Garantenpflicht für die Sicherheit seiner Mietsache. Auch wenn andere dies Verschulden.

Die Garantenpflicht ist eine rechtliche, und nicht sittliche, Einstandspflicht, deren Vorliegen Vorraussetzung dafür ist, dass das unterlassen der Abwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolges mit Strafe bedroht ist. Zum Teil wird nach dem Entstehungsgrund unterschieden zwischen Garantenpflichten aus M-Vertrag oder auch verwandschaftlicher Bindung.
Inhaltlich sind dies Obhuts- oder Beschützergarantenpflichten und Aufsicht- oder hier Überwachungsgarantenpflichten.

Eine Nichtbeachtung kann für der VM Fahrlässige Köroerverletzung / Tötung bedeuten, die als „Bewusste Fahrlässigkeit“ zu Regressansprüchen seiner Haftpflicht gegen Ihn selbst führen könnte, nach einer Schadenregulierung d.d Vs

Jakob

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Doch noch mal als Nachbrenner. Was heißt Zustimmung des
Vermieters? Das Ergebnis wäre also nach Gutdünken sein
Entscheid?

Hallo,

bei aller Liebe zum Recht, dass jemand in den Bereichen, die an ihn vermietet sind, tun und lassen darf, was er will, solange er niemand in unzumutbarer Weise stört, belästigt oder schädigt, sollte auch jemand als Nachbar oder Mitmieter vielleicht etwas an die anderen denken. Dies ist - auch 2005 - nicht ein zu hohes Begehren. Jakob hat in seinen Ausführungen detailliert - findet auch meine Zustimmung - Stellung genommen.

Wenn jetzt die pflanzende Mietpartei aus seiner
Blutsverwandschaft kommt, dann kann man sich seinen Entscheid
denken. Es ging eigentlich um einen unabhängig anzuwendenen
Rechtsgrundsatz, den man erhoffen sollte.

Es gibt keinen unabhängig anzuwendenden Rechtsgrundsatz. Es ist immer der Sachverhalt zu klären und dann abzuwägen, welches Gesetz/Vorschrift/Urteile Anzuwendung finden kann.

Gruss Günter

@Andreas K Einschätzung FALSCH der Rest off Topi
Standort und Verbreitung:

Der Feldrittersporn wächst an Wegrändern und Äckern in Mittel- und Südeu ropa und ist selten geworden.
Den Hohen Rittersporn fin det man ebenfalls selten in lichten Wäldern der Alpen.
Sehr beliebt sind die verschiedenen Gartenformen, wenn auch Familien mit Kindern sie besser nicht anpflanzen sollten.

Giftstoffe, Wirkung und Symptome:

Rittersporn enthält giftige Alkaloide, die in ihrer Form denen des Eisenhutes ähneln, aber eine schwächere Wirkung zeigen.
Besonders Kinder sind gefährdet, die Samen oder Blätter unserer Gartenfo rmen zu sich nehmen.
Die Vergiftungserscheinungen sind Magenreizungen mit Durchfall, Bewegungsstörungen und nervöse Symptome. Die Giftstoffe greifen auch die Herzmuskulatur an und erzeugen Hautreizungen.

Die höchsten Giftgehalte weisen der Garten-Rittersporn und der Hohe Rittersporn auf.

Früher nutzte man seine harn- und wurmtreibende Wirkung.

http://www.botanikus.de/Gift/ritter.html

Für Verharmlosung besteht keinlei Anlass ganz im Gegenteil.

Das Buch „Akute Vergiftungen“ von Dr Med Reinhard Ludewig stuft Rittersporn als gefährlich für Kleinkinder ein („Gefahr besonders für Kleinkinder“ bei längerem Kontakt dringt der Giftstoff auch rasch durch die intakte Haut beim vereiben von Pflanzenteilen)

Der Artikel liest sich dramatisch

Wie Sie „für einen Kindergarten“ eine in sich wertlose, gar gefährliche Dissertation schreiben ist mir ein Rätsel.
Sie sollten sich zum Thema Garantenpflichten mal ganz genau informieren.

Hinzu kommt Ihre Fehleinschätzung bezug Bitteren Geschmacks, es ist so daß Kleinkinder bittere Stoffe nicht schmecken können. Hinzu kommt daß Rittersporn eine Betäubende Wirkung entfaltet.

Jakob

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Hi,

folgendes Szenario:

Ein von allen Parteien genutzer Garten wird in lockerer
Aufteilung, teils gewohnheitsbedingt, durch Mieter mit
Zierpflanzen bestückt. Es sind auch Kleinkinder im Hause.
Inwiefern hat man die Möglichkeit, die Pflanzung von
nachweislich in allen Teilen lebensgefährlich giftigen
Ziergewächsen (z.B. Rittersporn) zu untersagen?

Wie ginge man vor? Gibt es Rechtsgrundlagen?

Hallo Matthias,

ich möchte hier mal aus dem „Nachbarschaftsrecht des Landes Baden-Württemberg 20. Auflage Autor : Pelka“ zitieren:

„Das Nachbarrecht verbietet nicht das Anpflanzen und Halten giftiger Pflanzen ( Goldregen, Seidelbast, Kirschlorbeer, Maiglöckchen u.a. )“

Allerdings wird dann hingewiesen, das der Vermieter / Besitzer des Strauches / Pflanze oder Hecke durchaus Massnahme ergreifen muss, wenn z.B. Kindern Gefahr drohen könnte. Hier könnte man daher den Hinweis ableiten, dass die Nutzungsänderung der Zustimmung des VM bedarf.

Das Thema wird im Bereich der Tierhaltung abgehandelt. Ausdrücklich wird hingewiesen, dass der Halter von Tieren z.B. verpflichtet ist selbst Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, wenn er die Gefahr kennt.

Setzt man dieses Thema nun um auf Eltern und Kinder ist durchaus eine Fürsorgepflicht und auch eine verstärkte Aufsichtspflicht bei den Eltern dann zu erwarten, wenn sie wissen, dass einem Kleinkind Gefahr droht.

Dies schließt die Hinweise von Jakob nicht aus, dass der VM / Mieter, der diese Pflanzen anpflanzt, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen, trotzzdem im Falle einer Schädigung haftbar gemacht werden können.

Gruss Günter

Hi,

  • aus juristischer Sicht ist Deine Einschätzung richtig, es gibt aber auch Aufsichtspflichten der Eltern.

mir ging es bei meiner Antwort auch darum, dass man nicht zuerst dananch fragen sollte, wie man Andere juristisch zwingen kann dies und jenes zu unterlassen, sondern zuerst mal zu überlegen wie man selbst das Risiko mindern kann. Jede Prävention soll nämlich dort ansetzen, wo mit geringstem Aufwand der größte Effekt erzeilt werden kann, und das ist sicher nicht der Rittersporn des Nachbarn.

Weil, so eine Haltung läuft immer auf Konfrontation hin. Der Vermieter wäre dann z.B. versucht eine Möglichkeit zu finden, alles beim Alten zu lassen und der Mieterin die Mitbenutzung des Gartens zu untersagen (soweit nicht im Mietvertrag vereinbart), oder ihr einen Teil zuzuweisen, wo sie einen Zaun drummachen soll.

Bei den von Dir geschilderen Vergiftungen durch die Haut handelt es sich um mehr oder weniger starke akute Entzündungen - nicht um lebensbedrohliche/tödliche Folgen = Frage, ob die Forderung nach Entfernen der Pflanzen angemessen ist ???

Um das ganze mal auf eine zahlenmäßige Basis zu stellen (hab leider nur Daten für die Giftinformationszentrale der Schweiz 2003

  • 12000 Vergiftungen bei Kindern
  • 17% insgesamt durch Pflanzen aller Art = ca.2000
  • davon 9 % schwere bis mittelschwere Fälle = ca. 180 (alles was irgendwie behandlungsbedürftig war)
  • 1 Todesfall insgesamt bei allen gemeldeten 12000 Vergiftungen

Hast Du irgend ein Urteil, wo es um die Frage der Haftung speziell in bezug auf Vergiftungen durch übliche Gartenpflanzen im Privatbereich geht? Würde mich mal interessieren.

A.

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Hallo,

  • aus juristischer Sicht ist Deine Einschätzung richtig, es
    gibt aber auch Aufsichtspflichten der Eltern.

Schön,. dass in der Zwischenzeit jemand meiner Auffassung folgt, dass Eltern Pflichten haben. Trotz alledem ein Kommentar.

mir ging es bei meiner Antwort auch darum, dass man nicht
zuerst dananch fragen sollte, wie man Andere juristisch
zwingen kann dies und jenes zu unterlassen, sondern zuerst mal
zu überlegen wie man selbst das Risiko mindern kann. Jede
Prävention soll nämlich dort ansetzen, wo mit geringstem
Aufwand der größte Effekt erzeilt werden kann, und das ist
sicher nicht der Rittersporn des Nachbarn.

Das Problem des Zusammenlebens und der Organisation desselben ist nun - leider - auch möglicher in den meisten Fällen im Mietrecht ausschliesslich ein juristisches Problem, wenn alles Reden nicht mehr hilft sowieso. Selbstverständlich kann man eine Antwort auf der Basis nach „dem Bauchgefühl“ geben.

Weil, so eine Haltung läuft immer auf Konfrontation hin. Der
Vermieter wäre dann z.B. versucht eine Möglichkeit zu finden,
alles beim Alten zu lassen und der Mieterin die Mitbenutzung
des Gartens zu untersagen (soweit nicht im Mietvertrag
vereinbart), oder ihr einen Teil zuzuweisen, wo sie einen Zaun
drummachen soll.

Der Mieter, der den Garten bepflanzt hat Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und hier die notwendigen Vorsichtsmassnahmen einzuhalten. Auch wenn ihm - wohl auch in anderen Bundesländern so - das Bepflanzen im Nachbarschaftsrecht erlaubt wird. Wobei der VM hier durchaus sein Veto einlegen kann. Da eine Totalüberwachung von Kleinkindern nicht möglich ist - auch nicht erwünscht sein kann - werden diese Mieter wohl den Garten meiden müssen oder der VM muss die Bepflanzung mit diesen Sträuchern untersagen.

Bei den von Dir geschilderen Vergiftungen durch die Haut
handelt es sich um mehr oder weniger starke akute Entzündungen

  • nicht um lebensbedrohliche/tödliche Folgen = Frage, ob die
    Forderung nach Entfernen der Pflanzen angemessen ist ???

Um das ganze mal auf eine zahlenmäßige Basis zu stellen (hab
leider nur Daten für die Giftinformationszentrale der Schweiz
2003

  • 12000 Vergiftungen bei Kindern
  • 17% insgesamt durch Pflanzen aller Art = ca.2000
  • davon 9 % schwere bis mittelschwere Fälle = ca. 180 (alles
    was irgendwie behandlungsbedürftig war)
  • 1 Todesfall insgesamt bei allen gemeldeten 12000
    Vergiftungen

Hast Du irgend ein Urteil, wo es um die Frage der Haftung
speziell in bezug auf Vergiftungen durch übliche
Gartenpflanzen im Privatbereich geht? Würde mich mal
interessieren.

In der Literatur ist kein Urteil in Verbindung mit Kindern zu finden, das hier Anwendung finden könnte.

Gruss Günter

Diese Argumentation erinnert mich an die von Menschen die sagen, dass Impfen nicht notwendig ist. Wird ja eh keiner krank. Dass aber WEGEN des Impfens weniger krank werden, verschwindet da völlig.

Vielleicht sind die Quoten so niedrig, weil sehr häufig konsequent gegen die Vergiftungsmöglichkeit vorgegangen wird.
Dann sind die Zahlen mit gleichem Recht ein Argument FÜR das Vermeiden dieser Pflanzungen.

Matthias

Um das ganze mal auf eine zahlenmäßige Basis zu stellen (hab
leider nur Daten für die Giftinformationszentrale der Schweiz
2003

  • 12000 Vergiftungen bei Kindern
  • 17% insgesamt durch Pflanzen aller Art = ca.2000
  • davon 9 % schwere bis mittelschwere Fälle = ca. 180 (alles
    was irgendwie behandlungsbedürftig war)
  • 1 Todesfall insgesamt bei allen gemeldeten 12000
    Vergiftungen

Hallo,

in diesem Zusammenhang würde mich mal die rechtliche Lage interessieren, wenn Kinder zB durch giftige Nutzpflanzen zu schaden gekommen sind (Kartoffeln, Tomaten, Bohnen, Tabak etc), die ja überall auf Feld und Flur angebaut werden. Ist dann der Bauer/Gartenbesitzer dafür haftbar zu machen?

Gruß, Niels

Hallo
Mir, als Nichtjurist, rollen sich bei solchen Diskussionen die Zehennägel auf!
Es geht, wie schon geschrieben, nur noch darum: „wie kann ich etwas verbieten“ und „wie kann ich meine Kinder in Watte verpacken“!
Hat sich der Schreiber auch mal Gedanken um die Sicherheit auch Spielplätzen gemacht, es könnte ja über Nacht Nachbars Katze sich ihrer Notdurft dort entledigt haben oder vielleicht streunte in besagtem Garten mangels eines dichten Zaunes ein Fuchs durch der Fuchsbandwurmeier hinterlies.
Was wenn die achso schöne Blume so viele Bienen anzieht, ist der Imker oder der Vermieter schuld?

Aber zurück zum Garten. Wieviele Kider werden durch die Trompetenblume vergiftet -doch nur die, die sie in Teeform „geniesen“ wollen. Wer haftet da?
Ich könnte geradeso weitermachen aber ich denke dass diese Anstösse ausser Unverständniss nichts bewirken.
Wer sich um seine Kinder so sehr sorgt sollte sie möglichst NICHT nach draussen in die böse gefährliche und dreckige Welt lassen.
Also mein Schwager ist da konsequent: Sand der neben den üblicherweise abgedeckten Sandkasten fällt wird unter KEINEN Umständen wieder in den Sandkasten zurückbefördert sondern muß im übrigen Garten „entsorgt“ werden!

Gruß Armin

Ps: Ich habe drei Kinder die immer draussen spielen.

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