Ein Hundehalter hat einen älteren Hund, der krank ist. Um sich die Tierarztkosten zu sparen, erschießt er den Hund mit einem Bolzenschussgerät (damit werden bei manchen Bauern Schweine vor dem Schlachten getötet) und vergräbt ihn anschließend auf seinem Grundstück.
Wird so etwas in Deutschland bestraft? Wenn ja wie?
Hi Roy,
soweit ich weiss dient ein Bolzenschussgerät nur der Betäubung und nicht zur Tötung von Tieren ?
viele Grüße
sue
Hallo,
Davon ausgehend, das der Hund unheilbar krank war: das Töten dürfte ein Verstoß gegen §4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sein, außer der Mensch ist Schlachter, Tierarzt, Jäger, o.ä.
http://bundesrecht.juris.de/tierschg/__4.html
Strafmaß? Keine Ahnung, vermutlich eine Geldstrafe.
Das Vergraben auf dem eigenen Grundstück ist erlaubt, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen (kein Wasserschutzgebiet, mindestens so und so tief …).
Zum ethischen Aspekt sage ich nix, da würgt es mich.
Gruß,
Myriam
Holla.
soweit ich weiss dient ein Bolzenschussgerät nur der Betäubung
und nicht zur Tötung von Tieren ?
Kommt drauf an. Ein Schussapparat für Kühe/Bullen dürfte ein Schwein oder einen Hund mit Sicherheit killen.
Gruß Eillicht zu Vensre
Ist das der gleiche Hund wie 2 Posts später? owT
.
Nein, das ist ein anderer Hund und anderer Sachverhalt!
jeder schweinehalter(bauer)ist verpflichtet,kranke tiere,die nicht mehr gesund werden,mit dem bolzenschussgerät zu töten und dann entsorgen zu lassen.
kleinere metzgereien nutzen diese geräte auch zum schlachten,in grösseren schlachthöfen werden die schweine mit gas(co2)betäubt.
ein altersschwacher hund wird normalerweise beim tierarzt mit der spritze getötet.
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Hallo,
Davon ausgehend, das der Hund unheilbar krank war: das Töten
dürfte ein Verstoß gegen §4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
sein, außer der Mensch ist Schlachter, Tierarzt, Jäger, o.ä.
http://bundesrecht.juris.de/tierschg/__4.html
Halt, halt, halt…
Was den „Schlachter“ oder „Tierarzt“ angeht, halte ich mich mal bedeckt…
aber der „Inhaber eines gültigen Jagdscheines“ hat bei Nachweis eines derartigen Verhaltens (wenn es ihm nicht gelingt, nachzuweisen, daß er durch die umgehende Tötung „dem Tier unvermeidbares Leid ersparen wollte“ -Tierschutzrecht-) zumindest auf Zeit keinen solchen mehr…
Herzliche Grüße
Helmut