tödlicher Autounfall

Hallo,

eine ältere Dame (knapp 90) überquert eine zweispurige Straße (Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h), wird dabei von einem Auto erfasst und stirbt.

Welche Strafe hat der Unfallfahrer zu erwarten?

Gruß
Sue

Hallo,

vielleicht keine, vielleicht Lebenslänglich.

Mal im Ernst: Lag denn Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Absicht und niedere Beweggründe vor, gab es überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers (war er unaufmerksam, war es dunkel oder hell, nass oder trocken, wie war Omi gekleidet, war der Bereich, aus dem sie kam, gut sichtbar, war der Fahrer zu schnell, war er betrunken oder bekifft?

Grüße
EK

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Hallo,

leider kann ich deine Fragen nicht beantworten, da war die Radiomeldung nicht sehr ausführlich. Mich interessiert einfach grundsätzlich, was der Autofahrer zu erwarten hat, wenn ein Fußgänger über die Straße läuft und er ihn anfährt oder gar tötet.

Hintergrund der Frage ist eine Straße (zwei Spuren pro Richtung, teilweise sehr hohe Mittelbepflanzung, wie gesagt 70 km/h erlaubt), über die immer wieder Fußgänger rennen, weil sie zu bequem sind zur nächsten Fußgängerampel zu gehen. Jetzt kam es (mal wieder) wie es kommen musste und eine Frau wurde getötet. Ich behaupte mal, etwas fitter zu sein als eine 88jährige und würde trotzdem keinesfalls über diese Straße laufen.

Als Autofahrer fürchte ich immer wieder, mir könnte auch mal soetwas passieren. Wenn nämlich bei 70 km/h zehn Meter vor einem plötzlich jemand aus dem Gebüsch kommt hat man ja kaum eine Chance, ihn nicht zu treffen. Da sind wohl auch Witterung, Tageszeit und Kleidung egal, dass man nüchtern hinter dem Steuer sitzt setze ich natürlich voraus, obwohl auch Volltrunkenheit wohl keinen Unterschied mehr machen würde.

Mal im Ernst: Lag denn Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder
Absicht und niedere Beweggründe vor,

Fahrlässigkeit ist die große Frage, ist es fahrlässig 70 km/h zu fahren, wenn das erlaubt ist? Selbst wenn es zB dunkel ist oder regnet? Rechtzeitig vor Ampeln zu halten ist dann noch möglich, Fußgänger haben (abgesehen von den Ampeln) mE auf der Straße einfach nichts zu suchen.

In der Fahrschule wird einem beigebracht, dass man als Autofahrer auf die schwächeren Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen habe, man kann doch aber nicht überall Schritttempo fahren, weil mal wieder ein Fußgänger zu faul sein könnte, zwanzig Meter zur nächsten Ampel zu gehen.

Gruß
Sue

Hi,

Fahrlässigkeit ist die große Frage, ist es fahrlässig 70 km/h
zu fahren, wenn das erlaubt ist?

Hier unterliegst Du einem Irrtum. Eine Beschränkung auf 70 km/h bedeutet nicht, daß 70 km/h auch erlaubt sind. Es bedeutet, daß an dieser Stelle selbst unter günstigen Bedingungen maximal 70 gefahren werden darf. Unter schlechteren Bedingungen muß man langsamer fahren (und bekommt das dann nach einem Unfall u.U. auf vorgehalten).

Ein Blick ins Gesetz hilf da: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__3.html

Fußgänger haben (abgesehen von den Ampeln) mE auf der
Straße einfach nichts zu suchen.

Deine Auffassung ist dabei aber unerheblich. Sicher haben Fußgänger keine Narrenfreiheit und müssen sich dies im Zweifel ebenfalls vorhalten lassen, aber selbstverständlich darf man (von Ausnahmen abgesehen) als Fußgänger die Fahrbahn auch abseits von Ampeln oder anderen Fußgängerüberwegen überqueren. Siehe auch: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__25.html

Was nun ein Autofahrer nach einem tödlichen Unfall zu erwarten hat, kann man pauschal einfach nicht beantworten. Das kann (im Strafprozess) von Einstellung des Verfahrens (es kommt nicht mal zu einer Gerichtsverhandlung) bis zu lebenslänglich sein (wobei für lebenslänglich schon Vorsatz im Spiel sein muß). Meines Wissens sind aber auch schon Autofahrer real in den Knast gewandert ohne daß sie wirklich vorsätzlich gehandelt haben ( http://bundesrecht.juris.de/stgb/__222.html ).

Gruß Stefan

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ebenfalls vorhalten lassen, aber selbstverständlich darf man
(von Ausnahmen abgesehen) als Fußgänger die Fahrbahn auch
abseits von Ampeln oder anderen Fußgängerüberwegen überqueren.
Siehe auch: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__25.html

Unter Deinem Link finde ich u.a. Folgendes:

_(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). 2Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche._

„…wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder an Fußgängerüberwegen…“

Meiner Meinung nach macht es auf der beschriebenen Straße die Verkehrslage doch eindeutig erforderlich, die nächste Lichtzeichenanlage aufzusuchen.

Weiterhin frage ich mich, ob dort an dieser Straße evtl. Leitplanken oder andere Maßnahmen nach Absatz 4 angebracht sind. Oder gilt ein Gebüsch evtl. auch schon als eine solche Absperrmaßnahme?

leider kann ich deine Fragen nicht beantworten

Dann ist es aber auch nicht möglich, deine Frage ordentlich zu beantworten. Denn wie dir schon gesagt wurde: von „keine Strafe“ bis lebenslanger Haft ist alles möglich. Letzteres nämlich dann, wenn es sich um Mord handelt.

Bei den gewöhnlichen Verkehrsunfällen wird es vermutlich nur um die Frage gehen, ob eine fahrlässige Tötigung vorliegt oder nicht. Wenn nicht, erfolgt keine Verurteilung, wenn doch, ist das Strafmaß dem Gesetz zu entnehmen:

http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html

Für die konkrete Strafzumessung muss man alle Einzelheiten des Falls kennen, sogar die Vorstrafen des Täters.

Levay

Hi,

„…wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder
Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von
Markierungen oder an Fußgängerüberwegen…“

Meiner Meinung nach macht es auf der beschriebenen Straße die
Verkehrslage doch eindeutig erforderlich, die nächste
Lichtzeichenanlage aufzusuchen.

eine Straßenbeschreibung sagt nichts über die Verkehrslage zu einem x-beliebigen Zeitpunkt. Wenn wenig Verkehr ist, spricht erstmal nichts gegen ein Überqueren.

Weiterhin frage ich mich, ob dort an dieser Straße evtl.
Leitplanken oder andere Maßnahmen nach Absatz 4 angebracht
sind. Oder gilt ein Gebüsch evtl. auch schon als eine solche
Absperrmaßnahme?

Interessante Frage. Aus dem Bauch würde ich das zwar verneinen, sicher bin ich mir aber nicht.
Aber die Aussage, Fußgänger hätten auf der Fahrbahn abseits von gesicherten Überwegen nichts verloren, ist und bleibt falsch.

Gruß Stefan

Hallo,

Wenn wenig Verkehr ist, spricht
erstmal nichts gegen ein Überqueren.

Stimmt. Es spricht dann aber auch nichts gegen ein „Ausschöpfen“ der erlaubten Geschwindigkeit von 70 km/h.

Aber die Aussage, Fußgänger hätten auf der Fahrbahn abseits
von gesicherten Überwegen nichts verloren, ist und bleibt
falsch.

Stimmt grundsätzlich auch. Fahrzeuge auf der Fahrbahn haben dann aber uneingeschränkt Vorrang.

Der Fahrer muss auch nicht damit rechnen, dass eine erwachsene Person kurz vor dem Fz auf die Straße läuft. Gleichwohl muss er vorausschauend fahren und den Wagen im Sichtbereich anhalten können.

Fazit: ohne alle Details zu kennen, ist keine Aussage zu den Konsequenzen möglich, weder straf- noch zivilrechtlich. Und mit den erforderlichen Details könnte man die zutreffende Antwort wohl als Dissertation einreichen…

Grüße, M

Hallo,

http://bundesrecht.juris.de/stvo/__3.html

1Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. 2Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Die Straße ist recht gerade, die einzigen „Hindernisse“, mit denen man im Verlauf der Straße zu rechnen hat sind die Ampeln, mit entsprechend langer Gelbphase. Sofern also Nebel, Schnee oder Regen die Sicht nicht stark einschränken darf man 70 km/h fahren, oder nicht?

Fußgänger haben (abgesehen von den Ampeln) mE auf der
Straße einfach nichts zu suchen.

Deine Auffassung ist dabei aber unerheblich.

Natürlich darf man grundsätzlich über Straßen gehen, schließlich gibt es auch nicht überall Ampeln. Aber auf dieser Straße hat kein Fußgänger etwas zu suchen, zu dieser Erkenntnis sollte jeder kommen, der zwei Sekunden nachdenkt. Wenn die Mittelbepflanzung so hoch und dicht ist, dass man nicht gesehen werden kann und ein Schritt aus der Bepflanzung raus bedeutet, dass man auf der Fahrbahn steht sollte einem doch der gesunde Menschenverstand dazu raten, lieber die Fußgängerampel zu nutzen. Wie man gerade im hohen Alter einfach mal über diese Straße laufen kann ist mir unbegreiflich, aber das hat tatsächlich nicht mehr viel mit Verkehrsrecht zu tun.

Was nun ein Autofahrer nach einem tödlichen Unfall zu erwarten
hat, kann man pauschal einfach nicht beantworten. Das kann (im
Strafprozess) von Einstellung des Verfahrens (es kommt nicht
mal zu einer Gerichtsverhandlung) bis zu lebenslänglich sein
(wobei für lebenslänglich schon Vorsatz im Spiel sein muß).

Nunja, meine Frage bezog sich ja nicht auf Mord sondern auf Pech, das gerade auf dieser Straße (und wahrscheinlich auf duzenden anderen in jeder größeren Stadt) jeder Autofahrer haben kann.

Ich hatte natürlich nicht mit einer exakten Angabe zum Strafmaß gerechnet. Allerdings hatte ich gehofft, eine allgemeine Situation könne allgemein eingeschätzt werden. Sollte man aber mal in so eine Situation kommen ist es wahrscheinlich von Vorteil, wenn jedes Detail berücksichtigt wird.

Danke für die Antworten.

Gruß
Sue

„…wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder
Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von
Markierungen oder an Fußgängerüberwegen…“

Meiner Meinung nach macht es auf der beschriebenen Straße die
Verkehrslage doch eindeutig erforderlich, die nächste
Lichtzeichenanlage aufzusuchen.

Das sehe ich genauso.

Weiterhin frage ich mich, ob dort an dieser Straße evtl.
Leitplanken oder andere Maßnahmen nach Absatz 4 angebracht
sind. Oder gilt ein Gebüsch evtl. auch schon als eine solche
Absperrmaßnahme?

Die Bepflanzung ist sehr hoch (teilw. Bäume) und sehr dicht (Sträucher), eine andere Absperrung, Schranke, Zaun o.ä. gibt es jedoch nicht.

Gruß
Sue

Hallo,

warum die betagte Dame sich letzendlich entschloss genau an dieser Stelle die Straße zu überqueren werden wir nicht mehr in Erfahrung bringen…aber vielleicht kann ich ein paar Denkanstöße liefern, warum sie sich so entschieden haben könnte.

Alte Menschen sind nicht mehr so mobil wie junge, sie haben meist schon das ein oder andere Zipperlein und ihre Mobilität ist oft auch tagesformabhägig. Ihre Bewegungen sind schwerfälliger und die Reaktionen langsamer.
(Es gibt geriatrische Testanzüge, mit denen auch junge Menschen diese eingeschränkte Art der Beweglichkeit erfahren können)

Möglicherweise hat sie ihre körperlichen Fähigkeiten an diesem Tag überschätzt und konnte einfach den weiteren Weg zur Ampel nicht mehr meistern…unter Umständen wird mit Schmerzen nämlich jeder Meter zur Qual.
Vielleicht hat sie noch abgewägt wie hoch das Risiko sein könnte und hat dabei auch ihre Reaktionsfähigkeit unterschätzt…

Mitunter ist das Überwinden von schnöden Bordsteinkanten für so betagte Menschen, eine Herausforderung die erstmal gemeistert werden muß…nicht nur, dass siech die Beine nicht mehr so gut anheben lassen, man ist auch nicht mehr ganz so sicher auf den Beinen und je älter die Knochen sind, desto größer ist die Verletzungsgefahr. Die Steinplatten auf dem Gehweg sind auch nicht immer plan und werden schnell zur Stolperfalle.
Deshalb laufen viele ältere Menschen zumindest in wenig befahrenen Strassen oft auf selbiger anstatt den Bürgersteig zu benutzen.

Ich hab schon öfter solche Leute, die sich sichtlich überschätzt haben wieder nachhause oder in ihre Pension gefahren und glaub mir es ist wirklich so, sie gehen von zuhause weg und stellen unterwegs erst fest, dass der Heimweg zur unlösbaren Aufgabe wird.
Manch einer hat Scham sich jemandem anzuvertrauen…die letzte Dame, die ich nachhause gefahren habe, saß mit ihrem Rollator mit spartanischer Sitzmöglichkeit ca. 4 Stunden* vor der Bäckerei bei uns um die Ecke.

*Sie saß schon da, als ich einkaufen ging und saß noch da, als ich nachhause kam, sie kann also noch länger da gestanden haben.

Auf der anderen Seite steht noch die geistige Mobilität…wenn da etwas nicht mehr in Ordnung war, hat sie die Gefahr vielleicht auch einfach gar nicht erkannt.

Soviel zu ihren eventuellen Beweggründen sich diesem Risiko auszusetzen.

Gruß
Maja

Hallo miteinander,

fast ein ähnliche Frage habe ich vor einigen Monaten irgendwo gelesen.

Die Frage nach was wäre wenn usw. steht einfach außen vor.
Fakt ist, dass ein Fußgänger nur an solchen Stellen die Straße überqueren sollte, die

  1. eine Ampel haben,
  2. ein Zebrastreifen vorhanden ist,
  3. einen Fußgängerüberweg in irgendeiner anderer Form haben. (Und hier gibt es schon wieder die Einschränkung/Risiko des Fußgängers.

Alles andere geht zu Lasten des Fußgängers, ein Fußgänger hat nichts auf der Straße verloren und überquert diese mit seinem eigenen Risiko.

Sicherlich versucht man bei einer Anklage diesem „unschuldigen“ Autofahrer wieder einen Knopf an die Backe zu nähen, Teilschuld, Mitschuld usw. Diese Anschuldigungen dürften allerdings von einem pfiffigen Verteidiger abgemildert werden.

Hoffe, dass mein Beitrag etwas zur Klarstellung beitragen konnte.

Herzl. Grüße

Roger61267

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Hallo,

Die Frage nach was wäre wenn usw. steht einfach außen vor.

Ach? Dann bist Du offensichtliche der einzige im Forum, der dabei war.

Fakt ist, dass ein Fußgänger nur an solchen Stellen die Straße
überqueren sollte, die

  1. eine Ampel haben,
  2. ein Zebrastreifen vorhanden ist,
  3. einen Fußgängerüberweg in irgendeiner anderer Form haben.
    (Und hier gibt es schon wieder die Einschränkung/Risiko des
    Fußgängers.

Aha. Und im Wohngebiet muss sich ein Fußgänger einen Tunnel graben oder wie?

Alles andere geht zu Lasten des Fußgängers, ein Fußgänger hat
nichts auf der Straße verloren und überquert diese mit seinem
eigenen Risiko.

Ja klar. Wenn der Verkehr fließen soll, gehören Fußgänger unter die Erde.

Sicherlich versucht man bei einer Anklage diesem
„unschuldigen“ Autofahrer wieder einen Knopf an die Backe zu
nähen, Teilschuld, Mitschuld usw. Diese Anschuldigungen
dürften allerdings von einem pfiffigen Verteidiger abgemildert
werden.

Ja genau. Wie man das im Fernsehen immer sehen kann. Alles nur ein Problem des guten Verteidigers.

Hoffe, dass mein Beitrag etwas zur Klarstellung beitragen
konnte.

Du hast Deine Meinung ausreichend klargestellt, danke.

Gruß
loderunner