Toilettennutzung berechenbar?

Hallo nochmal!

Hatte wohl etwas falsch gemacht beim letzten mal…

Folgendes Problem:

Eine Person geht zu einer Veranstaltung und zahlt dort Eintritt.
Nun konsumiert diese Person auf der Veranstaltung diverse Getränke und muß seine Notdurft verrichten.
An der Toilette angekommen sieht er ein Hinweisschild, das ihn darauf hinweist dass er einen weiteren Geldbetrag für die Nutzung selbiger entrichten soll.
Da die Person, wie schon erwähnt, ihre Notdurft verrichten MUSS und ihr der Einlass zur Toilette versagt wird, da sie kein Geld zum Zahlen des betrages bei sich hat, entledigt sich diese Person ihrer Notdurft an Ort und Stelle, wobei sie sich in schamverletzender Weise entblößen muss.

Nun meine Fragen:

a: Darf ein Veranstalter, der Eintritt für die Veranstaltung verlangt und dort auch Getränke und Speisen anbietet ein Entgeld für die Nutzung von Toiletten verlangen?

b: Gibt es nicht ein Gesetz welches besagt daß man einem das Nutzen der Toilette zum Verrichten seiner Notdurft nicht verbieten darf?

c: Hätte die gedemütigte Person ein recht auf Schmerzensgeld?

d: Kann von einem Menschen, der sich in einer solchen Notlage verlangt werden dass er sich bei einer ihm fremden Person Geld leiht nur, damit er seine Notdurft verrichten kann?

Ich hoffe, ich habe nun die Form eingehalten; zumindest habe ich mir mühe gegeben.

Danke im Voraus!

Gruß Hudel

Hallo,

a: Darf ein Veranstalter, der Eintritt für die Veranstaltung
verlangt und dort auch Getränke und Speisen anbietet ein
Entgeld für die Nutzung von Toiletten verlangen?

Er nicht, aber der Pächter der Toiletten, der darf das.

b: Gibt es nicht ein Gesetz welches besagt daß man einem das
Nutzen der Toilette zum Verrichten seiner Notdurft nicht
verbieten darf?

Nein.

c: Hätte die gedemütigte Person ein recht auf Schmerzensgeld?

Nein.

d: Kann von einem Menschen, der sich in einer solchen Notlage
verlangt werden dass er sich bei einer ihm fremden Person Geld
leiht nur, damit er seine Notdurft verrichten kann?

Ja, weil eben kostenpflichtige Dienstleistung (eben das Bereitstellen der Stelle für die Notdurft).

Gruß
André

Hallo Hudel,

dann empfehle ich dir einmal mit der S-Bahn in NRW zu fahren…
und du weisst warum es Toiletten-Benutzungsgebühren gibt…

Ich bin gewiss kein Freund dieser Gebühren…aber ich kann es aus
Erfahrung verstehen,das sich Wirte und Geschäftsleute gegen Vandalismus und ähnliches auf ihren WC-Anlagen mit Personal und Gebühren zur Wehr setzen…
Denn was nützt dir eine „Kostenlose“ Toilette,wenn

a) die „Klo-Brille“ fehlt…
b) kein Papier da ist
c) das Urinal verstopft ist
d) weder Seife noch Papierhandtuch vorhanden ist…

(von anderen „Ekeligkeiten“ will ich hier mal gar nicht reden…)

mfg

Hallo,

das Vorhandensein von WC ist gesetzlich geregelt (Gaststättengesetz i.V.m. den Gaststätten-Verordnungen der Länder - Bsp. http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/5_wirtschaf… ).

Wie der Gastwirt kalkuliert wird nicht vorgeschrieben, ob er die WC Benutzung ins Bier einkalkuliert oder ob es extra drauf geht, ist ihm überlassen.

Mfg vom

showbee