Was es nicht alles gibt, man lernt ja nie aus. Wär mal interessant beim Gericht einen Antrag auf Tötung eines Schuldscheines zu stellen…
§ 1428 ABGB letzter Satz
[…]Ist der Schuldschein, welcher zurück gegeben werden soll, in Verlust geraten; so ist der Zahlende berechtiget, Sicherstellung zu fordern, oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, daß der Gläubiger die Tötung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäß bewirke.
Tödtung des Schuldscheines
Hallo!
Fast, aber nicht ganz korrekt: in dem seit 1.1.1812 unverändert in Geltung stehenden § 1428 ABGB, JGS. Nr. 946/1811 steht:
[…]Ist der Schuldschein, welcher zurück gegeben werden soll, in Verlust geraten gerathen; so ist der Zahlende berechtiget, Sicherstellung zu fordern, oder den Betrag gerichtlich zu
hinterlegen, und zu verlangen, daß der Gläubiger die Tötung Tödtung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäß bewirke.
Grüße, Peter
mir stellt sich die Frage, wie denn nun ein Schuldschein getötet werden soll. Wird der erschossen, aufgehängt, abgeheftet?
Und wird nach dem getötetem Schuldschein ein Totenschein ausgestellt?
Und wird nach dem getötetem Schuldschein ein Totenschein
ausgestellt?
Falls sich der Schuldschein als zu Unrecht getötet herausstellt, wäre der Totenschein zu töten .
Der Begriff der „Tödtung“ scheint aber damals - wir reden hier vom Jahr 1811 - in diesem Sinne durchaus gebräuchlich gewesen zu sein. Im Grimm’schen Wörterbuch werden die „tödtung (ungiltigkeitserklärung) einer verschreibung“ und die „allmähliche tödtung (vollständige rückzahlung, amortisation) des kapitals“ angesprochen, was für unsere Ohren schon einigermaßen seltsam klingt. Dass der österreichische Gesetzgeber diese Formulierung bis heute so stehen ließ, empfinde ich als durchaus reizvoll. http://germazope.uni-trier.de/Projects/WBB/woerterbu…
Grüße, Peter