ich hoffe, mir kann einer folgende Frage beantworten.
Welchen Rechtscharakter genau hat eine Österreichische Erbengemeinschaft, insb. im Vergleich zur Deutschen und § 2033 BGB?
Ich weiß, dass § 550 ABGB eine Bruchteilsgemeinschaft darstellt. Nun kann jeder Erbe gem. § 829 ABGB über seinen Anteil verfügen.
Meine Frage:
Ist der Verkauf dieses Anteils vergleichbar dem Verkauf eines (Gesellschafts-)Anteils an der Erbengemeinschaft oder kann ein Erbe einer Österreichischen Erbengemeinschaft immer nur seinen ideellen Eigentumsanteil an den Erbgegenständen veräußern?
Grund der Frage ist, ob die Übertragung eines Anteils einer Erbengemeinschaft, in die ein Deutsches Grundstück fällt, durch Auflassungserklärung (ggf. aller Erben der Gemeinschaft) bzgl. des Grundstücks erfolgen muss oder oder ein Erbteilskaufvertrag nach Österreichischem Recht möglich ist und damit die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Grundbuch korriert werden.
Im Vergleich zur deutschen kann ich zwar nichts sagen, ich kann aber sagen, dass die Erbgemeinschaft als gesetzliche Konstruktion zwar existiert, aber kaum praktische Bedeutung hat, was an der Konstruktion liegt:
Wenn eine Person stirbt dann bildet das vererbbare Vermögen den ruhenden Nachlass (hereditas iacens, man liest auch oft einfach „Verlassenschaft“) und dieser ruhende Nachlass ist eine eigenständige juristische Person in Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers (genannt wird das immer Verlassenschaft nach XY). Wenn also jetzt Hans Mayr stirbt und man also z.B. das Grundbuch berichtigen würde (muss man meistens nicht, weil meist direkt auf die Erben berichtigt wird), dann würde man berichtigen auf: „Verlassenschaft nach Hans Mayr“
Die Verlassenschaft erlischt und die Erben treten die Gesamtrechtsnachfolge an, indem das Gericht durch einen konstitutiven Beschluss den Erben die Verlassenschaft überträgt, das ist der sogenannte Einantwortungsbeschluss.
D.h. also wenn es mehrere Erben gibt und eine Liegenschaft im Spiel ist: nach dem Tod, aber vor Einantwortung ist die Verlassenschaft Eigentümerin der Liegenschaft. Deshalb kann auch kein Erbe über die Liegenschaft verfügen. Sehr wohl kann aber der Erbe über sein Erbrecht verfügen und dieses veräußern! Nach Einantwortung ist es sowieso kein erbrechtliches Problem mehr, da kann jeder über seinen ideellen Miteigentumsanteil frei verfügen.
Vielen Dank schon mal. Ich muss aber nochmal nachfragen:
Wenn ich nun eine im Grundbuch eingetragene Erbengemeinschaft habe (Erbengemeinschaft nach Österreichischem Recht).
Was genau meint dann:
Nach Einantwortung ist es sowieso kein
erbrechtliches Problem mehr, da kann jeder über seinen
ideellen Miteigentumsanteil frei verfügen.
Bedeutet das auch, dass einer von mehreren Erben seinen Erbteil im Wege eines Erbanteilsübertragungsvertrages veräußern kann, der Käufer also diesen Anteil erhält und dann neues Mitglied der Gemeinschaft ist (vergleichbar dem Verkauf eines Anteils an einer Gesellschaft, der die Vermögenswerte gehören/Share Deal)?
Oder kann jeder Erbe nur die ideellen Anteile an den konkreten Vermögenswerten und Gegenständen einzeln veräußern, was zu einem unmittelbaren Übergang der (Teil-)Eigentümerschaft an den Gegenständen selbst, bzw. (Teil-)Inhaberschaft der Forderung führt (Asset/Deal)?
Da passt dann irgendwas nicht. Eine Erbengemeinschaft kann nicht im Grundbuch als Eigentümer stehen, weil die Erbengemeinschaft immer nur auf die Gemeinschaft in Bezug auf das Erbrecht definiert ist.
Eigentümer ist nach dem Tod die Verlassenschaft und nach der Einantwortung die Erben selber. D.h. wenn man das jetzt auf englisches Unternehmensdeutsch übersetzt, dann gilt vor Einantwortung: wenn der Erbe das Erbrecht verkauft ist es ein Share Deal und wenn die Verlassenschaft einen Liegenschaftsanteil verkauft, dann ist es ein Asset Deal.
Wobei wenn ich mir das genau überlege man eigentlich hier genau die IPR Frage klären muss.
Ich hab jetzt da mal für den umgekehrten Fall im Erbrechtslehrbuch nachgelesen (weil ich in einem Fall Verlassenschaftskurator bin, hab ich mir vor kurzem dieses Buch gekauft, jetzt hab ich es endlich auch mal aufgeschlagen ): wenn in Deutschland jemand (deutscher Staatsangehöriger) stirbt und dieser eine Liegenschaft in Österreich hat, dann gilt nach unserem IPR deutsches Erbrecht, aber österreichisches Recht was den Erbschaftserwerb betrifft. D.h. es gibt einen ruhenden Nachlass nach ABGB und Einantwortung.
Falls die deutsche Rechtslage genauso ist, dann müsste spiegelverkehrt gelten, dass das Recht des Erbschaftserwerbs nach deutschem Recht geht, selbst wenn österreichisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Dann wäre die Erbengemeinschaft aber eine nach deutschem Recht und nicht nach österreichischem Recht. Also ich denke bevor man da überhaupt weiter denkt müsste man die IPR Frage klären.
Auch wenn ich jetzt das Problem konkret nicht gefunden habe, so kann ich mir jetzt schwer vorstellen, dass eine Erbengemeinschaft nach österreichischem Recht Eigentümer einer Liegenschaft sein kann, dazu fehlt ihr nämlich wahrscheinlich die Rechtsfähigkeit (ohne dass ich das jetzt genauer nachgelesen hätte, in meiner Literatur finde ich dazu nichts).
Ich hatte mir sowas bzgl. der Erbengemeinschaft schon gedacht. Im Grundbuch stehen zwar die Erben, die aber mit dem Zusatz als Erbengemeinschaft Österreichischen Rechts. Und jetzt hat einer seinen Anteil hieran im Wege des Erbteilüberlassungsvertrages an einen anderen Verkauft und der will nun eingetragen werden. Es wurden aber nicht das Eigentum an dem Grundstück selbst übertragen (nur der Erbteil mit allen Rechten und Pflichten, sowie in deisem enthaltenen Vermögenswerten).
Hinsichtlich des IPR ist das wohl richtig, das müsste nach Rom I 4 gehen. Allerdings kann hierüber ein Recht, dass es nach der nationalen Rechtsordnung so nicht gibt, auch nicht übertragen werden. Ich will die Frage aber zuerst nach dem AGBG lösen und da hast Du mir schon mal sehr weiter geholfen.
Bitte gerne. Vielleicht schreibst du mal was du entscheidest
Ganz rein nach österreichischem Recht inkl. österr. Grundbuchsrecht erscheint mir das ziemlich einfach:
Vor Einantwortung: da ist die Grundbuchseintragung falsch und wäre auf "Verlassenschaft nach … " von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Das Eigentum kann dann nur eintragen, wer von der Verlassenschaft vertraglich das Eigentum an der Liegenschafterworben hat. Die Verlassenschaft braucht dazu einen organschaftlichen Vertreter, das sind entweder die erbantrittserklärten Erben oder aber ein gerichtlich bestellter Verlassenschaftskurator. Der Vertrag unterliegt der Genehmigungspflicht durch das Verlassenschaftsgericht.
Nach Einantwortung: dann wäre die Grundbuchseintragung richtig, aber von Amts wegen der Zusatz „als Erbengemeinschaft“ zu streichen. Dann hat das alles mit dem Erbrecht nichts mehr zu tun und es kann jeder über seinen idellen Anteil verfügen.